Rechtsprechung
   FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,29702
FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09 (https://dejure.org/2010,29702)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2010 - 3 K 259/09 (https://dejure.org/2010,29702)
FG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - 3 K 259/09 (https://dejure.org/2010,29702)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,29702) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Abgabenordnung: Geschäftsführerhaftung

  • Justiz Hamburg

    § 69 AO, § 71 AO, § 191 Abs 1 S 1 AO, § 370 Abs 1 S 1 AO, § 65 Abs 2 S 2 FGO
    Abgabenordnung: Geschäftsführerhaftung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geschäftsführerhaftung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Geschäftsführerhaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 16.04.2007 - VII B 98/04

    Verfahrensmangel

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09
    Entspricht die Klage allerdings den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).

    Hierfür genügt es, wenn der Kläger die Aufhebung eines Bescheides beantragt und erkennbar ist, dass er den Bescheid dem Grunde nach und nicht in einzelnen Punkten angreift (BFH-Beschluss vom 16. April 2007 VII B 98/04, BFH/NV 2007, 1345).

  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der das Gericht folgt, auch für Ermessensverwaltungsakte wie Haftungsbescheide (BFH-Urteil vom 16. Dezember 2008 I R 29/08, BFHE 224, 195, BStBl II 2009, 539).
  • BFH, 28.09.2005 - X S 15/05

    PKH; Wiedereinsetzung; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09
    Wie sich aus der Ladungsfrist des § 91 Abs. 1 Satz 1 FGO, welche mindestens zwei Wochen betragen muss, ergibt, sieht der Gesetzgeber die Zeit von zwei Wochen regelmäßig als ausreichend für die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung an (BFH-Beschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249).
  • BFH, 08.06.2007 - VII B 280/06

    Auswahlermessen bei Haftung des Haupttäters nach § 71 AO

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09
    Eine vorsätzliche Pflichtverletzung und Steuerhinterziehung, wie sie im Streitfall vorliegt, prägt das Entschließungsermessen der Finanzbehörde in der Weise vor, dass die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen ist (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2007 VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822; vom 22. Februar 2005 VII B 213/04, BFH/NV 2005, 1217).
  • BFH, 18.02.2003 - VIII B 218/02

    Gegenstand des Klagebegehrens

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09
    Wird der Klagegegenstand nicht innerhalb einer gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist benannt und wird keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, ist die Klage mit Fristablauf endgültig unzulässig (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2003 VIII B 218/02, BFH/NV 2003, 1186).
  • BFH, 16.11.2009 - IX B 129/09

    Prozessurteil statt Sachurteil als Verfahrensmangel

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09
    Für die hinreichende Bezeichnung des Klagebegehrens kommt es darauf an, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes und damit die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen (BFH-Beschluss vom 16. November 2009 IX B 129/09, BFH/NV 2010, 451).
  • BFH, 22.02.2005 - VII B 213/04

    LSt-Haftung - Auswahlermessen

    Auszug aus FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 259/09
    Eine vorsätzliche Pflichtverletzung und Steuerhinterziehung, wie sie im Streitfall vorliegt, prägt das Entschließungsermessen der Finanzbehörde in der Weise vor, dass die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen im Haftungsbescheid oder in der Einspruchsentscheidung als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen ist (BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 2007 VII B 280/06, BFH/NV 2007, 1822; vom 22. Februar 2005 VII B 213/04, BFH/NV 2005, 1217).
  • FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 8/10

    Ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes - Ersetzung eines

    Hierin wurden die Vorsteuerüberschüsse um die in den vermeintlichen Rechnungen der C GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer reduziert und die bereits ausgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt EUR ... unter Fristsetzung bis zum 2. Juli 2009 zurückgefordert (Finanzgerichtsakten-FGA- 3 K 259/09 Bl. 24 ff.).

    Das Verfahren wird vor dem hiesigen Gericht unter dem Az. 3 K 259/09 geführt.

    Auf einen richterlichen Hinweis hin hob der Beklagte den Haftungsbescheid vom 20. Juli 2009 mit Bescheid vom 9. Juni 2010 (FGA 3 K 259/09 Bl. 79 ff.) auf und erließ gleichzeitig einen neuen Haftungsbescheid, in dem er die Haftungssumme wegen zwischenzeitlicher Tilgungen auf EUR ... herabsetzte und die Begründung ergänzte.

    In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, sowohl die beiden Ladungen zur eidesstattlichen Versicherung als auch der Haftungsbescheid vom 20. Juli 2009 seien trotz der dem Prozessbevollmächtigten erteilten Zustellvollmachten (FGA 3 K 259/09 Bl. 56 ff.) dem Kläger zugestellt und damit nicht wirksam geworden.

    Ferner hat das Gericht die Gerichtsakte zum Verfahren 3 K 259/09 beigezogen.

    Entgegen der Auffassung des Klägers war diese Zustellung nicht deshalb unwirksam, weil der Beklagte sie trotz der in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 259/09 vorgelegten Zustellvollmachten (FGA 3 K 259/09 Bl. 57 ff.) nicht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt hat.

    Denn der Klägervertreter hatte diese durch den Kläger und seine Ehefrau ausgestellten Vollmachten, wie sich aus dem beigefügten Anschreiben (FGA 3 K 259/09 Bl. 56) ergibt, zur Einkommensteuerakte der Eheleute (St.-Nr. .../.../...) eingereicht.

    Wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 3 K 259/09 (FGA 3 K 259/09 Bl. 52) erklärt hat, hat der Kläger ihm den Haftungsbescheid zukommen lassen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht