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   FG Hamburg, 11.06.2003 - VI 166/01   

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https://dejure.org/2003,21737
FG Hamburg, 11.06.2003 - VI 166/01 (https://dejure.org/2003,21737)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2003 - VI 166/01 (https://dejure.org/2003,21737)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. Juni 2003 - VI 166/01 (https://dejure.org/2003,21737)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 14; AO § 64; KStG § 5 Nr. 9 S. 2
    Veranstaltung von Sportreisen durch Verein als Zweckbetrieb?; Berücksichtigung von Verwaltungskosten bei der Gewinnermittlung

  • datenbank.nwb.de

    Veranstaltung von Sportreisen durch Verein als Zweckbetrieb? Berücksichtigung von Verwaltungskosten bei der Gewinnermittlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Veranstaltung von Sportreisen für Hochschulangehörige als steuerbefreiter Zweckbetrieb; Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs; Wertung von Reisen als sportliche Veranstaltung; Nichterzielung von Gewinnen; Vorrangigkeit der Kostenveranlassung durch den ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.07.1996 - V R 7/95

    Umsatzsteuer - Sportliche Veranstaltung - Fallschirmsport - Maßnahme eines

    Auszug aus FG Hamburg, 11.06.2003 - VI 166/01
    Eine sportliche Veranstaltung i.S. des § 67a AO kann somit vorliegen, ohne dass die Voraussetzungen des § 65 AO gegeben sind (BFH v. 25.07.1996, V R 7/95, BFHE 181, 222 ).

    Dies hängt vornehmlich davon ab, ob die Reisen trotz des "Reiseanteils" als sportliche Veranstaltungen zu werten sind (dazu BFH v. 25.07.1996, V R 7/95, BFHE 181, 222 ) und - falls dies zu verneinen sein sollte - inwieweit der Kläger mit den "Extratouren" zu preiswerten und sportorientierten Reisen, die durch kommerzielle Anbieter für jüngere Leute angeboten werden, in Wettbewerb getreten ist (§ 65 Nr. 3 AO ).

  • BFH, 27.03.1991 - I R 31/89

    Vereinsbesteuerung; Ausgaben des ideellen Bereichs, insbesondere für die

    Auszug aus FG Hamburg, 11.06.2003 - VI 166/01
    Einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, mit dem ein teilweise von der Körperschaftsteuer befreiter Sportverein der Besteuerung unterliegt, sind die Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, deren Entstehen durch die den Geschäftsbetrieb begründende Tätigkeit veranlasst ist (BFH v. 27.03.1991 - I R 31/89, BFHE 164, 508 ).

    Dem steht das von den Beteiligten herangezogene BFH-Urteil vom 27.03.1991 ( I R 31/89, BFHE 164, 508 ; BStBl II 1992, 103; teilweise Nichtanwendung durch die Verwaltung gem. BStBl I 1992, 818; siehe auch BFH v. 21.07.1999, I R 55/98, BFH/NV 2000, 85 betr.

  • BFH, 21.07.1999 - I R 55/98

    Freiwillige Feuerwehr; Festzeltbetrieb als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

    Auszug aus FG Hamburg, 11.06.2003 - VI 166/01
    Dem steht das von den Beteiligten herangezogene BFH-Urteil vom 27.03.1991 ( I R 31/89, BFHE 164, 508 ; BStBl II 1992, 103; teilweise Nichtanwendung durch die Verwaltung gem. BStBl I 1992, 818; siehe auch BFH v. 21.07.1999, I R 55/98, BFH/NV 2000, 85 betr.

    Nur soweit sich die Befassung mit ideellen und den wirtschaftlichen Betrieb betreffenden Aufgaben zeitlich überschneidet (Gleichzeitigkeit) und eine Gewichtung ergibt, dass die Veranlassung durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht vorrangig ist (BFH v. 21.07.1999, a.a.O.), können die Aufwendungen nicht anteilig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden; bei der Gewichtung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen darf und deshalb primärer Anlass für das Entstehen einer sowohl mit steuerbefreiten als auch mit steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängende Ausgabe die nicht erwerbswirtschaftliche, steuerbefreite Tätigkeit ist (BFH, Beschluss vom 21.09.1995 - I B 85/94, BFH/NV 1996, 268).

  • BFH, 21.09.1995 - I B 85/94

    Grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Aufwendungen eines gemeinnützigen

    Auszug aus FG Hamburg, 11.06.2003 - VI 166/01
    Nur soweit sich die Befassung mit ideellen und den wirtschaftlichen Betrieb betreffenden Aufgaben zeitlich überschneidet (Gleichzeitigkeit) und eine Gewichtung ergibt, dass die Veranlassung durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht vorrangig ist (BFH v. 21.07.1999, a.a.O.), können die Aufwendungen nicht anteilig dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden; bei der Gewichtung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgen darf und deshalb primärer Anlass für das Entstehen einer sowohl mit steuerbefreiten als auch mit steuerpflichtigen Tätigkeiten zusammenhängende Ausgabe die nicht erwerbswirtschaftliche, steuerbefreite Tätigkeit ist (BFH, Beschluss vom 21.09.1995 - I B 85/94, BFH/NV 1996, 268).
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