Rechtsprechung
FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Justiz Thüringen
§ 165 Abs 1 S 1 AO, § 165 Abs 2 AO
Reichweite des Vorläufigkeitsvermerks in einem Einkommensteuerbescheid - Erkennbarkeit des Umfangs der Vorläufigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Ungewissheit der Einkünfteerzielungsabsicht - keine nachträgliche Berücksichtigung von Werbungskosten bei auf die Einkunftserzielung "dem Grunde nach" beschränktem Vorläufigkeitsvermerk
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2017, 1233
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (7)
- BFH, 12.07.2007 - X R 22/05
Inhaltliche Anforderungen an einen Vorläufigkeitsvermerk
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16
Die von § 165 Abs. 1 Satz 3 AO geforderten Angaben dienen dem Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 12.07.2007 X R 22/05, BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2).Zweifelsfrei wird dies durch den Wortlaut der Erläuterungen und durch eine klare Formulierung erreicht (BFH-Urteil vom 12.07.2007 X R 22/05, BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2).
Die Erkennbarkeit des Umfangs der Vorläufigkeit kann sich auch daraus ergeben, dass der Steuerpflichtige aufgrund seines eigenen Verhaltens Schlüsse auf den Umfang der Vorläufigkeit ziehen muss (BFH-Urteil vom 12.07.2007 X R 22/05, BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2).
- BFH, 22.12.1987 - IV B 174/86
Erstreckung der Vorläufigkeit einer Steuerfestsetzung auf nachrangige …
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16
Die Klägerin verwies hierzu auf den BFH-Beschluss vom 22.12.1987 (IV B 174/86).Besteht Ungewissheit hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht, steht es im Ermessen der Finanzbehörde, ob sie den Vorläufigkeitsvermerk auf die Anerkennung von Betriebsausgaben erstreckt oder nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 22.12.1987 IV B 174/86, BFHE 152, 43, BStBl II 1988, 234).
- BFH, 25.04.1985 - IV R 64/83
Vorläufige Steuerfestsetzung nur im Hinblick auf ungewisse Tatsachen zulässig
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16
Er soll wissen, welche Umstände der endgültigen Festsetzung bzw. Feststellung entgegenstehen und hinsichtlich welcher als ungewiss betrachteten Tatsachen (…BFH-Urteile vom 12.03.1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506;… vom 30.06.1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466;… vom 07.02.1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939) sich das Finanzamt eine weitere Überprüfung vorbehält (BFH-Urteil vom 25.04.1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648).
- BFH, 06.03.1992 - III R 47/91
Änderungen eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids (§ 165 Abs. 2 S. 1 AO
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16
Das Finanzamt hat Grund und Umfang der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar anzugeben (BFH-Urteil vom 06.03.1992 III R 47/91, BFHE 167, 290, BStBl II 1992, 588). - BFH, 30.06.1994 - V R 106/91
Vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16
Er soll wissen, welche Umstände der endgültigen Festsetzung bzw. Feststellung entgegenstehen und hinsichtlich welcher als ungewiss betrachteten Tatsachen (…BFH-Urteile vom 12.03.1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506; vom 30.06.1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466;… vom 07.02.1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939) sich das Finanzamt eine weitere Überprüfung vorbehält (BFH-Urteil vom 25.04.1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648). - BFH, 12.03.1991 - IX R 282/87
Zulässigkeit einer vorläufigen Steuerfestsetzung
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16
Er soll wissen, welche Umstände der endgültigen Festsetzung bzw. Feststellung entgegenstehen und hinsichtlich welcher als ungewiss betrachteten Tatsachen (BFH-Urteile vom 12.03.1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506;… vom 30.06.1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466;… vom 07.02.1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939) sich das Finanzamt eine weitere Überprüfung vorbehält (BFH-Urteil vom 25.04.1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648). - BFH, 07.02.1995 - IX R 68/92
Vorläufigkeitsvermerk bei der Steuerfestsetzung der Einkünfte aus Vermietung und …
Auszug aus FG Thüringen, 14.06.2017 - 3 K 736/16
Er soll wissen, welche Umstände der endgültigen Festsetzung bzw. Feststellung entgegenstehen und hinsichtlich welcher als ungewiss betrachteten Tatsachen (…BFH-Urteile vom 12.03.1991 IX R 282/87, BFH/NV 1991, 506;… vom 30.06.1994 V R 106/91, BFH/NV 1995, 466; vom 07.02.1995 IX R 68/92, BFH/NV 1995, 939) sich das Finanzamt eine weitere Überprüfung vorbehält (BFH-Urteil vom 25.04.1985 IV R 64/83, BFHE 143, 500, BStBl II 1985, 648).
- FG Düsseldorf, 13.04.2018 - 1 K 419/16
Anerkennung von Abbruchkosten und des Restwerts des Gebäudes als abzugsfähige …
Zudem sei eine Änderung im Rahmen der Endgültigkeitserklärung der Höhe nach dann nicht mehr zulässig, wenn das FA die Einkünfte bereits der Höhe nach geprüft und entsprechende Änderungen vorgenommen habe (Vgl. FG Thüringen Urteil vom 14. Juni 2017 3 K 736/16 EFG 2017, 1233 und FG Münster a.a.O.).Der Steuerpflichtige kann insoweit nur darauf vertrauen, dass die Schuldzinsen abschließend geprüft und keiner auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Änderung mehr zugänglich sind (so im Ergebnis auch: FG Münster Urteil vom 27. März 2014 2 K 1208/12, DStR 2016, 242 und FG Thüringen Urteil vom 14. Juni 2017 3 K 736/16 EFG 2017, 1233).
Dem Urteil des FG Thüringen vom 14. Juni 2017 (3 K 736/16 EFG 2017, 1233) lag ein Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht einer selbständigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zugrunde.
- FG Hessen, 27.11.2019 - 9 K 505/18
1. Eine Einkommensteuerfestsetzung, die vorläufig ergeht, weil das Finanzamt im …
Selbst wenn man die Grenze sehr eng zieht und im Ergebnis allein auf den Grund des Vorläufigkeitsvermerkes abstellt, also nur eine Änderung im Hinblick auf die Überschusserzielungsabsicht für zulässig hält (so Urteil des Finanzgerichts --FG-- Thüringen vom 14.06.2017 - 3 K 736/16, EFG 2017, 1233, ebenfalls zu einem gleichlautenden Vorläufigkeitsvermerk wie hier), hält sich eine Änderung wegen Annahme eines angeblichen Gestaltungsmissbrauchs im Rahmen der Änderungsbefugnis.