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   FG Brandenburg, 17.08.2005 - 2 K 113/04   

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https://dejure.org/2005,18526
FG Brandenburg, 17.08.2005 - 2 K 113/04 (https://dejure.org/2005,18526)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 17.08.2005 - 2 K 113/04 (https://dejure.org/2005,18526)
FG Brandenburg, Entscheidung vom 17. August 2005 - 2 K 113/04 (https://dejure.org/2005,18526)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer zulässigen Bilanzänderung; Unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang eines Antrags auf Bilanzänderung mit einer durch einen Betriebsprüfer vorgenommenen Bilanzberichtigung; Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch einen ...

  • Judicialis

    EStG 1997 Fassung: 22.12.1999 § 4 Abs. 2 S. 1; ; EStG 1997 Fassung: 22.12.1999 § 4 Abs. 2 S. 2; ; EStG 1997 Fassung: 22.12.1999 § 52 Abs. 9; ; AO 1977 § 162; ; AO 1977 § 193; ; EStG 1990 § 7 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bilanzänderung; enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung; Änderungsrahmen bei Zuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer; Absetzung für Abnutzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bilanzänderung - enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung - Änderungsrahmen bei Zuschätzung von Betriebseinnahmen und Entnahmen durch den Betriebsprüfer - Absetzung für Abnutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 873
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 31.05.2007 - IV R 54/05

    Zusammenhang einer Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung - Bescheinigung

    bb) Entgegen der im BMF-Schreiben in BStBl I 2000, 587 und der vom FG vertretenen Rechtsansicht besteht ein Zusammenhang der durch den Kläger begehrten Bilanzänderung mit einer Bilanzberichtigung i.S. des § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht nur dann, wenn ein unrichtiger Ansatz einer Bilanzposition dem Grund oder der Höhe nach gegeben ist (gl.A. im Ergebnis auch Urteile des FG Münster vom 24. März 2004 10 K 704/02 E, G, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2005, 774, nicht rechtskräftig; des FG des Landes Brandenburg vom 17. August 2005 2 K 113/04, EFG 2006, 873, nicht rechtskräftig, und des FG des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. März 2006 1 K 30482/02, EFG 2006, 1040, nicht rechtskräftig; a.A. Urteil des FG Münster vom 27. Januar 2005 12 K 4155/03 E, G, EFG 2006, 1654, nicht rechtskräftig).
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