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   FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09   

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FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09 (https://dejure.org/2012,38998)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19.09.2012 - 4 K 288/09 (https://dejure.org/2012,38998)
FG Hamburg, Entscheidung vom 19. September 2012 - 4 K 288/09 (https://dejure.org/2012,38998)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Spielfiguren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZK Art. 236; EWGVO-2658/87
    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Spielfiguren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Spielfiguren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 05.10.1999 - VII R 42/98

    Arzneimittel - Arzneiwaren - Vitamintabletten - Vitaminmangelzustand

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99, und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris).

  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).

    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99, und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris).

  • BFH, 19.12.2006 - VII R 8/06

    Revisionsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Es kann sich z. B. aus der Art und Beschaffenheit des Stoffes oder der Bestandteile, aus seinem Umfang, seiner Menge, seinem Gewicht, seinem Wert oder aus der Bedeutung des Stoffes in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben." Welches dieser nicht abschließend aufzählbaren Merkmale im Einzelfall zu berücksichtigen ist, hängt von der Art der Ware ab (BFH, Urteil vom 19.12.2006, VII R 8/06, in: juris, m. w. N.).
  • EuGH, 21.06.1988 - 253/87

    Sportex / Oberfinanzdirektion Hamburg

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Der charakterbestimmende Bestandteil kann in der Weise ermittelt werden, dass geprüft wird, ob die Ware auch ohne den einen oder anderen ihrer Bestandteile ihre charakteristischen Eigenschaften, hier den besonderen Verwendungszweck zu spielerischen oder sammlerischen Betätigungen, behalten würde (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21.06.1988, Rs. 253/87, in: juris).
  • BFH, 08.05.1984 - VII K 2/82
    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Bietet ein Bestandteil die Möglichkeit der Verwendung losgelöst von den anderen Bestandteilen und sprechen die Umstände des Einzelfalls dafür, dass diese Verwendungsmöglichkeit genutzt wird, so kann sich daraus ergeben, dass dieser Bestandteil charakterbestimmend ist; diese Schlussfolgerung wird in der Regel dann gerechtfertigt sein, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass auch die anderen Bestandteile oder einer davon isoliert genutzt werden oder wenn deren isolierte Nutzung in ihrer Bedeutung erheblich hinter der des anderen Bestandteils zurückbleibt (vgl. BFH, Urteil vom 08.05.1984, VII K 2/82, in: juris, dort: Rn. 21).
  • FG Hamburg, 29.01.2007 - 4 V 150/06

    Zolltarif für Salatzubereitung mit Reis und Gemüse

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Überdies haben Gewicht und Wert der Bestandteile als charakterbestimmende Merkmale angesichts des hier vorrangigen Wertungsmerkmals der Bedeutung der Bestandteile in Bezug auf die Verwendung der Ware, wozu sogleich näher auszuführen sein wird, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung zurückzutreten (vgl. auch FG Hamburg, Beschluss vom 29.01.2007, 4 V 150/06, in: juris, dort: Rn. 32).
  • BFH, 23.07.1998 - VII R 36/97

    Übergang Verpflichtungs-, Fortsetzungsfeststellungsantrag

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 09.10.2001 - VII R 69/00

    Tarifierung von Waren

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 20.06.1996, Rs. C-121/95, EuGHE 1996, I-3047 Rn. 13; BFH, Urteile vom 18.12.2001, VII R 78/00, vom 09.10.2001, VII R 69/00, vom 14.11.2000, VII R 83/99, vom 05.10.1999, VII R 42/98, und vom 23.07.1998, VII R 36/97, jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur).
  • BFH, 24.10.2002 - VII B 17/02

    Tarifierung einer Ware, Verwendungszweck

    Auszug aus FG Hamburg, 19.09.2012 - 4 K 288/09
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2000, VII R 83/99, und vom 05.10.1999, VII R 42/98, jeweils in: juris; Beschluss vom 24.10.2002, VII B 17/02, in: juris).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

  • EuGH, 19.05.1994 - C-11/93

    Siemens Nixdorf / Hauptzollamt Augsburg

  • FG Hamburg, 12.01.2005 - IV 315/02

    Tarifierung vor Schrauben aus nichtrostendem Stahl

  • FG Hamburg, 24.05.2016 - 4 K 100/13

    Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Multifunktionsgeräten mit

    Zwischen den Beteiligten ist insoweit allein streitig die Frage der Tarifierung der eingeführten Multifunktionsgeräte (vgl. zum Rechtsfehler bei der Tarifierung als Erstattungsgrund i. S. v. Art. 236 ZK: FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012, 4 K 288/09, in: juris, m. w. N.).
  • FG Hamburg, 13.03.2015 - 4 K 112/13

    Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Figuren aus Kunststoff, Soldaten und

    Denn entscheidend für die Annahme gesetzlich geschuldeter Einfuhrabgaben ist die zutreffende Höhe der Abgabenschuld im Einfuhrabgabenbescheid, nicht jedoch eine etwaig unzutreffende Festlegung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 19.09.2012, 4 K 288/09; Urteil vom 12.01.2005, IV 315/02, jeweils in: juris).
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