Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15) |
1Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. 3Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
Rechtsprechung zu § 14 AO
503 Entscheidungen zu § 14 AO in unserer Datenbank:
- FG Münster, 23.03.2023 - 5 K 2867/20
- FG München, 08.07.2015 - 4 K 360/12
Steuerbefreiung bei Personengesellschaften, deren Hauptzweck in der Vermietung ...
- VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17
Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 48.16
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
- VGH Bayern, 09.05.2016 - 4 B 15.2338
Fremdenverkehrsbeitrag für Verpächter einer Gaststätte in Erbengemeinschaft
- BVerwG, 07.03.2017 - 9 B 48.16
- BFH, 01.09.2021 - III R 20/19
Umfang der Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime, Altenwohnheime und ...
Zum selben Verfahren:
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 8 K 8030/15
Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG - Keine ...
- FG Berlin-Brandenburg, 12.02.2019 - 8 K 8030/15
- BFH, 24.06.2015 - I R 13/13
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen ...
- FG Münster, 13.01.2021 - 13 K 365/17
Umfang des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH
- FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16
Umsatzsteuerliche Behandlung entgeltlicher Einzelberatungen einer als ...
§ 14 AO in Nachschlagewerken
- § 14 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Querverweise
Auf § 14 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
- Wertermittlung
- § 13b (Begünstigtes Vermögen)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)