Rechtsprechung
FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04 |
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KStG § 8 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 1
Zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen gegenüber einer Tochtergesellschaft; Ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuererhöhung ; Aktivierung von Dividendenansprüchen aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten ...
- FG Hamburg (Leitsatz)
Körperschaftsteuer: Zur phasengleichen Aktivierung von Dividendenansprüchen
Papierfundstellen
- EFG 2006, 1360
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 16.12.1998 - I R 50/95
Phasengleiche Aktivierung von Gewinnansprüchen
Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04
Danach war es nach der Rechtsprechung weiter erforderlich, dass die Mehrheitsbeteiligung während des ganzen Wirtschaftsjahres bestanden hat (BFH, Urteil vom 21.5.1986 - I R 199/84, BStBl II 1986, 794 ; Urteil vom 21.5.1986 - I R 190/81, BStBl II 1986, 815; Beschluss vom 16.12.1998 - I R 50/95, BStBl II 1999, 551 ).Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der I. Senat des BFH von dieser Rechtsprechung auch nicht in seinem Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 16.12.1998 ( I R 50/95, BStBl II 1999, 551 ) abgewichen.
Damit hat der I. Senat jedoch nicht seine Rechtsprechung geändert, sondern lediglich seine Überlegungen und die Zweifelsfragen dargelegt, aufgrund dessen er den Großen Senat angerufen hat (vgl. BFH, Urteil vom 20.12.2000 - I R 50/95, BStBl II 2001, 409 ).
- EuGH, 04.10.2001 - C-294/99
Athinaïki Zythopoiïa
Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04
Die Herstellung der Ausschüttungsbelastung sowie die Folgewirkungen aus der EK 02 - Zuordnung stellten "Quellensteuern" nach dem EuGH-Urteil in der Rechtssache "Athinaiki Zythopiia" (Rs. C-294/99) dar, die gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie des Rates vom 23.7.1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten, 90/435/EWG) verstießen.Diese Richtlinie bezweckt, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (vgl. Art. 1 Abs. 1 Mutter-Tochter-Richtlinie; EuGH, Urteil vom 4.10.2001 - Rs. C - 294/99, Slg. 2001 I - 6813; Urteil vom 25.9.2003 - Rs. C-58/01, Slg. 2003, I-9827, m.w.N.).
Danach kommt es gerade nicht zu einer Kumulation von Quellensteuern und einer weiteren Besteuerung des Einkommens des Dividendenempfängers, denn wenn wie hier die Empfänger der Ausschüttung mit ihrem gesamten Einkommen im Inland besteuert werden, werden Quellensteuerabzüge regelmäßig beim Gesamtsteuerausgleich berücksichtigt, was bei Ausschüttungen von Unternehmensgewinnen an Gebietsfremde nicht gewährleistet ist (vgl. EuGH, Rs. C-294/99 Schlussanträge des Generalanwalts, Slg. 2001, I-6797).
- BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99
Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen
Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04
Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 7.8.2000 ( GrS 2/99, BStBl II 2000, 632), mit der die vorherige Rechtsprechung des BFH geändert wurde, kann eine Kapitalgesellschaft, die mehrheitlich an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist, Dividendenansprüche aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung der nachgeschalteten Gesellschaft grundsätzlich nicht aktivieren.Die wirtschaftliche Abspaltung (Realisation) einer solchen Dividendenforderung von der ihr zu Grunde liegenden Beteiligung kann zeitlich früher nur ausnahmsweise dann und insoweit angenommen werden, als zum Bilanzstichtag ein Bilanzgewinn der Gesellschaft auszuweisen ist, der mindestens ausschüttungsfähige Bilanzgewinn den Gesellschaftern bekannt ist und für diesen Zeitpunkt an Hand objektiver Anhaltspunkte nachgewiesen ist, dass die Gesellschafter endgültig entschlossen sind, eine bestimmte Gewinnverwendung künftig zu beschließen (BFH, Urteil vom 7.8.2000 - GrS 2/99, a.a.O.).
- BFH, 20.12.2000 - I R 50/95
Phasengleiche Aktivierung von Dividenden-Ansprüchen
Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04
Damit hat der I. Senat jedoch nicht seine Rechtsprechung geändert, sondern lediglich seine Überlegungen und die Zweifelsfragen dargelegt, aufgrund dessen er den Großen Senat angerufen hat (vgl. BFH, Urteil vom 20.12.2000 - I R 50/95, BStBl II 2001, 409 ). - BGH, 03.11.1975 - II ZR 67/73
Bilanzierung von Beteiligungserträgen
Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04
Grundlage dieser Rechtsprechung bildete das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3.11.1975 (II ZR 67/73, BGHZ 65, 230). - BFH, 21.05.1986 - I R 199/84
Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht - …
Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04
Danach war es nach der Rechtsprechung weiter erforderlich, dass die Mehrheitsbeteiligung während des ganzen Wirtschaftsjahres bestanden hat (BFH, Urteil vom 21.5.1986 - I R 199/84, BStBl II 1986, 794 ; Urteil vom 21.5.1986 - I R 190/81, BStBl II 1986, 815; Beschluss vom 16.12.1998 - I R 50/95, BStBl II 1999, 551 ). - BFH, 21.05.1986 - I R 190/81
Anschaffungskosten - Anteil an GmbH - Erwerb eines Anteils - Gewinnbezugsrecht - …
Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04
Danach war es nach der Rechtsprechung weiter erforderlich, dass die Mehrheitsbeteiligung während des ganzen Wirtschaftsjahres bestanden hat (BFH, Urteil vom 21.5.1986 - I R 199/84, BStBl II 1986, 794 ; Urteil vom 21.5.1986 - I R 190/81, BStBl II 1986, 815; Beschluss vom 16.12.1998 - I R 50/95, BStBl II 1999, 551 ). - EuGH, 25.09.2003 - C-58/01
Océ van der Grinten
Auszug aus FG Hamburg, 04.05.2006 - 7 K 39/04
Diese Richtlinie bezweckt, durch Schaffung eines gemeinsamen Steuersystems jede Benachteiligung der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten gegenüber der Zusammenarbeit zwischen Gesellschaften desselben Mitgliedstaats zu beseitigen und damit den Zusammenschluss von Gesellschaften auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern (vgl. Art. 1 Abs. 1 Mutter-Tochter-Richtlinie; EuGH, Urteil vom 4.10.2001 - Rs. C - 294/99, Slg. 2001 I - 6813; Urteil vom 25.9.2003 - Rs. C-58/01, Slg. 2003, I-9827, m.w.N.).