Abgabenordnung
| Erster Teil - Einleitende Vorschriften (§§ 1 - 32j) |
| Zweiter Abschnitt - Steuerliche Begriffsbestimmungen (§§ 3 - 15) |
1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
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Rechtsprechung zu § 9 AO
599 Entscheidungen zu § 9 AO in unserer Datenbank:
- KG, 28.05.2025 - 5 ORs 17/25
Cannabisbesitz im Haftraum nicht strafbar
- FG Hamburg, 12.05.2022 - 5 K 141/18
Aufgabe des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bei Umzug ins ...
- FG Hamburg, 05.06.2026 - 6 K 16/25
Einkommensteuer: Einkommensteuerpflicht der Dienstbezüge eines Konsularbeamten
- FG Hessen, 18.08.2015 - 3 K 903/14
§ 9 AO
Zum selben Verfahren:
- BFH, 13.11.2013 - I R 38/13
Standby-Wohnung - Wohnsitz
- FG Hessen, 13.11.2012 - 3 K 1062/09
Begründung eines Wohnsitzes nicht durch Nutzung einer sog. Standby-Wohnung im ...
- BFH, 13.11.2013 - I R 38/13
- FG Baden-Württemberg, 12.06.2024 - 7 K 1568/22
Keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht bei Wohnsitz auf spanischer Insel und ...
- BGH, 29.10.2024 - 1 StR 276/24
Unerlaubter Besitz von Cannabis (Tateinheit bei gleichzeitigem Vorhalten von ...
- FG Münster, 31.10.2019 - 1 K 3448/17
Entfallen der Wegzugsbesteuerung nur bei Rückkehrabsicht
Zum selben Verfahren:
- BFH, 21.12.2022 - I R 55/19
Wegzugsbesteuerung und "lediglich vorübergehende Abwesenheit"
- BFH, 21.12.2022 - I R 55/19
§ 9 AO in Nachschlagewerken
- § 9 AO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einkommensteuergesetz
Querverweise
Auf § 9 AO verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Bußgeldvorschriften
- § 379 (Steuergefährdung)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- § 38 (Erhebung der Lohnsteuer)
- Kommunalabgabengesetz (KAG)
- Allgemeine Vorschriften
- § 3 (Anwendung von Bundesrecht)