Rechtsprechung
   FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,35334
FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01 (https://dejure.org/2003,35334)
FG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2003 - 5 K 5342/01 (https://dejure.org/2003,35334)
FG Berlin, Entscheidung vom 30. September 2003 - 5 K 5342/01 (https://dejure.org/2003,35334)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,35334) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnerzielungsabsicht bei Vercharterung einer Segelyacht im Nebenberuf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 18.05.1999 - III R 65/97

    Segelyacht nicht zulagenbegünstigt

    Auszug aus FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01
    Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit liegen vor bei einer selbständigen nachhaltigen Bestätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr darstellt und über den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung hinausgeht ( BFH-Urteil vom 18. Mai 1999 III R 65/97 , BStBl II 1999, 619).

    Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist vielmehr insbesondere die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation (BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 in BStBl II 1999, 619, [BFH 18.05.1999 - III R 65/97] und vom 29. April 1999 III R 38/97 , BFH/NV 1999, 1510 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Als entscheidend wird angesehen, inwieweit die Vermietung der Ferienwohnung im Hinblick auf die Art der Vermietung und des Objekts einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist (BFH-Urteil vom 18. Mai 1999, a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Diese Leistungen wären nach dem Dafürhalten des Senats auch durchaus geeignet, der Vercharterung ein gewerbliches Gepräge zu geben, da es sich um Zusatzleistungen handelt, die über die im Rahmen einer normalen Vermietungstätigkeit anfallenden Leistungen, wie Pflege, Wartung und Versicherung des vermieteten Objekts hinausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1999, a.a.O.).

  • BFH, 24.02.1999 - X R 106/95

    Motorboot; nebenberuflich ausgeübte Vermietung als Liebhaberei

    Auszug aus FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01
    Dabei können einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern, der jedoch vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 X R 106/95 , Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1081 m.w.N.).

    Als solche Umstände hat die Rechtsprechung angesehen, dass die vermieteten Gegenstände der Freizeitgestaltung dienen, die Vermietung nebenberuflich ausgeübt wird und der Steuerpflichtige aufgrund anderer hoher Einkünfte die Verluste finanziell tragen kann (vgl. BFH-Urteil vom 24. Februar 1999 X R 106/95 , BFH/NV 1999, 1081).

  • BFH, 29.04.1999 - III R 38/97

    InvZul, Anspruchsberechtigung; Differenzierung nach Einkunftsarten; Abgrenzung

    Auszug aus FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01
    Voraussetzung für die Annahme eines Gewerbebetriebes ist vielmehr insbesondere die Bereitstellung einer mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen vergleichbaren unternehmerischen Organisation (BFH-Urteile vom 18. Mai 1999 in BStBl II 1999, 619, [BFH 18.05.1999 - III R 65/97] und vom 29. April 1999 III R 38/97 , BFH/NV 1999, 1510 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Die Eigenschaft der MXXXXXXX bzw. der MXXXXXXXXXXXX Ltd. als Gewerbetreibende ist dem Kläger hingegen nicht zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 1999 III R 38/97 , a.a.O.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01
    Darunter ist nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen der Gewinn von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation zu verstehen ( BFH-Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 , Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 751).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

    Auszug aus FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01
    Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht kann eine Betriebsführung sein, bei der der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer gesehen dazu geeignet und bestimmt ist, mit Gewinn zu arbeiten ( BFH-Urteil vom 15. November 1984 IV R 139/81 , BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205 [BFH 15.11.1984 - IV R 139/81] ).
  • BFH, 28.06.1984 - IV R 150/82

    Zur Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermgensverwaltung bei Vermietung von

    Auszug aus FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01
    Die Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände erfüllt zwar grundsätzlich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG , geht aber in der Regel nicht über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinaus (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 1984 IV R 150/82 , BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211 [BFH 28.06.1984 - IV R 150/82] unter Ziff. 1. der Gründe, zur Vermietung von Ferienwohnungen).
  • BFH, 21.08.1990 - VIII R 271/84

    Abzugsfähige Verluste - Ausländische Betriebsstätte - Immobilien in Kanada -

    Auszug aus FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01
    Allein der Umstand, dass er den Motorsegler an ständig wechselnde Gäste zur Nutzung überlassen hat, reicht nicht aus, um die gewerbliche Tätigkeit zu begründen, da nach der Rechtsprechung des BFH der häufige und kurzfristige Mieterwechsel allein der Vermietung ebenfalls noch keinen gewerblichen Charakter zu verleihen vermag (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1990 VIII R 271/84 , BFHE 162, 256, BStBl II 1991, 126 [BFH 21.08.1990 - VIII R 271/84] unter Ziff. 2. a der Gründe).
  • BFH, 17.10.1990 - I R 182/87

    § 2a EStG beschränkt den steuermindernden Ausgleich von negativen ausländischen

    Auszug aus FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01
    Der Hilfsantrag des Klägers, die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG festzusetzen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben, da die § 2a Abs. 1 und 2 EStG nicht nur zu einem Verbot des Verlustausgleichs mit inländischen Einkünften führt, sondern auch den negativen Progressionsvorbehalt ausschließt ( BFH-Urteil vom 17. Oktober 1990 I R 182/87 , BStBl II 1991, 136).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 22/88

    Vercharterung eines Segelbootes ohne Gewinnerzielungsabsicht im Fall der

    Auszug aus FG Berlin, 30.09.2003 - 5 K 5342/01
    Es müssen vielmehr Beweisanzeichen hinzukommen, die den Schluss rechtfertigen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus dem Bereich der Lebensführung zuzuordnenden persönlichen Gründen ausübt ( BFH-Urteil vom 11. April 1990 I R 22/88 , BFH/NV 1990, 768 m.w.N.).
  • FG Hamburg, 26.04.2010 - 3 K 234/09

    Einkommensteuerrecht: Weitergeltung der Beschränkung des negativen

    c) Mehrere Finanzgerichte haben für unter die neue Rechtslage fallende Streitjahre entschieden, dass die Beschränkung des § 2a EStG auch beim negativen Progressionsvorbehalt gilt, und dabei zur Begründung auf die vorgenannten Entscheidungen des BFH verwiesen, ohne allerdings zu erörtern, ob die Änderung der Rechtslage eine Auswirkung auf die Geltung des § 2a EStG hat (FG Hamburg 6. Senat Urteil vom 14. März 2003, VI 165/01, Juris Rn. 34; FG Berlin Urteil vom 30. September 2003, 5 K 5342/01, Juris Rn. 61; FG Hamburg 8. Senat Urteil vom 14. Dezember 2007, 8 K 61/07, EFG 2008, 1029, Juris Rn. 10; Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 04. September 2008, 6 V 10067/08, EFG 2009, 98, Juris Rn. 36).
  • FG Saarland, 16.11.2005 - 1 K 333/01

    Einkommensteuer; Vercharterung eines registrierten Schiffes als ausländische

    Die Gegenmeinung vertritt hingegen die Auffassung, dass die Vermietung eines in ein Schiffsregister eingetragenen Schiffes die Vermietung unbeweglichen Vermögens darstelle, so dass insoweit alleine die Regelung in § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6a EStG zur Anwendung komme (vgl. Finanzgericht Berlin, Urteil vom 30. September 2003, 5 K 5342/01, juris; Mössner, in: Kirchhoff/Söhn, EStG, Komm., § 2a, Anm. B 63; Heinicke, in: Schmidt, EStG, Komm., 24. Aufl., 2005, § 2a, Rz. 33).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht