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   FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18   

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FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18 (https://dejure.org/2019,24264)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14.03.2019 - 9 K 9069/18 (https://dejure.org/2019,24264)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 14. März 2019 - 9 K 9069/18 (https://dejure.org/2019,24264)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechtmäßigkeit einer schriftlichen Ankündigung, für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage bestimmter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung ein diesbezügliches schriftliches Auskunftsersuchen i.S.v. § 93 Abs. 1 S. 1 AO an einen Dritten zu stellen; Verpflichtung zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Anforderung jedes einzelnen von einer Apotheke über eine Rezeptabrechnungsstelle abgerechneten Rezepts: Androhung eines Auskunftsersuchens unmittelbar bei der Rezeptabrechnungsstelle - vorbeugende Unterlassungsklage als zulässige Klage gegen die Androhung - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 29.07.2015 - X R 4/14

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Die Klage, so die Klägerin, sei zulässig: Bereits die Androhung, unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsersuchen an einen Dritten durchzuführen, stelle einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, sowie Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014 - 13 V 13165/14, veröffentlicht in juris).

    Der BFH habe in seinem Urteil vom 29. Juni 2015 - X R 4/14, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2016, 135 ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes an einen Dritten als rechtswidrig angesehen, obwohl Anhaltspunkte aus einer vorhergehenden Außenprüfung dafür vorhanden gewesen seien, dass zusätzliche, bisher nicht erklärte Einnahmen des Steuerpflichtigen erzielt worden seien.

    Etwas anderes gelte nur dann, wenn von vorneherein feststehe, dass der Verfahrensbeteiligte entweder an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nicht mitwirken werde, oder wenn die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, sowie Seer, in: Tipke/Kruse, AO-FGO, § 93 AO Rz. 20).

    Er ist der Ansicht, die Klage sei als Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 1. Alt der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels Vorliegens eines anfechtbaren Steuerverwaltungsakts unzulässig.  Etwas anderes ergebe sich weder aus dem BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, noch aus dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014, aaO: In beiden Fällen sei - anders als im vorliegenden Fall - ein bereits durchgeführtes schriftliches Auskunftsersuchen vorhanden gewesen.

    Eine Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz FGO gegen den Inhalt des o. g. Schreibens des Beklagten wäre unzulässig, weil die bloße Androhung der Durchführung eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO gegenüber dem Stpfl. nach der Rechtsprechung des BFH keinen Steuerverwaltungsakt im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 AO beinhaltet: Erst das schriftliche Auskunftsersuchen an einen Dritten stellt einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar  (vgl. dazu BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; Rätke, in: Klein, AO, § 93 Rz. 65 und 66 sowie Ratschow, in Klein, aaO, § 118 Rz. 42 "Auskunftsverlangen", jeweils m.w.N.).

    Dem gegenüber hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob andere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aus seiner Sicht besser, zweckmäßiger oder sachgerechter gewesen wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018 - 9 K 9099/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 313 m. Anm. Tiedchen, Rev. eingelegt - Az. des BFH: X R 37/18).

    a) Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse verstößt nach der Rspr. des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl II 2016, 135).

    Zu den steuerlich erheblichen Tatsachen zählt alles, was die finanzbehördlichen Entscheidungen in einem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren beeinflussen kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl II 2016, 135, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018, aaO).

    Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen rechtswidrig (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl 2016, 135).

    Danach soll zum einen vermieden werden, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten; zum anderen sollen dem Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen erspart werden (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO).

    Nicht ausreichend ist es, eine solche Beweiswürdigung schon dann als vertretbar zu erachten, wenn sie (nur) nicht willkürlich erfolgt ist (ebenso BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO).

    Folglich muss die Finanzbehörde es im Rahmen der vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkreter Tatsachen als zwingend ansehen, dass die Mitwirkung des Beteiligten erfolglos bleiben wird (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, Rz. 52, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.08.2014 - 13 V 13165/14
    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Die Klage, so die Klägerin, sei zulässig: Bereits die Androhung, unter bestimmten Voraussetzungen ein Auskunftsersuchen an einen Dritten durchzuführen, stelle einen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, sowie Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014 - 13 V 13165/14, veröffentlicht in juris).

    Er ist der Ansicht, die Klage sei als Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 1. Alt der Finanzgerichtsordnung (FGO) mangels Vorliegens eines anfechtbaren Steuerverwaltungsakts unzulässig.  Etwas anderes ergebe sich weder aus dem BFH-Urteil vom 29. Juli 2015, aaO, noch aus dem Beschluss des FG Berlin-Brandenburg vom 26. August 2014, aaO: In beiden Fällen sei - anders als im vorliegenden Fall - ein bereits durchgeführtes schriftliches Auskunftsersuchen vorhanden gewesen.

    Der Senat vermag nach den vorstehenden Grundsätzen bei der Beurteilung des Schreibens des Beklagten vom 10. November 2017 sowie der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2018  keinen Ermessensfehler festzustellen (gleicher Ansicht hinsichtlich eines ähnlichen Auskunftersuchens bezüglich einer Apotheke: FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2014 - 13 V 13165/14, veröffentlich in juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 - 9 K 9099/16

    An Dritte gestellte Auskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ohne

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Dem gegenüber hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob andere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aus seiner Sicht besser, zweckmäßiger oder sachgerechter gewesen wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018 - 9 K 9099/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 313 m. Anm. Tiedchen, Rev. eingelegt - Az. des BFH: X R 37/18).

    Zu den steuerlich erheblichen Tatsachen zählt alles, was die finanzbehördlichen Entscheidungen in einem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren beeinflussen kann (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 - X R 4/14, BStBl II 2016, 135, FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018, aaO).

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 9 V 9086/18

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mangels

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung die Akten 9 V 9166/17 und 9 V 9086/18 des FG Berlin-Brandenburg sowie sieben Bände Steuer- und Außenprüfungsakten und drei Aktenordner zur Außenprüfung betr.

    Die von der Klägerin ursprünglich erkennbar als Anfechtungsklage erhobene Klage (kurze Zeit später - am 14. Mai 2018 - hat sie beim Senat einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des "beabsichtigten Auskunftsersuchens" gestellt - Az.: 9 V 9086/18) kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlich gebotenen rechtsschutzgewährenden Auslegung von Klagen (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Herbert, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., Vor § 33 Rz. 41)  in eine sog. vorbeugende Feststellungsklage umgedeutet werden.

  • BFH, 28.10.2020 - X R 37/18

    Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Dem gegenüber hat das Gericht nicht darüber zu befinden, ob andere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts aus seiner Sicht besser, zweckmäßiger oder sachgerechter gewesen wären (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14, BStBl II 2016, 135; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. August 2018 - 9 K 9099/16, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2019, 313 m. Anm. Tiedchen, Rev. eingelegt - Az. des BFH: X R 37/18).
  • BFH, 15.02.2006 - I B 87/05

    Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Der fragliche Unterlassungsanspruch ergibt sich ggfs. aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - analog i. V. m. § 30 AO (vgl. dazu allgemein: BFH-Beschluss vom 20. Januar 1988 - I B 72/87, BStBl II 1988, 412; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 - I B 87/05, BStBl II 2006, 616; BFH-Urteil vom 16. März 2016 - VII R 36/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2016, 1189; Bozza-Bodden, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Band 36 (2013), S. 133 ff., 164; Franz, IStR 2017, 273, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 16.03.2016 - VII R 36/13

    Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage bei behauptetem

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Der fragliche Unterlassungsanspruch ergibt sich ggfs. aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - analog i. V. m. § 30 AO (vgl. dazu allgemein: BFH-Beschluss vom 20. Januar 1988 - I B 72/87, BStBl II 1988, 412; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 - I B 87/05, BStBl II 2006, 616; BFH-Urteil vom 16. März 2016 - VII R 36/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2016, 1189; Bozza-Bodden, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Band 36 (2013), S. 133 ff., 164; Franz, IStR 2017, 273, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 17.05.1995 - I B 118/94

    Steuerfahndung - Besteuerungsverfahren - Spontanauskunft

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Das für die Erhebung einer Feststellungsklage notwendige Feststellungsinteresse der Klägerin (vgl. dazu allgemein: Teller, in: Gräber, FGO, 9. Aufl., § 41 Rz. 28 m.w.N.) ist vorliegend gegeben: Die Klägerin muss im Hinblick auf ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie auf Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) nach der Überzeugung des erkennenden Senats die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten beabsichtigten Auskunftsersuchens an die C... GmbH vorab vom FG prüfen zu lassen (gleicher Ansicht: BFH-Beschluss vom 17. Mai 1995 I B 118/94, BStBl II 1995, 497; Bundesministerium der Finanzen - BMF - v. 23.11.2015, BStBl I 2015, 928, Tz. 3.2.2.
  • BFH, 20.01.1988 - I B 72/87

    Zur Frage eines Rechtsanspruchs auf Unterlassung einer Auskunftserteilung ohne

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Der fragliche Unterlassungsanspruch ergibt sich ggfs. aus § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - analog i. V. m. § 30 AO (vgl. dazu allgemein: BFH-Beschluss vom 20. Januar 1988 - I B 72/87, BStBl II 1988, 412; BFH-Beschluss vom 15. Februar 2006 - I B 87/05, BStBl II 2006, 616; BFH-Urteil vom 16. März 2016 - VII R 36/13, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2016, 1189; Bozza-Bodden, in: Veröffentlichungen der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e. V., Band 36 (2013), S. 133 ff., 164; Franz, IStR 2017, 273, jeweils m. w. N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2013 - 7 V 7076/11

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 2 Satz 2 FGO)

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 - 9 K 9069/18
    Beschluss vom 14. Januar 2013 7 V 7076/11, EFG 2013, 536 mit Anm. Kühnen).
  • BFH, 14.04.2021 - X R 25/19

    Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage;

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.03.2019 - 9 K 9069/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.03.2019 - 9 V 9086/18

    Unzulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung mangels

    Androhung eines Auskunftsersuchen an die B... GmbH bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Verfahren 9 K 9069/18 auszusetzen.

    9 K 9069/18 des FG Berlin-Brandenburg sowie sieben Bände Steuer- und Außenprüfungsakten und drei Aktenordner zur Außenprüfung betr.

    Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 14. März 2019 ist im Hauptsachenverfahren 9 K 9069/18 noch am selben Tag eine instanzabschließende Entscheidung getroffen worden.

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