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   FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 108/05   

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https://dejure.org/2006,17348
FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 108/05 (https://dejure.org/2006,17348)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2006 - 7 K 108/05 (https://dejure.org/2006,17348)
FG Hamburg, Entscheidung vom 28. November 2006 - 7 K 108/05 (https://dejure.org/2006,17348)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 20 Abs. 4; ; FGO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1
    Sonderbetriebsvermögen: Darlehen der Gesellschafter die nicht unmittelbar die Beteiligung der Gesellschafter an der Besitzpersonengesellschaft stärken

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sonderbetriebsvermögen: Darlehen der Gesellschafter die nicht unmittelbar die Beteiligung der Gesellschafter an der Besitzpersonengesellschaft stärken

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Sonderbetriebsvermögen: Darlehen der Gesellschafter, die nicht unmittelbar die Beteiligung der Gesellschafter an der Besitzpersonengesellschaft stärken

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 761
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 10.06.1999 - IV R 21/98

    Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 108/05
    Dies geht zu Lasten des Beklagten, der für die Zugehörigkeit von Einnahmen eines Gesellschafters zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb die Feststellungslast trägt (BFH-Urteil vom 10.06.1999, IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715 m.w.N.).

    Das Nutzungsverhältnis ist in diesem Fall beispielsweise dann eindeutig durch die Interessen der Betriebskapitalgesellschaft bestimmt, wenn der Betriebs-GmbH ein Wirtschaftsgut zu Bedingungen überlassen wird, die nicht dem unter Fremden Üblichen entsprechen (BFH-Urteil vom 10.06.1999, IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715 m.w.N.).

    Dabei sind die Anforderungen, die an die Unverzichtbarkeit zu stellen sind höher als die, die an eine wesentliche Betriebsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung gestellt werden (BFH-Urteil vom 10.06.1999, IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715).

    b) Indizien für den oben erwähnten Veranlassungszusammenhang der Nutzungsüberlassung mit den betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft können auch aus Umständen hergeleitet werden, die mit der Besitzpersonengesellschaft selbst zusammenhängen (BFH-Urteil vom 10.06.1999, IV R 21/98, BFHE 189, 117, BStBl II 1999, 715 m.w.N.).

  • BFH, 13.10.1998 - VIII R 46/95

    Sonderbetriebsvermögen II bei einer Besitzpersonengesellschaft

    Auszug aus FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 108/05
    Nur mittelbare günstige Wirkungen auf den Betrieb der Personengesellschaft reichen hingegen nicht aus (BFH-Urteil vom 13.10.1998, VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357 m.w.N.).

    Es bestand kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrages und der Begründung der Betriebsaufspaltung (vgl. auch BFH-Urteil vom 13.10.1998, VIII R 46/95, BFHE 187, 425, BStBl II 1999, 357).

  • BFH, 18.08.2005 - IV R 59/04

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Abgrenzung zwischen Betriebsvermögen der

    Auszug aus FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 108/05
    Sonderbetriebsvermögen II liegt vor, wenn die Nutzungsüberlassung seitens des Gesellschafters nicht durch betriebliche oder private Interessen des Gesellschafters, sondern primär durch die betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft oder der Betriebskapitalgesellschaft und somit gesellschaftlich veranlasst ist (BFH-Urteil vom 18.08.2005, IV R 59/04, BFHE 210, 415, BStBl II 2005, 830).
  • BFH, 24.11.1998 - VIII R 61/97

    Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung: Vermögensüberlassung

    Auszug aus FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 108/05
    Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte, da die Klägerin als Besitzunternehmen im Rahmen der zwischen der Klägerin und der A GmbH bestehenden Betriebsaufspaltung anzusehen ist (vgl. auch zu der Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb des Besitzunternehmens BFH-Urteil vom 24.11.1998, VIII R 61/97, BFHE 187, 297, BStBl II 1999, 483).
  • BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93

    Darlehen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft im Rahmen einer

    Auszug aus FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 108/05
    Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Darlehensvergabe an die Dauer der Beteiligung der Beigeladenen an der A GmbH gekoppelt ist, was gleichfalls ein Indiz für eine gesellschaftliche Veranlassung wäre (vgl. auch BFH-Urteil vom 10.11.1994, IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452).
  • BFH, 01.10.1996 - VIII R 44/95

    Einnahmen der zu 50 % an einer Grundstücks-GbR beteiligten Gesellschafter aus der

    Auszug aus FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 108/05
    Der Abschluss des Darlehensvertrages erst längere Zeit nach der Begründung der Betriebsaufspaltung spricht eher gegen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang (vgl. auch BFH-Urteil vom 01.10.1996, VIII R 44/95, BFHE 182, 327, BStBl II 1997, 530 m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99

    Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG Hamburg, 28.11.2006 - 7 K 108/05
    Im Falle einer Betriebsaufspaltung kann ein Darlehen, das die Gesellschafter der Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft gewähren, dann zu dem Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Besitzgesellschaft gehören, wenn das Darlehen nicht marktüblichen Bedingungen entspricht, was allerdings nur ein Indiz für die Veranlassung der Nutzungsüberlassung durch die betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft wäre (BFH-Urteil vom 19.10.2000, IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335 m.w.N.).
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