Abgabenordnung

   Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j)   
   Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15)   
Gliederung
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§ 8
Wohnsitz

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Rechtsprechung zu § 8 AO

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Querverweise

Auf § 8 AO verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Wasserbenutzungsabgaben
        Wasserentnahmeentgelt
          § 113 (Anwendung der Abgabenordnung und des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)
        Abwasserabgabe
          § 123 (Festsetzungs-, Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren)

Redaktionelle Querverweise zu § 8 AO:

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