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   FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07   

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FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07 (https://dejure.org/2008,14890)
FG Hessen, Entscheidung vom 02.12.2008 - 5 K 1509/07 (https://dejure.org/2008,14890)
FG Hessen, Entscheidung vom 02. Dezember 2008 - 5 K 1509/07 (https://dejure.org/2008,14890)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 191 Abs 1 S 1 AO, § 1 Abs 1 AnfG, § 4 AnfG, § 2096 BGB, § 5 AO
    Rechtliche Stellung des Ersatzerben - Anfechtung eines Grundstücksübertragungsvertrags durch das Finanzamt durch Erlass eines Duldungsbescheids

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Inanspruchnahme des Ehemanns für Steuerschulden seiner Ehefrau durch Duldungsbescheid nach einer notariell beurkundeten Übertragung eines Grundstücks auf den Ehemann; Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens bei ...

  • Judicialis

    AO § 191; ; AnfG § 1; ; AnfG § 4; ; BGB § 2096; ; Grundsätze von Treu und Glauben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 191; AnfG § 4; AnfG § 1; BGB § 2096
    Erlass eines erneuten Duldungsbescheides wegen Steuerschulden - Anfechtung; Grundstücksübertragung; Duldungsbescheid; Entgeltlichkeit; Treu und Glauben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass eines erneuten Duldungsbescheides wegen Steuerschulden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 898
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.05.1959 - IV 159/58 U

    Erneute Prüfung der Sache durch das Finanzamt aufgrund eines Einspruchs -

    Auszug aus FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07
    Zum anderen war der Kläger durch einen rechtskundigen Steuerberater und Rechtsbeistand vertreten, dessen Kenntnisse er sich zurechnen lassen muss (Tipke/Kruse a.a.O., § 4 AO Rz. 162 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.12.1958 III 35/58 U, BStBl III 1959, 116, und vom 13.05.1959 IV 159/58 U, BStBl III 1959, 294).
  • BFH, 31.05.1983 - VII R 7/81

    Verfügung - Anfechtung

    Auszug aus FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07
    Diese - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Ausführungen sind ausreichend, und zwar insbesondere auch deshalb, weil dem Kläger die Umstände der Grundstücksübertragung (Zeitpunkt und Anlass) bekannt waren (vgl. BFH-Urteil vom 31.05.1083 VII R 7/81, BStBl II 1983, 545, 548 unter Zif. 5).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07
    In jedem Fall musste der Kläger im Streitfall aber mit dem Ergehen des Aufhebungsbescheides vom 29.08.2005 darauf vertrauen können, das Finanzamt werde von einer Vollstreckung in das Grundstück, auch wegen anderer Steuerschulden der Ehefrau, für immer absehen (BFH-Urteil vom 5.09.2000 IX R 33/97, BStBl II 2000, 676, 683, 684).
  • BFH, 25.07.1986 - VI R 216/83

    Lohnsteuer-Haftungsbescheid - Aufhebung eines Bescheids - Ersatzlose Aufhebung -

    Auszug aus FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07
    Dies kann im Einzelfall auch angenommen werden, wenn das Finanzamt einen Duldungsbescheid "ersatzlos" aufhebt, ohne hierfür konkrete Gründe anzugeben (vgl. BFH-Urteil 25.07.1986 VI R 216/83, BStBl II 1986, 779).
  • BGH, 28.02.1991 - IX ZR 74/90

    Entgeltliche Verfügung durch Verzicht auf den Pflichtteil

    Auszug aus FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07
    Vielmehr muss der Schuldner aus der maßgeblichen Sicht der Gläubiger im Austausch gegen das Weggegebene etwas erhalten haben, das die Zugriffsmöglichkeit der Gläubiger gleichwertig erhält (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 28.02.1991 IX ZR 74/90, NJW 1991, 1610).
  • BFH, 23.06.1972 - III R 8/71

    Vollstreckung - Finanzgerichtliche Kostenentscheidungen - Achtes Buch der ZPO -

    Auszug aus FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07
    Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten erfolgt gemäß §§ 151 Abs. 1 FGO, 708 Nr. 10, 711 Zivilprozeßordnung (vgl. BFH-Beschluß vom 23. Juni 1972 III R 8/71, BStBl II 1972, 709).
  • BFH, 19.12.1958 - III 35/58 U

    Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme eines rechtsunkundigen Steuerpflichtigen

    Auszug aus FG Hessen, 02.12.2008 - 5 K 1509/07
    Zum anderen war der Kläger durch einen rechtskundigen Steuerberater und Rechtsbeistand vertreten, dessen Kenntnisse er sich zurechnen lassen muss (Tipke/Kruse a.a.O., § 4 AO Rz. 162 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 19.12.1958 III 35/58 U, BStBl III 1959, 116, und vom 13.05.1959 IV 159/58 U, BStBl III 1959, 294).
  • FG Münster, 02.10.2014 - 1 K 1611/11

    Veräußerungsgewinn aus einem Aktientausch - und der Zeitpunkt der Wertermittlung

    Das vorstehend gefundene Ergebnis wird durch die folgende Kontrollüberlegung gestützt: Käme es im Hinblick auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns - wie die Kläger meinen - auf den Wert der V-Aktie am 13.12.2002 an, so würde dies bedeuten, dass in jedem Fall der Gegenleistung in Form von nicht bereits bei Vertragsschluss zu übergebenden Aktien die gesetzliche Grundentscheidung der Gewinnermittlung zum Stichtag der Veräußerung regelmäßig in ihr Gegenteil verkehrt würde, nämlich in die Gewinnermittlung zum Zeitpunkt der Erlangung der Gegenleistung in Form der erhaltenen Anteile (so auch die Rechtsprechung des FG München, Urteil vom 16.07.2008, EFG 2009, 898, der sich der Senat anschließt).
  • FG Münster, 15.12.2014 - 1 K 1611/11

    Zeitpunkt der Wertermittlung eines Veräußerungsgewinns aus einem Aktientausch

    Das vorstehend gefundene Ergebnis wird durch die folgende Kontrollüberlegung gestützt: Käme es im Hinblick auf die Ermittlung des Veräußerungsgewinns - wie die Kläger meinen - auf den Wert der V-Aktie am 13.12.2002 an, so würde dies bedeuten, dass in jedem Fall der Gegenleistung in Form von nicht bereits bei Vertragsschluss zu übergebenden Aktien die gesetzliche Grundentscheidung der Gewinnermittlung zum Stichtag der Veräußerung regelmäßig in ihr Gegenteil verkehrt würde, nämlich in die Gewinnermittlung zum Zeitpunkt der Erlangung der Gegenleistung in Form der erhaltenen Anteile (so auch die Rechtsprechung des FG München, Urteil vom 16.07.2008, EFG 2009, 898 , der sich der Senat anschließt).
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