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   FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03 (1)   

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FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03 (1) (https://dejure.org/2003,16465)
FG Bremen, Entscheidung vom 28.07.2003 - 1 K 38/03 (1) (https://dejure.org/2003,16465)
FG Bremen, Entscheidung vom 28. Juli 2003 - 1 K 38/03 (1) (https://dejure.org/2003,16465)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Mitunternehmerschaft im Rahmen eines Unterbeteiligungsverhältnisses ; Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bei Beteiligung eines Steuerpflichtigen mit einer Vermögenseinlage als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 230 § 161; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch still unterbeteiligten Tochter

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)

    Angemessenheit der Gewinnbeteiligung der an einer Kommanditbeteiligung atypisch still unterbeteiligten Tochter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 09.10.2001 - VIII R 77/98

    Umsatzsteuerkorrektur bei bestrittenen Forderungen

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Diese Grundsätze zur Behandlung von Gewinnverteilungsabreden zwischen Familienangehörigen habe der BFH in seinem Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, BFHE 197, 43 , BStBl II 2002, 460) nicht aufgegeben, sie aber dahin modifiziert, dass allein wegen der unentgeltlichen Übertragung und der verwandtschaftlichen Beziehungen eine Beschränkung des Gewinnanteils auf eine Rendite von höchstens 15 v.H. nicht zulässig sei.

    Nach dem BFH-Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.) sei daher ein der Unterbeteiligungsquote entsprechender Anteil an dem auf die Kommanditbeteiligung entfallenden Restgewinn für das Jahr 1997 von DM 150.341,- als angemessen anzusehen, d. h. ein Gewinnanteil in Höhe von DM 45.102,- (30 v.H. von DM 150.341,-).

    Auch nach dem BFH-Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.) sei aber eine Teilhabe eines Unterbeteiligten an Vergütungen für ausschließlich von dem Hauptbeteiligten geleistete Beiträge weiterhin als unangemessen anzusehen, da sie einem Fremden - wie hier auch dem weiteren Kommanditisten - nur für die Überlassung von Haftkapital ohne entsprechende zusätzliche Leistungen nicht zugestanden werde.

    Nach dem BFH-Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.), durch die die bisherige Rechtsprechung des BFH zur Angemessenheit von Gewinnverteilungsabreden bei mitunternehmerischen Familienpersonengesellschaften geändert worden sei, sei eine quotale Gewinnzuweisung an einen unterbeteiligten Angehörigen dann anzuerkennen, wenn mit dem Gewinnanteil insgesamt nur die Überlassung des Haftkapitals vergütet werde oder damit solche Gesellschafterbeiträge abgegolten würden, die anteilig auch dem Unterbeteiligten zuzurechnen seien.

    Denn an eine Mitunternehmerstellung im Rahmen der Unterbeteiligung können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden als an eine Mitunternehmerstellung im Rahmen der Hauptgesellschaft (FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.1998 3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681; bestätigt von BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Es handelt sich hierbei um eine außergewöhnliche Situation, die nicht hindert, dass die Schenkung ihre volle rechtliche und wirtschaftliche Wirkung entfaltet (vgl. auch FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.1998 3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681; bestätigt von BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Aus der jüngsten zum Thema "Korrektur der Gewinnverteilungsabreden zwischen Familienangehörigen" ergangenen BFH-Entscheidung vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, BFHE 197, 43, 48, BStBl II 2002, 460, 462) ergibt sich nichts anderes, denn darin lässt der BFH die in ständiger Rechtsprechung angewendeten Grundsätze zur Angemessenheitsprüfung bei mitunternehmerischen Familienpersonengesellschaften im Ausgangspunkt unberührt und schränkt sie nur für die Fälle ein, in denen der Übertragende einem Angehörigen einen inhaltsidentischen Ausschnitt seiner bisherigen Rechtsstellung überträgt und der quotal auf die Gesellschafter der Unterbeteiligungsgesellschaft aufzuteilende Gewinnanteil des Übertragenden nur durch solche Gesellschafterleistungen bestimmt wird, die anteilig auch dem Unterbeteiligten zuzurechnen sind.

    Bei den in ständiger Rechtsprechung angewendeten typisierten Angemessenheitsmaßstäben (vgl. dazu Richter am BFH Gosch, Anmerkung zum BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, StBp 2002, 28, 29 m. w. N.) bleibt es hingegen auch nach dem BFH-Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.) jedenfalls dann, wenn die Stellung des Unterbeteiligten nicht derjenigen des Hauptbeteiligten entspricht, weil z. B. der quotal aufzuteilende Gewinnanteil des Hauptbeteiligten auch Sonderleistungen des Hauptbeteiligten gegenüber der Hauptgesellschaft vergütet, die nicht quotal von dem Unterbeteiligten erbracht worden sind.

    Ist aufgrund der Angemessenheitsprüfung eine Korrektur der Gewinnverteilung nach den typisierten Angemessenheitsmaßstäben der Rechtsprechung vorzunehmen, so ist als angemessener Gewinnanteil bei geschenkten Beteiligungen und damit als originäre, d. h. auf der Gesellschafterstellung beruhende Einkünfte des beschenkten Kindes nur der Gewinnanteil anzusetzen, der auf einer Gewinnverteilungsabrede beruht, bei der sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf längere Sicht eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v.H. des tatsächlichen Werts der geschenkten Beteiligung ergibt (BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, BFHE 197, 43, 46, BStBl II 2002, 460, 461 m. w. N.; BFH-Urteil vom 19.06.1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365).

    Handelt es sich - wie hier - um eine mitunternehmerschaftliche Unterbeteiligung (atypisch stille Unterbeteiligung), so wird bei der Berechnung der 15 v.H.-Grenze als Wert der Unterbeteiligung der Gesamtwert der obligatorischen Rechte des Unterbeteiligten zugrunde gelegt, auch soweit sie sich auf den Anteil des Hauptbeteiligten an den stillen Reserven und am Geschäftswert der Hauptgesellschaft beziehen (BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Die weitere Prüfung ergibt, dass der auf den hauptbeteiligten Kl. entfallende Gewinnanteil bei der Hauptgesellschaft - anders als der Gewinnanteil in dem vom BFH jüngst entschiedenen Fall (Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.) - nicht lediglich dazu diente, die Überlassung von Haftkapital zu vergüten, sondern - wie die Kl. selbst vortragen - in Höhe des Gewinnvorabs dazu, die Überlassung der im Alleineigentum des Kl. stehenden Grundstücke F. 16/18 abzugelten.

    Auch nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.), die darauf abstellt, ob ein "Ausschnitt" der Hauptbeteiligung vorliegt, führt daher eine Angemessenheitsprüfung zu dem Ergebnis, dass mangels Erbringung der mit dem Gewinnvorab vergüteten Sonderleistung durch die Unterbeteiligte dieser der Gewinnvorab nicht - auch nicht anteilig - zugerechnet werden darf.

    Dieser Argumentation des FG Düsseldorf, die in der Literatur treffend als "Generalangriff auf die alteingefahrene Angemessenheitsrechtsprechung zu Familienpersonengesellschaften" bezeichnet wurde (so Gosch, StBp 2002, 28, 29; vgl. auch HG, DStR 2001, 2110), hat sich der 8. Senat des BFH in seinem auf die Revision der Finanzbehörde ergangenen Urteil vom 09.10.2001 ( VIII R 77/98, a. a. O.) jedoch nicht angeschlossen.

  • BFH, 24.07.1986 - IV R 103/83

    Zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung bei als

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (z. B. Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5; Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54) seien bei Schenkungen von Beteiligungen an Personengesellschaften zwischen nahen Angehörigen die Vereinbarungen, insbesondere die Gewinnverteilung, wegen des fehlenden Interessengegensatzes einem Fremdvergleich zu unterziehen und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

    Mitunternehmer ist nach ständiger Rechtsprechung, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft oder als Teilhaber einer der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbaren Gemeinschaft Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfalten kann (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54; BFH-Urteil vom 20.11.1990 VIII R 10/87, BFHE 163, 336 , DB 1991, 1052; BFH-Urteil vom 06.11.1991, XI R 35/88, BFH/NV 1992, 452).

    Auch Angehörige, die eine Unterbeteiligung schenkweise vom Hauptbeteiligten erhalten haben, können als atypisch stille Gesellschafter im Verhältnis zum Hauptbeteiligten Mitunternehmer sein (vgl. BFH-Urteil vom 03.05.1979 IV R 153/78, BFHE 127, 538 , BStBl II 1979, 515; BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54).

    Der Unterbeteiligungsvertrag erfüllt seinem Inhalt nach die Anforderungen, die in ständiger Rechtsprechung des BFH an die einkommensteuerrechtliche Anerkennung von Unterbeteiligungen und atypisch stillen Beteiligungen zwischen Familienangehörigen gestellt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54; BFH-Urteil vom 27.01.1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219 , BStBl II 1994, 635).

    Dabei sind die einen Mitunternehmer nach der Rechtsprechung des BFH kennzeichnenden Merkmale des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative zwar unverzichtbar; sie können jedoch, ebenso wie bei einem Kommanditisten, im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein (BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54 m. w. N.).

    Auch bei einer schenkweise zugunsten eines nicht mitarbeitenden minder- oder volljährigen Kindes eingeräumten Unterbeteiligung, sei es an einer aus Angehörigen bestehenden Kommanditgesellschaft oder an einer Kommanditgesellschaft unter fremden Dritten, kann dem Kind deshalb der vertragliche Gewinnanteil nur insoweit einkommensteuerrechtlich als eigene gewerbliche Einkünfte zugerechnet werden, als er angemessen ist (z. B. BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83 BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54 m. w. N.).

    Soweit danach eigene gewerbliche Einkünfte des Beschenkten nur zum Teil gegeben sind, handelt es sich bei dem verbleibenden anderen Teil um private Zuwendungen, in denen der Vollzug eines Schenkungsversprechens zu sehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBI II 1987, 54).

    Die Angemessenheitsprüfung von Gewinnverteilungsabreden beruht auf der dem EStG zugrunde liegenden Unterscheidung zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung, die in den Vorschriften über die Zurechnung bestimmter Einkünfte, wie der des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG , und das grundsätzliche Abzugsverbot für private Zuwendungen nach § 12 Nr. 2 EStG ihren Ausdruck gefunden hat (BFH-Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54 m. w. N.).

    Der IV. Senat des BFH hat die Rechtsprechung zur Prüfung der Angemessenheit der Gewinnverteilung im Falle des schenkweisen Erwerbs einer Beteiligung an einer Familiengesellschaft in dem Urteil in BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54 unter Zurückweisung der von der Vorinstanz geäußerten Kritik bestätigt.

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH (z. B. Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5; Urteil vom 24.07.1986 IV R 103/83, BFHE 147, 495 , BStBl II 1987, 54) seien bei Schenkungen von Beteiligungen an Personengesellschaften zwischen nahen Angehörigen die Vereinbarungen, insbesondere die Gewinnverteilung, wegen des fehlenden Interessengegensatzes einem Fremdvergleich zu unterziehen und auf ihre Angemessenheit zu überprüfen.

    Der Mitunternehmeranteil ist dann als Einkunftsquelle anzusehen; die dieser Einkunftsquelle zuzurechnenden Einkünfte sind die Gewinnanteile und die in § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG näher bezeichneten Vergütungen (BFH-Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5).

    In diesem Fall sind die Gewinnanteile der Gesellschafter so zu bemessen, wie sie ohne die Zuwendung vereinbart worden wären (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5).

    Hierum dürfte es bei der Einräumung von Unterbeteiligungen an nicht im Unternehmen mitarbeitende Kinder wohl in den meisten Fällen auch oder sogar in erster Linie gehen (vgl. BFH-Beschluss vom 29.05.1972 GrS 4/71, BFHE 106, 504, 508, BStBl II 1973, 5, 7).

    Der BFH hat in gefestigter Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bei schenkweiser Übertragung von Beteiligungen an Familien-Personengesellschaften die vereinbarte Gewinnverteilung wegen des fehlenden Interessenwiderstreits zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich zu unterziehen und auf ihre Angemessenheit zu prüfen sei; für atypisch stille Beteiligungen gelte Entsprechendes (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 106, 504 , BStBl II 1973, 5).

  • FG Düsseldorf, 14.08.1998 - 3 K 7096/93

    Angemessenheit der Gewinnverteilung im Rahmen einer Personengesellschaft;

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Denn an eine Mitunternehmerstellung im Rahmen der Unterbeteiligung können keine weitergehenden Anforderungen gestellt werden als an eine Mitunternehmerstellung im Rahmen der Hauptgesellschaft (FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.1998 3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681; bestätigt von BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Es handelt sich hierbei um eine außergewöhnliche Situation, die nicht hindert, dass die Schenkung ihre volle rechtliche und wirtschaftliche Wirkung entfaltet (vgl. auch FG Düsseldorf Urteil vom 14.08.1998 3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681; bestätigt von BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, a. a. O.).

    Der vor dem Hintergrund der Argumentation der Kl. folgerichtige Weg - nämlich: Erfassung der schenkweisen Übertragung einer besonders rentierlichen Einkunftsquelle bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer - ist nun aber genau der Weg, den das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 14.08.1998 (3 K 7096/93 F, EFG 1998, 1681) ausdrücklich vorgezeichnet hat, ohne dass der BFH ihm gefolgt ist.

  • BFH, 19.06.1990 - VIII R 112/85

    Anwendung der Grundsätze der Gewinnermittlung trotz der Erzielung des Gewinns aus

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Ist aufgrund der Angemessenheitsprüfung eine Korrektur der Gewinnverteilung nach den typisierten Angemessenheitsmaßstäben der Rechtsprechung vorzunehmen, so ist als angemessener Gewinnanteil bei geschenkten Beteiligungen und damit als originäre, d. h. auf der Gesellschafterstellung beruhende Einkünfte des beschenkten Kindes nur der Gewinnanteil anzusetzen, der auf einer Gewinnverteilungsabrede beruht, bei der sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf längere Sicht eine durchschnittliche Rendite von nicht mehr als 15 v.H. des tatsächlichen Werts der geschenkten Beteiligung ergibt (BFH-Urteil vom 09.10.2001 VIII R 77/98, BFHE 197, 43, 46, BStBl II 2002, 460, 461 m. w. N.; BFH-Urteil vom 19.06.1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365).

    Der darüber hinausgehende Anteil wird als private Zuwendung unter Familienangehörigen behandelt und steuerlich dem als Mitunternehmer an der Hauptgesellschaft beteiligten Schenker zugerechnet (vgl. BFH-Urteil vom 19.06.1990 VIII R 112/85, BFH/NV 1991, 365).

  • BFH, 26.06.1974 - I R 206/67

    Familiengesellschaft - Unterbeteiligung - Angemessenheit des Gewinnanteils -

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Das gelte bei einer Familienpersonengesellschaft in Form einer Unterbeteiligung entsprechend (BFH-Urteil vom 26.06.1974 I R 206/67, BFHE 113, 103 , BStBl II 1974, 676).

    Die Rechtsgrundsätze, die in diesem Urteil für die Prüfung der Angemessenheit des Gewinnanteils für typisch stille Gesellschafter entwickelt worden sind, gelten nach dem BFH-Urteil vom 26. Juni 1974 I R 206/67 (BFHE 113, 103 , BStBl II 1974, 676) bei einer Familiengesellschaft in Form einer Unterbeteiligung entsprechend.

  • BFH, 29.03.1973 - IV R 56/70

    Gewinnverteilung im Rahmen einer typischen stillen Gesellschaft zwischen

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Für die Kapitaleinlage eines typisch stillen Gesellschafters ist nach dem BFH-Urteil vom 29. März 1973 IV R 56/70 (BFHE 109, 328 , BStBl II 1973, 650) in der Regel eine Gewinnverteilungsabrede angemessen, die im Zeitpunkt der Vereinbarung bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine durchschnittliche Rendite von bis zu 15 v.H. des tatsächlichen Wertes der stillen Beteiligung erwarten lässt.
  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 802/90

    Verfassungswidrigkeit der Nichtanerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Eine unterschiedliche Behandlung von Familienangehörigen im Vergleich zu fremden Dritten ist wegen des fehlenden Interessengegensatzes zwischen Familienangehörigen nicht von vornherein unzulässig; die Auslegung und Anwendung des § 12 EStG in Verbindung mit sonstigen Vorschriften des materiellen Steuerrechts muss aber nachvollziehbar sein; sie verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ), wenn sie willkürlich ist (BVerfG-Beschluss vom 7. November 1995 2 BvR 802/90, BStBl II 1996, 34).
  • BFH, 29.01.1976 - IV R 89/75

    Zuwendung eines Kommanditanteils - Schenkung - Eigene Einkunftsquelle -

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Wenn nur derjenige Unterbeteiligte, der einkommensteuerrechtlich die Rechtsstellung eines Mitunternehmers erlangt, dem Grunde nach originäre gewerbliche Einkünfte beziehen kann, und z. B. derjenige, dem ein anderer unentgeltlich lediglich einen Anteil am laufenden Gewinn eines Unternehmens zusagt, damit noch keine originären gewerblichen Einkünfte erlangt, so können die im jeweiligen Unterbeteiligungsvertrag dem Unterbeteiligten zugebilligten Gewinnanteile auch der Höhe nach originäre gewerbliche Einkünfte des Unterbeteiligten nur insoweit sein, als sie dem Gewicht seiner Mitunternehmerstellung im Verhältnis zur Mitunternehmerstellung des Hauptbeteiligten entsprechen und daher Erträgnisse dieser Mitunternehmerstellung sind (vgl. auch BFH-Urteil vom 29.01.1976 IV R 89/75, BFHE 118, 311 , BStBl II 1976, 374).
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus FG Bremen, 28.07.2003 - 1 K 38/03
    Er hat dies mit dem Hinweis bejaht, dass für die Ermittlung des Anteils eines Gesellschafters am Gewinn oder Verlust einer Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich der handelsrechtliche Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel maßgebend sei, wie er sich aus den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags und den Vorschriften des HGB ergibt (BFH-Beschluss vom 10.11.1980 GrS 1/79, BFHE 132, 244, 252, BStBl II 1981, 164, 168).
  • BFH, 05.11.1973 - GrS 3/72

    Atypische stille Unterbeteiligung - Personengesellschaft - Anteilshöhe -

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 4/98

    Tätigkeitsvergütungen an eine Komplementär-GmbH

  • BFH, 02.03.1995 - IV R 135/92

    Über den Abzug von Aufwendungen eines am Gesellschaftsanteil an einer

  • BFH, 05.02.2002 - VIII R 31/01

    Verpflichtungen des BGB-Innengesellschafters gegenüber Gläubigern des

  • BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89

    1. Außerbetrieblich veranlaßter Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer

  • FG Niedersachsen, 28.02.1973 - IV 219/69
  • BFH, 08.08.1979 - I R 82/76

    Zur Frage des wirtschaftlichen Eigentums bei Überlassung eines Grundstücks zur

  • BFH, 27.01.1994 - IV R 114/91

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Rückfallklausel bei einer schenkweise

  • BFH, 06.11.1991 - XI R 35/88

    Abgrenzung von Mitunterinitiative und Mitunternehmerrisiko

  • BFH, 03.05.1979 - IV R 153/78

    Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei unentgeltich begründeten

  • BFH, 20.11.1990 - VIII R 10/87

    Einkommensteuer; Mitunternehmerschaft stiller Gesellschafter ohne Beteiligung an

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