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   FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11   

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https://dejure.org/2013,15104
FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11 (https://dejure.org/2013,15104)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15.05.2013 - 12 K 12193/11 (https://dejure.org/2013,15104)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 15. Mai 2013 - 12 K 12193/11 (https://dejure.org/2013,15104)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit mit Beendigung der Betriebsaufspaltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Qualifizierung der Einkünfte nach Beendigung der Betriebsaufspaltung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Qualifizierung der Einkünfte nach Beendigung der Betriebsaufspaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 1400
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 14.03.2006 - VIII R 80/03

    Betriebsunterbrechung bei dem vormaligen Besitzunternehmen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11
    Nach der Rechtsprechung des BFH, dem der Senat folgt, gelten im Fall der Beendigung einer Betriebsaufspaltung die für die Einstellung der werbenden Tätigkeit durch einen Unternehmer geltenden Grundsätze entsprechend (BFH, Urteil vom 14. März 2006 - VIII R 80/03, Bundessteuerblatt [BStBl.] II 2006, 591, mit weiteren Nachweisen).

    Dies gilt jedoch nicht, wenn bei dem bisherigen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung (Ruhenlassen des Betriebs) vorliegen und der Betriebsinhaber in dieser Situation keine Betriebsaufgabe erklärt (BFH, Urteile vom 06. März 1997 - XI R 2/96, BStBl. II 1997, 460; vom 14. März 2006 - VIII R 80/03, a.a.O.).

    Darüber hinaus kann es zu einer Betriebsunterbrechung im engeren Sinne aber auch dann kommen, wenn die Besitzgesellschaft weiterhin die Möglichkeit hat, ihre gewerbliche Tätigkeit als Besitzgesellschaft mit derselben oder einer anderen Betriebsgesellschaft wieder aufzunehmen oder aber das von der vormaligen Betriebsgesellschaft ausgeübte Gewerbe selbst aufzunehmen (BFH, Urteil vom 14. März 2006 - VIII R 80/03, a.a.O.).

    Allerdings erfordert dies, dass die (vormalige) Besitzgesellschaft sämtliche wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält (BFH, Urteil vom 14. März 2006 - VIII R 80/03, a.a.O., 2. Leitsatz).

    Ist dies der Fall, kann es dann auch nicht als für die Betriebsunterbrechung schädlich angesehen werden, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen nicht einheitlich, sondern an verschiedene Dritte mit verschiedenen Laufzeiten (zwischen-) vermietet werden (BFH, Urteil vom 14. März 2006 - VIII R 80/03, a.a.O., unter II. 2. c) bb) der Gründe).

    Äußert dieser sich nicht unmissverständlich und eindeutig dahingehend, dass er den Betrieb aufgeben will, so ist aus Nachweisgründen von einer Fortsetzungsabsicht auszugehen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteile vom 14. März 2006 - VIII R 80/03, a.a.O.; vom 19. März 2009 - IV R 45/06, BStBl. II 2009, 902).

    Die Frage, ob die Erklärung des Steuerpflichtigen zur Fortsetzung oder Aufgabe seines Betriebs in Fällen wie dem vorliegenden (und damit auch in Abgrenzung zu der Fallgestaltung gemäß dem Urteil des BFH vom 14. März 2006 - VIII R 80/03) im Sinne einer Betriebsaufgabe verstanden werden kann, ist - soweit ersichtlich - noch nicht höchstrichterlich entschieden.

  • BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96

    Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11
    Dies gilt jedoch nicht, wenn bei dem bisherigen Besitzunternehmen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen oder einer vorübergehenden Betriebsunterbrechung (Ruhenlassen des Betriebs) vorliegen und der Betriebsinhaber in dieser Situation keine Betriebsaufgabe erklärt (BFH, Urteile vom 06. März 1997 - XI R 2/96, BStBl. II 1997, 460; vom 14. März 2006 - VIII R 80/03, a.a.O.).

    Im Zusammenhang mit der Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann es nach der Rechtsprechung des BFH etwa dann zu einer solchen Betriebsunterbrechung kommen, wenn die personelle Verflechtung vorübergehend entfällt (vgl. BFH, Urteil vom 06. März 1997 - XI R 2/96, a.a.O.) oder wenn mangels einer solchen Verflechtung eine beabsichtigte Betriebsaufspaltung fehlschlägt (BFH, Urteil vom 11. Mai 1999 - VIII R 72/96, BStBl. II 2002, 722).

  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11
    a) Eine Betriebsverpachtung im Ganzen setzt voraus, dass der Betriebsinhaber seinen gesamten Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang verpachtet (grundlegend BFH, Beschluss des Großen Senats vom 13. November 1963 - GrS 1/63 S, BStBl. III 1964, 124; seither ständige Rechtsprechung; vgl. nur BFH, Urteil vom 28. August 2003 - IV R 20/02, BStBl. II 2004, 10, mit weiteren Nachweisen).

    Eine Betriebsverpachtung setzt danach u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige dem Pächter einen Betrieb zur Nutzung überlässt, den der Pächter im Wesentlichen fortsetzen kann (BFH, Urteil vom 28. August 2003 - IV R 20/02, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11
    a) Eine Betriebsverpachtung im Ganzen setzt voraus, dass der Betriebsinhaber seinen gesamten Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs in einem einheitlichen Vorgang verpachtet (grundlegend BFH, Beschluss des Großen Senats vom 13. November 1963 - GrS 1/63 S, BStBl. III 1964, 124; seither ständige Rechtsprechung; vgl. nur BFH, Urteil vom 28. August 2003 - IV R 20/02, BStBl. II 2004, 10, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 11.05.1999 - VIII R 72/96

    Ruhender Betrieb bei fehlgeschlagener Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11
    Im Zusammenhang mit der Beendigung einer Betriebsaufspaltung kann es nach der Rechtsprechung des BFH etwa dann zu einer solchen Betriebsunterbrechung kommen, wenn die personelle Verflechtung vorübergehend entfällt (vgl. BFH, Urteil vom 06. März 1997 - XI R 2/96, a.a.O.) oder wenn mangels einer solchen Verflechtung eine beabsichtigte Betriebsaufspaltung fehlschlägt (BFH, Urteil vom 11. Mai 1999 - VIII R 72/96, BStBl. II 2002, 722).
  • BFH, 17.04.2002 - X R 8/00

    Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11
    Danach ist als erklärter Wille maßgebend, was bei objektiver Würdigung der Erklärung selbst sowie des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der Begleitumstände für den Adressaten erkennbar geworden ist (BFH, Urteil vom 17. April 2002 - X R 8/00, BStBl. II 2002, 527).
  • BFH, 04.07.2007 - VIII R 77/05

    Freiberufliche Tätigkeit bei Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte;

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11
    Die Feststellung der Art der Einkünfte ist auch ein selbständig angreifbarer Teil eines Gewinnfeststellungsbescheids (vgl. zum Ganzen Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 4. Juli 2007 - VIII R 77/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFH/NV] 2008, 53, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 19.03.2009 - IV R 45/06

    Fortführung des Betriebs bei Betriebsverpachtung - Voraussetzungen für die

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11
    Äußert dieser sich nicht unmissverständlich und eindeutig dahingehend, dass er den Betrieb aufgeben will, so ist aus Nachweisgründen von einer Fortsetzungsabsicht auszugehen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Urteile vom 14. März 2006 - VIII R 80/03, a.a.O.; vom 19. März 2009 - IV R 45/06, BStBl. II 2009, 902).
  • BFH, 07.04.2009 - III B 54/07

    Abgrenzung von Betriebsaufgabe und Betriebsunterbrechung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 15.05.2013 - 12 K 12193/11
    07. April 2009 - III B 54/07, BFH/NV 2009, 1620).
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