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   BFH, 23.03.2022 - III R 35/20   

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BFH, 23.03.2022 - III R 35/20 (https://dejure.org/2022,20335)
BFH, Entscheidung vom 23.03.2022 - III R 35/20 (https://dejure.org/2022,20335)
BFH, Entscheidung vom 23. März 2022 - III R 35/20 (https://dejure.org/2022,20335)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 2 Abs 1 S 1, GewStG § 2 Abs 1 S 3, AO § 12 S 1, AO § 12 S 2 Nr 1, AO § 13, AO § 10, GewStG VZ 2013
    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 2 Abs 1 S 3 GewStG 2002, § 12 S 1 AO, § 12 S 2 Nr 1 AO, § 13 AO
    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

  • IWW

    § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 12 AO, § 9 Nr. 3 GewStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG, § 12 Satz 1 AO, § 13 AO, § 12 Satz 2 Nr. 1 AO, § 10 AO, § 90 Abs. 2 AO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an eine Betriebsstätte; Fehlende Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung oder Anlage eines Dritten; Räumliche und zeitliche "Verwurzelung" eines Unternehmens vor Ort

  • Betriebs-Berater

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

  • rechtsportal.de

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GewSt-Pflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbesteuerpflicht - und die Frage nach der Betriebsstätte im Inland

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Gewerbesteuerpflicht einer Immobilien-GmbH bzw. Betriebsstätte bei Einschaltung einer Dienstleistungsgesellschaft

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1, AO § 12
    Gewerbesteuer, Betriebsstätte

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 2 Abs 1 ; AO § 12

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 276, 170
  • DB 2022, 1998
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (26)

  • BFH, 23.02.2011 - I R 52/10

    Besteuerung eines Immobilienfonds mit Einkünften aus Kapitalvermögen und aus

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i.S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH-Urteile vom 23.02.2011 - I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 24.08.2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764).

    a) In Rechtsprechung und Literatur wird zwar --wie unter II.1.d ausgeführt-- angenommen, dass in besonderen Konstellationen durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft eine Betriebsstätte für das beauftragende Unternehmen auch dann entstehen kann, wenn das beauftragende Unternehmen selbst über keine Räumlichkeit verfügt und auch nicht über die Räumlichkeiten der beauftragten Managementgesellschaft verfügen kann (BFH-Urteile in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 23.02.2011 - I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 13.10.2010 - I R 61/09, BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249, und in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1553; Heinsen in Gosch, AO § 12 Rz 12; vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 12 AO Rz 12; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 2534).

    Die Personenidentität der Leitungsorgane ersetzt gleichsam die genannte erforderliche nachhaltige Überwachung (BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1354, Rz 37; Senatsurteil vom 18.09.2019 - III R 3/19, BFH/NV 2020, 708, Rz 33).

    Diese können zwar auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber die Tätigkeit des Auftragnehmers oder der Managementgesellschaft im Rahmen der betreffenden Einrichtung fortlaufend und nachhaltig überwacht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b bb, und in BFH/NV 2011, 1354, Rz 37).

    Zugleich verwies der I. Senat für die nicht nur gelegentliche Mitnutzung der Räume des Auftraggebers beim Auftragnehmer auf die Entscheidungen des BFH in BFH/NV 2011, 1354 und in BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249.

    Nach der Entscheidung in BFH/NV 2011, 1354 war unbeachtlich, dass die Klägerin (eine KG mit den Gründungsgesellschaftern A-GmbH, B-GmbH und C-KG) kein vertraglich eingeräumtes Nutzungsrecht über die Räume der B-GmbH oder C-KG hatte, weil die Einrichtungen "von den Geschäftsführern der A-GmbH, die zugleich Geschäftsführer der B-GmbH und der C-KG waren, u.a. für die Zwecke der Klägerin genutzt" wurden (Rz 36) und insoweit die erforderliche Überwachung "gleichsam durch eine Identität der Leitungsorgane ersetzt wird" (Rz 37).

  • BFH, 13.06.2006 - I R 84/05

    Verpachteter Betrieb keine Betriebsstätte des Verpächters - Voraussetzung für

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    Diese können zwar beispielsweise in einer Überwachung des Subunternehmers bestehen; betriebsstättenbegründend sind dahingehende Maßnahmen des Hauptunternehmers aber wiederum nur dann, wenn sie eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BFH-Urteil vom 13.06.2006 - I R 84/05, BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b bb).

    Diese können zwar auch dann vorliegen, wenn der Auftraggeber die Tätigkeit des Auftragnehmers oder der Managementgesellschaft im Rahmen der betreffenden Einrichtung fortlaufend und nachhaltig überwacht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b bb, und in BFH/NV 2011, 1354, Rz 37).

    Entscheidend ist nach Auffassung des Senats in einem solchen Fall jedoch, dass die fortlaufende Überwachung an dem betreffenden Ort, also in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, erfolgt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b aa, der auf die Überwachungstätigkeit am Ort der verpachteten Tankstellen abstellt).

    Insoweit genügen Überwachungstätigkeiten, die (allein) aus dem Ausland heraus wahrgenommen werden, ebenfalls nicht, denn "eine solche Überwachung aus dem Ausland heraus vollzieht sich ohne Nutzung der Geschäftsräume des inländischen Dienstleisters für die eigenen unternehmerischen Belange" (Behrens, Die Unternehmensbesteuerung 2020, 353; vgl. Bärsch/Nußbaum, Internationale Wirtschaftsbriefe Nr. 16 vom 28.09.2020, 1, 6; vgl. BFH-Urteil in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94).

    Jedoch liegt unter diesem Gesichtspunkt eine Betriebsstätte des Verpächters nur dann vor, wenn die ihm zuzurechnenden Tätigkeiten eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen (BFH-Urteil in BFHE 214, 178, BStBl II 2007, 94, unter II.2.b aa).

  • BFH, 24.08.2011 - I R 46/10

    Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds -

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Räumlichkeiten dann eigene Betriebsstätten i.S. des § 12 Satz 1 AO sein, wenn es sich hierbei um solche einer eingeschalteten Dienstleistungs- oder Managementgesellschaft handelt und hierüber kein vertraglich eingeräumtes eigenes Nutzungsrecht besteht (BFH-Urteile vom 23.02.2011 - I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 24.08.2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764).

    d) Unter Umständen kann auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft oder Betriebsführungsgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten eine Betriebsstätte des beauftragenden Unternehmens begründet werden, wenn die Gesellschaft aufgrund des zur Verfügung gestellten "sachlichen und personellen Organismus" in der Lage ist, ihrer unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen; dies gilt auch für den "reinen Inlandsfall" (BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 23; vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23).

    a) In Rechtsprechung und Literatur wird zwar --wie unter II.1.d ausgeführt-- angenommen, dass in besonderen Konstellationen durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft eine Betriebsstätte für das beauftragende Unternehmen auch dann entstehen kann, wenn das beauftragende Unternehmen selbst über keine Räumlichkeit verfügt und auch nicht über die Räumlichkeiten der beauftragten Managementgesellschaft verfügen kann (BFH-Urteile in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 23.02.2011 - I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 13.10.2010 - I R 61/09, BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249, und in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1553; Heinsen in Gosch, AO § 12 Rz 12; vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 12 AO Rz 12; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 2534).

    Ausschlaggebend ist hiernach, dass der "Auftraggeber" mittels der vertraglichen Überantwortung von Aufgaben und dadurch mittels eines entsprechenden sachlichen und personellen "Apparats" in der Lage ist, seiner unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen, und dass er infolgedessen Zugriff in Gestalt einer Verfügungsmacht über die fraglichen Räumlichkeiten hat (BFH-Urteile in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23, und in BFHE 260, 209, Rz 23).

    c) Das Erfordernis der fortlaufenden Überwachung vor Ort widerspricht nach Auffassung des Senats nicht dem BFH-Urteil in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764.

  • BFH, 07.12.1994 - I K 1/93

    Ort der Geschäftsleitung bei Kapitalgesellschaften

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    Entscheidend ist, an welchem Ort die für die Klägerin vorzunehmenden Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören ("Tagesgeschäfte"), tatsächlich wahrgenommen wurden (BFH-Urteile vom 07.12.1994 - I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175, und in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602).

    Nicht entscheidend sind hingegen diejenigen Maßnahmen, die die Grundlagen der Gesellschaft, insbesondere die Festlegung der Grundsätze der Unternehmenspolitik und die Mitwirkung der Inhaber des Unternehmens an ungewöhnlichen Maßnahmen und an Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung betreffen (BFH-Urteil in BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175).

    Wird eine Kapitalgesellschaft an mehreren Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen (BFH-Urteile in BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175, und in BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601).

  • BFH, 29.11.2017 - I R 58/15

    Betriebsstättenzurechnung und Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG im

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    d) Unter Umständen kann auch durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft oder Betriebsführungsgesellschaft ohne Verfügungsrecht über deren Räumlichkeiten eine Betriebsstätte des beauftragenden Unternehmens begründet werden, wenn die Gesellschaft aufgrund des zur Verfügung gestellten "sachlichen und personellen Organismus" in der Lage ist, ihrer unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen; dies gilt auch für den "reinen Inlandsfall" (BFH-Urteil vom 29.11.2017 - I R 58/15, BFHE 260, 209, Rz 23; vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2011 - I R 46/10, BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23).

    Ausschlaggebend ist hiernach, dass der "Auftraggeber" mittels der vertraglichen Überantwortung von Aufgaben und dadurch mittels eines entsprechenden sachlichen und personellen "Apparats" in der Lage ist, seiner unternehmerischen Tätigkeit "operativ" nachzugehen, und dass er infolgedessen Zugriff in Gestalt einer Verfügungsmacht über die fraglichen Räumlichkeiten hat (BFH-Urteile in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764, Rz 23, und in BFHE 260, 209, Rz 23).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erweitert der Satz 2 des § 12 AO die Definition einer Betriebsstätte dergestalt, dass eine Betriebsstätte nicht notwendigerweise eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraussetzt (BFH-Urteil in BFHE 260, 209, Rz 23, m.w.N.).

  • BFH, 08.06.2015 - I B 3/14

    Zweigniederlassung - Betriebsstätte - Betriebsführungsvertrag

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    Eine eigene unternehmerische Tätigkeit kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn aufgrund der Personenidentität der Leitungsorgane eine fortlaufende nachhaltige Überwachung ermöglicht wird (BFH-Beschluss vom 08.06.2015 - I B 3/14, BFH/NV 2015, 1553, Rz 4; Luckhaupt, Internationale Steuer-Rundschau --ISR-- 2016, 133, 134; Blumers/Weng, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 551).

    a) In Rechtsprechung und Literatur wird zwar --wie unter II.1.d ausgeführt-- angenommen, dass in besonderen Konstellationen durch die Beauftragung einer Managementgesellschaft eine Betriebsstätte für das beauftragende Unternehmen auch dann entstehen kann, wenn das beauftragende Unternehmen selbst über keine Räumlichkeit verfügt und auch nicht über die Räumlichkeiten der beauftragten Managementgesellschaft verfügen kann (BFH-Urteile in BFHE 234, 339, BStBl II 2014, 764; vom 23.02.2011 - I R 52/10, BFH/NV 2011, 1354; vom 13.10.2010 - I R 61/09, BFHE 231, 152, BStBl II 2011, 249, und in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1553; Heinsen in Gosch, AO § 12 Rz 12; vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 12 AO Rz 12; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 2534).

    Eine eigene unternehmerische Tätigkeit kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn aufgrund der Personenidentität der Leitungsorgane eine fortlaufende nachhaltige Überwachung ermöglicht wird (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 1553, Rz 4; Luckhaupt, ISR 2016, 133; Blumers/Weng, DStR 2012, 551).

  • BFH, 20.12.2017 - I R 98/15

    Einkünfte eines national und international tätigen Fußballschiedsrichters:

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    Denn jedes Unternehmen hat --zumindest-- eine am Ort der Geschäftsleitung zu lokalisierende Betriebsstätte (BFH-Urteil vom 20.12.2017 - I R 98/15, BFHE 260, 169, BFH/NV 2018, 497, Rz 30).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteile vom 03.07.1997 - IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, m.w.N., und in BFHE 260, 169, BFH/NV 2018, 497, Rz 29).

  • BFH, 03.07.1997 - IV R 58/95

    Gewerbesteuer: Betriebsstätte eines Schiffahrtsunternehmens

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteile vom 03.07.1997 - IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, m.w.N., und in BFHE 260, 169, BFH/NV 2018, 497, Rz 29).

    Bei der Beurteilung sind maßgebend die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, und vom 29.04.1987 - X R 6/81, BFH/NV 1988, 63; FG Hamburg, Urteil vom 16.04.2010 - 5 K 114/08, EFG 2011, 539, Rz 266).

  • BFH, 12.02.2004 - IV R 29/02

    Gewerbesteuerzerlegung bei konzerngebundenen Leasingunternehmen

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    Diese kann sich auch in den fremden Räumen eines Dritten (Geschäftsleiters) befinden (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, § 10 AO, Rz 3; BFH-Urteil vom 28.07.1993 - I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148, unter II.2.b) bzw. in den Geschäftsräumen eines mit der Geschäftsführung beauftragten gesellschaftsfremden Managers (vgl. BFH-Urteil vom 12.02.2004 - IV R 29/02, BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602, unter 1.a, m.w.N.).

    Entscheidend ist, an welchem Ort die für die Klägerin vorzunehmenden Geschäfte, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, sowie solche organisatorischen Maßnahmen, die zur gewöhnlichen Verwaltung der Gesellschaft gehören ("Tagesgeschäfte"), tatsächlich wahrgenommen wurden (BFH-Urteile vom 07.12.1994 - I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175, und in BFHE 205, 295, BStBl II 2004, 602).

  • BFH, 05.11.2014 - IV R 30/11

    Mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bei mehreren Geschäftsführern mit

    Auszug aus BFH, 23.03.2022 - III R 35/20
    a) Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.11.2014 - IV R 30/11, BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601, Rz 28, m.w.N.).

    Wird eine Kapitalgesellschaft an mehreren Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen (BFH-Urteile in BFHE 176, 253, BStBl II 1995, 175, und in BFHE 248, 81, BStBl II 2015, 601).

  • BFH, 04.07.2012 - II R 38/10

    Erbschaftsteuer bei Erwerb aufgrund ausländischen Rechts (hier:

  • BFH, 13.10.2010 - I R 61/09

    Aktivitätsvorbehalt bei einem Versicherungsunternehmen i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 3

  • BFH, 10.02.1988 - VIII R 159/84

    Ermessensfehler - Sonderabschreibungen - Versagung - Brauerei - Verpachtete

  • BFH, 04.06.2008 - I R 30/07

    Keine Begründung einer Betriebsstätte durch bloßes Tätigwerden in den Räumen des

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 9 K 11108/17

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2013

  • BFH, 18.02.2021 - III R 8/19

    Gewerbesteuerzerlegung beim Versorgungsunternehmen nach Entflechtung von Netz-

  • BFH, 26.07.2017 - III R 4/16

    Investitionszulage für Verkaufsläden einer Bäckereikette

  • BFH, 28.07.1993 - I R 15/93

    Zur deutschen Geschäftsleitungsbetriebsstätte eines niederländischen

  • BFH, 18.09.2019 - III R 3/19

    Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte

  • FG Düsseldorf, 28.05.2020 - 9 K 1904/18

    Anteilige Kürzung des Gewerbeertrages wegen ausländischer Betriebsstätte

  • FG Hamburg, 16.04.2010 - 5 K 114/08

    Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

  • BFH, 30.08.1960 - I B 148/59

    Einordnung eines verpachteten oder stillgelegten Teilbetriebes als Betriebsstätte

  • BFH, 06.07.1978 - IV R 24/73

    Überlassung eines Gebäudes - Organgesellschaft - Eigengewerbliche Nutzung -

  • BFH, 29.04.1987 - X R 6/81

    Bestimmung der Geschäftsleitung auf den Ort wo die Geschäftsführung ihren

  • BFH, 14.07.2004 - I R 106/03

    Betriebsstätte nach § 12 Satz 1 AO

  • BFH, 30.06.2005 - III R 76/03

    Selbständigen Tankstellenverwaltern zum Betrieb überlassene Tankstellen keine

  • FG Köln, 17.01.2024 - 13 K 843/20

    Gewerbesteuer - Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

    Auch aus dem BFH-Urteil vom 23.03.2022 (III R 35/20) ergebe sich nichts, was im Streitfall zu der Annahme einer inländischen Betriebsstätte zwinge.

    (1) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2022 - III R 35/20, BStBl II 2022, 844; vom 05.11.2014 - IV R 30/11, BStBl II 2015, 601 m.w.N.).

    Gebäude, die lediglich an einen Dritten überlassen werden (z.B. im Wege der Vermietung oder Verpachtung), begründen deshalb regelmäßig keine Betriebsstätte des Überlassenden (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.2022 - III R 35/20, BStBl II 2022, 844; vom 17.11.2020 - I R 72/16, BStBl II 2021, 484; vom 18.09.2019 - III R 3/19, BFH/NV 2020, 708; BFH-Beschluss vom 18.02.2021 - III R 8/19, BStBl II 2021, 627; FG Münster, Urteil vom 12.04.2019 - 13 K 3645/16 G, EFG 2019, 1317).

    Dies gilt selbst dann, wenn der Zweck des Geschäfts gerade in der Vermietung oder Verpachtung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 23.03.2022 - III R 35/20, BStBl II 2022, 844).

    Auch die Ausübung allgemeiner, üblicherweise mit der Vereinnahmung des Miet- oder Pachtzinses und der Erhaltung des Miet-/Pachtobjekts verbundenen Verwaltungsarbeiten genügt nicht zur Begründung einer Betriebsstätte des Vermieters oder Verpächters am Ort des vermieteten bzw. verpachteten Grundstücks, selbst wenn er Rechte zum Betreten oder zur Kontrolle des Betriebsablaufs hat oder vorübergehend eigene Arbeitskräfte auf dem Grundstück einsetzt (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.2022 - III R 35/20, BStBl II 2022, 844; vom 04.07.2012 - II R 38/10, BStBl II 2012, 782).

    Zudem muss die Tätigkeit eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und über punktuelle und einzelfallbezogene Maßnahmen hinausgehen (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.2022 - III R 35/20, BStBl II 2022, 844; vom 13.06.2006 - I R 84/05, BStBl II 2007, 94).

    Erforderlich, aber auch ausreichend für die Begründung einer Betriebsstätte ist es, dass in dem vermieteten Objekt oder einem im Inland unterhaltenen Büro eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird (vgl. BFH-Urteile vom 07.06.2023 - I R 47/20, BFH/NV 2023, 1923; vom 23.03.2022 - III R 35/20, BStBl II 2022, 844; vom 18.09.2019 - III R 3/19, BFH/NV 2020, 70; vom 26.07.2017 - III R 4/16, BFH/NV 2018, 233; BFH-Beschluss vom 18.02.2021 - III R 8/19, BStBl II 2021, 627; FG Münster, Urteil vom 12.04.2019 - 13 K 3645/16 G, EFG 2019, 1317) und sich in der Bindung eine gewisse Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (vgl. BFH-Urteile vom 23.03.2022 - III R 35/20, BStBl II 2022, 844; vom 18.02.2021 - III R 8/19, BStBl II 2021, 627; vom 18.09.2019 - III R 3/19, BFH/NV 2020, 70; vom 04.07.2012 - II R 38/10, BStBl II 2012, 782; vom 04.06.2008 - I R 30/07, BStBl II 2008, 922; BFH-Beschluss vom 18.02.2021 - III R 8/19, BStBl II 2021, 627).

  • FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 8 K 2364/19

    Geschäftsleitungsbetriebsstätte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH erweitert der Satz 2 des § 12 AO die Definition einer Betriebsstätte dergestalt, dass eine Betriebsstätte nicht notwendigerweise eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraussetzt (BFH-Urteil vom 23.03.2022 III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz 33, m.w.N.).

    Es reichen weder eine tatsächliche Mitbenutzung noch die bloße Berechtigung der Nutzung im Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit (BFH-Urteil vom 23.03.2022 III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz 17, m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist dies der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (BFH-Urteil vom 23.03.2022 III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz 35, m.w.N.).

    Bei der Beurteilung sind maßgebend die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls wie Art, Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23.03.2022 III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz 35, m.w.N.).

    Es ist unstreitig, dass trotz des Grundsatzes der Selbstorganschaft der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung bei einem Fremdgeschäftsführer liegen kann (ständige Rechtsprechung zu einem mit der Geschäftsführung beauftragten gesellschaftsfremden Managers, zuletzt BFH-Urteil vom 23.03.2022 III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz 33, m.w.N.).

    sowie die Fertigung von Steuererklärungen (hierzu als Teil des Tagesgeschäfts, u.a. BFH-Urteil vom 23.03.2022 III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz 36) erfolgte auf Entscheidung des Vorstands der K. AG durch die Steuerabteilung der K. AG in T.

    Sofern die Klägerin zu 1) vorträgt, dass auch fremde Dritte die Hilfe von Steuerberatern in Anspruch nehmen und die Überwachung bzw. Sicherstellung dieser Tätigkeiten dann das Tagesgeschäft sei (Bl. 347 GA; so u.a. Bärsch/Barbu, IStR 2022, 687, 694, Beinert/Maucher, Der Betrieb 2023, 219, 222 f.), kommt es hierauf im Streitfall nicht an.

    Wird eine Gesellschaft an mehreren Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Urteil vom 23.03.2022 III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, Rz 35, m.w.N.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 28.06.2023 - 11 K 11108/17

    Sitz der Managementgesellschaft einer Immobilien-GmbH als

    Mit Urteil vom 23. März 2022 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl. II 2022, 844, hob der BFH dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

    Erforderlich ist vielmehr, dass in dem vermieteten Objekt eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrückt (vergleiche: BFH, Urteil vom 23. März 2022 - III R 35/20, a.a.O., m.w.N.).

    Eine Betriebsstätte kann allerdings auch in der Betriebsstätte eines Dritten begründet werden, wenn der Unternehmer rechtlich befugt ist, die Einrichtung oder Anlagen nach den Bedürfnissen seines Unternehmens zu nutzen und wenn er eigene Arbeitnehmer beschäftigt oder ihm überlassene, seinen Weisungen unterliegende Arbeitnehmer oder Subunternehmer dort tätig werden (siehe: BFH, Urteil vom 23. März 2022 - III R 35/20, a.a.O., m.w.N.).

    Eine eigene unternehmerische Tätigkeit kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn aufgrund der Personenidentität der Leitungsorgane eine fortlaufende nachhaltige Überwachung ermöglicht wird (so BFH, Urteil vom 23. März 2022 - III R 35/20, a.a.O.).

    Jedoch muss diese fortlaufende Überwachung an dem betreffenden Ort, also in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers, erfolgen (siehe: BFH, Urteil vom 23. März 2022 - III R 35/20, a.a.O., m.w.N.).

    Denn eine Betriebsstätte setzt nicht notwendigerweise eine feste Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus, sondern kann sich auch in den fremden Räumen eines Dritten (Geschäftsleiters) oder in den Geschäftsräumen eines mit der Geschäftsführung beauftragten gesellschaftsfremden Managers befinden (siehe: BFH, Urteil vom 23. März 2022 - III R 35/20, a.a.O.).

    Wird eine Kapitalgesellschaft an mehreren Orten geschäftsführend tätig, so sind die an den verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Kapitalgesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen (vergleiche BFH, Urteil vom 23. März 2022 - III R 35/20, a.a.O., m.w.N.).

  • BFH, 07.06.2023 - I R 47/20

    Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich

    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 AO eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (z.B. Senatsurteil vom 03.02.1993 - I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; BFH-Urteil vom 23.03.2022 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844, jeweils m.w.N.; zur Deutung als "Ständigkeit der von einem bestimmten Ort aus ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit" s. Wassermeyer in Drenseck/Seer [Hrsg.], Festschrift für Heinrich Wilhelm Kruse, 2001, S. 589, 594 ff.).

    Es reichen weder eine tatsächliche Mitbenutzung noch die bloße Berechtigung der Nutzung im Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit aus (Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a aa; BFH-Urteil vom 23.03.22 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844); allerdings muss die Verfügungsmacht keine alleinige sein (z.B. BFH-Urteil vom 18.03.2009 - III R 2/06, BFH/NV 2009, 1457).

    Darüber hinaus muss die Einrichtung oder Anlage der Tätigkeit unmittelbar dienen (BFH-Urteil vom 23.03.2022 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844).

    Dazu muss dort eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt werden und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" (im Sinne einer örtlichen Verfestigung, s. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 49 Rz 13) des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken (Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922, unter II.2.a bb; BFH-Urteil vom 23.03.2022 - III R 35/20, BFHE 276, 170, BStBl II 2022, 844; s.a. z.B. Lühn, Betriebs-Berater --BB-- 2009, 700; Beduhn/Staudler, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2019, 561; Töben/Schrepp, Deutsches Steuerrecht 2023, 305, 308 ff., jeweils m.w.N.).

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