Abgabenordnung
Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15) |
1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
1. | Verträge abschließt oder vermittelt oder Aufträge einholt oder | |
2. | einen Bestand von Gütern oder Waren unterhält und davon Auslieferungen vornimmt. |
Rechtsprechung zu § 13 AO
122 Entscheidungen zu § 13 AO in unserer Datenbank:
- BFH, 23.10.2018 - I R 54/16
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 15.06.2016 - 1 K 1685/14
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist kein ständiger Vertreter i.S. des § ...
- FG Rheinland-Pfalz, 15.06.2016 - 1 K 1685/14
- BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung ...
- FG Sachsen, 07.11.2017 - 3 K 61/15
Wohnung des Geschäftsführers als Betriebsstätte einer Kapitalgesellschaft
- FG Sachsen, 26.02.2009 - 8 K 428/06
Pflicht zum Lohnsteuereinbehalt durch ausländische GmbH bei inländischer ...
- BFH, 30.09.2020 - I R 76/17
Besteuerungsbefugnis für Geschäftsführervergütungen und -abfindungen nach dem ...
- LAG Düsseldorf, 07.10.2020 - 12 SaGa 15/20
Kündigungsvorwurf und äußerungsrechtlicher Unterlassungsanspruch
- BFH, 11.02.2008 - I B 177/07
Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge sowie an die Darlegung von ...
- FG Saarland, 03.12.2014 - 2 K 1088/12
Ausschluss der Arbeitgeberhaftung für Lohnsteuer bei entschuldbarem Rechtsirrtum ...
- VG Düsseldorf, 12.01.2016 - 20 K 8226/14
IHK-Beitrag ; Erlass; Gewerbeertrag; unbillige Härte; Leistungsfähigkeit; ...
Querverweise
Auf § 13 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)