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   FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10   

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FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10 (https://dejure.org/2012,29857)
FG Hessen, Entscheidung vom 22.08.2012 - 4 K 1620/10 (https://dejure.org/2012,29857)
FG Hessen, Entscheidung vom 22. August 2012 - 4 K 1620/10 (https://dejure.org/2012,29857)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zeitliche Vorwegnahme eines Aufwands für die Betreuung von Bestandskunden und die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen durch Bildung entsprechender Rückstellungen; Voraussetzungen der Anerkennung von Rücklagen für beabsichtigte Anschaffungen nach § 7g Abs. 3 EStG; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249
    Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen für Bestandspflege eines Versicherungsvertreters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen für Bestandspflege eines Versicherungsvertreters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (31)

  • BFH, 19.07.2011 - X R 26/10

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    Nach der Rechtsprechung (Verweis auf BFH vom 19.07.2011 - X R 14/09, BFH/NV 2011, 2147) müsse der jeweilige Zeitaufwand pro Vertrag und Jahr im Einzelnen dargelegt werden.

    66 Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH sind insoweit dem Grunde nach Rückstellungen aus Anlass des Bestehens eines sog. Erfüllungsrückstandes zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die ihm vom Versicherungsunternehmen gezahlte Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des abgeschlossenen Versicherungsvertrages erhalten hat (BFH vom 28.07.2004 - XI R 63/03, BStBl. II 2006, 866; BFH vom 09.12.2009 - X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147).

    Ein dementsprechender Erfüllungsrückstand liegt jedoch nur vor, sofern und soweit der Steuerpflichtige zur Betreuung der in seinem Bestand geführten Versicherungskunden gegenüber dem Versicherungsunternehmen rechtlich (d.h. vertraglich) verpflichtet ist und für die Erfüllung dieser Verpflichtung über die für den Abschluss des Vertrages gezahlte Provision hinaus keine besondere Vergütung erhält (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 m.w.N.).

    Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt" deutet nach der Einschätzung des BFH z.B. eher darauf hin, dass die laufende Kontaktaufnahme dem Abschluss weiterer Verträge dienen soll (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 2.).

    Nach der in diesem Punkt sehr konkreten Rechtsprechung des 10. Senats des BFH (Urteil vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 3. c.) ist hierzu eine genaue Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten erforderlich, die das FA und das Gericht in die Lage versetzen muss, zu prüfen, ob der Aufwand wegen einer einschlägigen rechtlichen Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung verpflichtet oder nicht.

    Diese (vgl. hierzu im Einzelnen BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 4. a. und b.) müssen so konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der Höhe der zu erwartenden Betreuungsaufwendungen möglich ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Rückstellung in der Regel aufgrund veränderter Bestände zu jedem Bilanzstichtag angepasst werden muss.

    Die Richtigkeit der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Aufzeichnungen kann im Einzelfall durch eine Gegenüberstellung von Verträgen ohne Bestandspflegeprovisionen mit Verträgen mit Bestandspflegeprovisionen verprobt werden (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 4. c.).

    Diese Dokumentationsobliegenheiten legen dem Steuerpflichtigen keine unangemessene oder unverhältnismäßige Belastung auf, da Umstände betroffen sind, die der alleinigen Zugriffssphäre des Steuerpflichtigen zuzuordnen sind und die zu einem späteren Zeitpunkt nur in eingeschränktem Umfang und nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand auf ihre zutreffende Erfassung hin überprüft werden können (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 4. d.).

    c) Dessen ungeachtet erfüllt die Klägerin auch nicht die von der Rechtsprechung (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 unter II. 3. und 4.) aufgestellten Anforderungen zum Beleg der bei der Rückstellungsbildung angesetzten zukünftigen Aufwendungen.

    Höchstrichterlich geklärt sind insoweit insbesondere die Prämissen, unter denen die Bildung einer Rückstellung für Bestandspflegeleistungen zulässig ist (BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147 nebst mehreren Parallelentscheidungen zu den Aktenzeichen X R 8/10, X R 9/10 und X R 48/08).

  • BFH, 18.01.2011 - X R 14/09

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen müssen voraussichtlich

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    Nach der Rechtsprechung (Verweis auf BFH vom 19.07.2011 - X R 14/09, BFH/NV 2011, 2147) müsse der jeweilige Zeitaufwand pro Vertrag und Jahr im Einzelnen dargelegt werden.

    Bei der Berechnung des Betrages von 11.000,- Euro habe sie im Übrigen auch vorzeitige Aussonderungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt (Verweis auf BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496).

    Da den Steuerpflichtigen insoweit eine Sachleistungsverpflichtung trifft, handelt es sich hierbei i.S.v. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. b EStG um die Einzelkosten und die anteiligen Gemeinkosten der auf der gesetzlichen Verpflichtung zukünftig beruhenden Aufbewahrung (BFH vom 19.08.2002 - VIII R 30/01, BStBl. II 2003, 131; BFH vom 27.10.2010 - VIII B 88/10, BFH/NV 2011, 600; BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496).

    Voraussichtliche Aussonderungsmöglichkeiten sind einzubeziehen (BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496).

    Bei Berücksichtigung dieser Vorgaben stellt der Ansatz einer am Bilanzstichtag durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5, 5 Jahren (d.h. des Durchschnittswertes einer Aufbewahrung von Unterlagen zwischen 1 und 10 Jahren) eine sachgerechte und vertretbare Schätzung dar (BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496 unter II. 2.).

  • BFH, 11.10.2007 - X R 1/06

    Ansparrücklagen nach § 7g Abs. 3 EStG für mehrere gleichartige Wirtschaftsgüter -

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    Bezüglich § 7g Abs. 3 EStG sei der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden, weil die Betriebsprüfung die in den Streitjahren neu gebildeten Rücklagen zu Recht mangels Beibringung einer nachvollziehbaren Begründung für die unterbliebenen Investitionen vollends erfolgswirksam aufgelöst habe (Verweis auf R 6.6 Abs. 4 Satz 5 EStH 2005, BFH vom 06.09.2006 - XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860 und BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

    Auch muss der voraussichtliche Zeitpunkt der Investition in der Buchführung oder in den sonstigen Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen nicht dokumentiert werden (BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

    Bloße Sammelbezeichnungen und Oberbegriffe genügen daher zur Umschreibung des anzuschaffenden Wirtschaftsgutes grundsätzlich nicht (BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119 unter II. 1. a.).

    Gleiches gilt in aller Regel auch für Sammelbuchungen bei mehreren geplanten Investitionen (vgl. zu den engen Ausnahmen bei mehreren, vollkommen gleichartigen Wirtschaftsgütern [hier: "Ford Transit"] BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119 a.a.O.).

    Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet, ohne innerhalb des nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzlich vorgegebenen Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür gibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant sei (BFH vom 06.09.2006 - XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860; BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

  • BFH, 08.11.2011 - X B 221/10

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    Die Abschlussprovision muss in diesen Fällen in rechtlicher Hinsicht nicht nur zur Entlohnung der erfolgreichen Vermittlungstätigkeit, sondern zugleich auch als Gegenleistung für die in der Folgezeit noch zu erbringenden Bestandspflegeleistungen gezahlt wird (BFH vom 08.11.2011 - X B 221/10, BFH/NV 2012, 217).

    Entscheidend ist vielmehr die Beantwortung der Frage, ob die erlangte Abschlussprovision auch (teilweise) die Bestandspflegeverpflichtung abgilt und deshalb insoweit von einem Erfüllungsrückstand auszugehen ist (BFH vom 08.11.2011 - X B 221/10, BFH/NV 2012, 217 unter 3.).

    Ob der Steuerpflichtige zur Erbringung von Bestandspflegeleistungen rechtlich verpflichtet ist, ist vom Gericht als Tatsacheninstanz in jedem Einzelfall zu entscheiden und hat keine grundsätzliche Bedeutung (BFH vom 08.11.2011 - X B 221/10, BFH/NV 2012, 217).

  • BFH, 06.09.2006 - XI R 28/05

    Wiederholte Bildung einer 7g-Rücklage für dasselbe Wirtschaftsgut eingeschränkt -

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    Hinsichtlich der Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG (Punkt 5 des Schreibens) habe die Klägerin die Voraussetzung zur wiederholten Bildung einer Rücklage nicht nachgewiesen (Verweis auf BFH vom 06.09.2006 - XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860).

    Bezüglich § 7g Abs. 3 EStG sei der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen worden, weil die Betriebsprüfung die in den Streitjahren neu gebildeten Rücklagen zu Recht mangels Beibringung einer nachvollziehbaren Begründung für die unterbliebenen Investitionen vollends erfolgswirksam aufgelöst habe (Verweis auf R 6.6 Abs. 4 Satz 5 EStH 2005, BFH vom 06.09.2006 - XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860 und BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

    Wurde für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet, ohne innerhalb des nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG gesetzlich vorgegebenen Zwei-Jahres-Zeitraums die geplante Investition zu realisieren, kann für dasselbe Wirtschaftsgut nur dann wieder eine Rücklage gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige eine einleuchtende Begründung dafür gibt, weshalb die Investition trotz gegenteiliger Absichtserklärung bislang nicht durchgeführt wurde, gleichwohl aber weiterhin geplant sei (BFH vom 06.09.2006 - XI R 28/05, BStBl. II 2007, 860; BFH vom 11.10.2007 - X R 1/06, BStBl. II 2008, 119).

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    86 Die Bildung der Rücklage setzt gemäß dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut hingegen nicht voraus, dass der Steuerpflichtige glaubhaft macht, die Investition sei zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich ernsthaft beabsichtigt (BFH vom 12.12.2001 - XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385).

    Dazu ist jede einzelne Investition in der Buchführung des Steuerpflichtigen so genau zu bezeichnen, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet worden war (BFH vom 12.12.2001 - XI R 13/00, BStBl. II 2002, 385).

  • BFH, 19.08.2002 - VIII R 30/01

    Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    Zutreffend habe der Prüfer bei der Kürzung zum 31.12.2006 die jährlich möglichen Kosten mit 1.091,96 Euro angesetzt und zur Berücksichtigung einer durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer mit dem Faktor 5, 5 multipliziert (= abgerundet 6.000,- Euro) (Verweis auf Hoffmann in Littmann / Bitz / Pust, EStG u.a., § 5 EStG Rn. 674b und BFH vom 19.08.2002 - VIII R 30/01, BStBl. II 2003, 131).

    Da den Steuerpflichtigen insoweit eine Sachleistungsverpflichtung trifft, handelt es sich hierbei i.S.v. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 3a lit. b EStG um die Einzelkosten und die anteiligen Gemeinkosten der auf der gesetzlichen Verpflichtung zukünftig beruhenden Aufbewahrung (BFH vom 19.08.2002 - VIII R 30/01, BStBl. II 2003, 131; BFH vom 27.10.2010 - VIII B 88/10, BFH/NV 2011, 600; BFH vom 18.01.2011 - X R 14/09, BStBl. II 2011, 496).

  • BFH, 09.12.2009 - X R 41/07

    Erfüllungsrückstand wegen Kundenbetreuung bei einem Versicherungsvertreter -

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    66 Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH sind insoweit dem Grunde nach Rückstellungen aus Anlass des Bestehens eines sog. Erfüllungsrückstandes zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die ihm vom Versicherungsunternehmen gezahlte Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des abgeschlossenen Versicherungsvertrages erhalten hat (BFH vom 28.07.2004 - XI R 63/03, BStBl. II 2006, 866; BFH vom 09.12.2009 - X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147).

    Leistungen, die der Versicherungsvertreter gegenüber seinen Kunden im Ergebnis ohne eine im Verhältnis zum Versicherungsunternehmen bestehende Rechtspflicht und ohne eine entsprechende Entgeltlichkeits- bzw. Abgeltungsvereinbarung erbringt, sind für die Bildung der Rückstellung grundsätzlich irrelevant (BFH vom 09.12.2009 - X R 41/07, BFH/NV 2010, 860).

  • BFH, 19.10.2005 - XI R 64/04

    Verbindlichkeitsrückstellung: Wahrscheinlichkeit des Bestehens der

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten, bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt (BFH vom 19.10.2005 - XI R 64/04, BStBl. II 2006, 371).

    Das ist der Fall, soweit nach den am Bilanzstichtag objektiv gegebenen und bis zur Bilanzaufstellung subjektiv erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe für als gegen eine entsprechende Verpflichtung und das voraussichtliche Entstehen eines entsprechenden Aufwandes sprechen (vgl. BFH vom 19.10.2005 - XI R 64/04, BStBl. II 2006, 371).

  • BFH, 28.07.2004 - XI R 63/03

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückstandes für die Betreuung bereits

    Auszug aus FG Hessen, 22.08.2012 - 4 K 1620/10
    In Textziffer 15b gelangten die Prüfer zu dem Ergebnis, dass die Rückstellungen für Bestandspflege insgesamt nicht anzuerkennen und für die Streitjahre erfolgswirksam auf 0,- Euro zu kürzen seien, da dem einschlägigen Urteil des Bundesfinanzhof (BFH vom 28.07.2004 - XI R 63/03, BStBl. II 2006, 866), wonach ein auch steuerbilanziell rückstellungsfähiger Erfüllungsrückstand vorliege, soweit ein Versicherungsvertreter seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung des Versicherungsverhältnisses, sondern auch für die fortlaufende und mitunter über den Bilanzstichtag hinausgehende Nachbetreuung des Versicherungsnehmers vereinnahme, ein für das FA bindender Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen entgegenstünde (BMF vom 28.11.2006 - IV B 2 - S 2137-73/06, BStBl. I 2006, 765).

    66 Nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH sind insoweit dem Grunde nach Rückstellungen aus Anlass des Bestehens eines sog. Erfüllungsrückstandes zu bilden, wenn ein Versicherungsvertreter die ihm vom Versicherungsunternehmen gezahlte Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des abgeschlossenen Versicherungsvertrages erhalten hat (BFH vom 28.07.2004 - XI R 63/03, BStBl. II 2006, 866; BFH vom 09.12.2009 - X R 41/07, BFH/NV 2010, 860; BFH vom 19.07.2011 - X R 26/10, BFH/NV 2011, 2147).

  • BFH, 03.01.2007 - XI B 128/06

    Rechtsanwalt; Fahrtenbuch

  • BFH, 13.06.2006 - I R 58/05

    Nachträgliche Berücksichtigung einer Rückstellung - verdeckte Gewinnausschüttung

  • BFH, 18.12.1984 - VIII R 195/82

    Schätzung - Anforderungen an eine Schätzung - Reingewinnschätzung - Schätzung der

  • BFH, 12.12.2013 - X R 25/11

    Bildung einer Rückstellung für die Verpflichtung zur Nachbetreuung von

  • BFH, 01.10.1992 - IV R 34/90

    Auswirkungen eines groben Schätzfehlers des Finanzamts

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

  • BFH, 27.02.2014 - III R 14/11

    Bildung einer Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands - Rechtspflicht zur

  • BFH, 22.01.2015 - IV R 62/11

    Wegfall der Klagebefugnis einer Personengesellschaft mit deren Vollbeendigung

  • BFH, 16.05.1990 - X R 72/87

    Pensionszusage - Betriebliche Veranlassung - Ehegatten - Mitarbeit durch

  • BFH, 21.07.1982 - I R 56/78

    Beherrschender Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung -

  • BFH, 27.12.2010 - VIII B 88/10

    Rückstellungen für Aufbewahrungspflicht und Nachhaftung - Übersendung einer

  • FG Niedersachsen, 11.05.2011 - 2 K 11301/08

    Auswirkungen einer unrechtmäßigen Nichtanerkennung von Rückstellungen für

  • FG Sachsen, 17.06.2010 - 4 K 154/07

    Keine Rückstellung für die Betreuung von Versicherungsverträgen nach Erhalt der

  • BFH, 05.02.1993 - VIII B 103/92

    Ermittlung der Höhe der Besteuerungsgrundlagen durch Schätzung - Darlegung der

  • FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2010 - 8 K 15222/07

    Rückstellungen eines Versicherungsvertreters wegen Erfüllungsrückstand

  • BFH, 10.05.1961 - IV 101/60 U

    Nahezu unveränderte Übernahme des Buchergebnisses des Steuerpflichtigen als

  • BFH, 05.07.1961 - VII 107/59 U

    Verjährungsunterbrechung durch Ersuchen um die Überprüfung von Steueranmeldungen

  • BFH, 07.08.2000 - GrS 2/99

    Keine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen

  • BFH, 26.04.1989 - I R 147/84

    Ansatz bestrittener Forderungen erst nach rechtskräftiger Entscheidung bzw.

  • BFH, 05.06.2007 - I R 47/06

    Bilanzberichtigung nur bei Fehlern, die der Unternehmer bei Aufstellung der

  • FG Münster, 13.09.2007 - 12 K 6087/04

    Möglichkeit der Bildung von Rückstellungen nach Vereinnahmung einer einmaligen

  • FG Rheinland-Pfalz, 04.06.2013 - 6 K 2289/11

    Rückstellung bei einem Versicherungsvertreter

    Die von der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung angeführten Urteile des Hessischen Finanzgerichts vom 22.8.2012 4 K 1620/10 und vom 30.10.2012 1 K 1264/07 betreffen hingegen andere Sachverhaltsgestaltungen.

    Jedoch hatte auch das Hessische Finanzgericht im Urteil vom 22.8.2012 4 K 1620/10 hinsichtlich der Klausel "insbesondere den Bestand zu erhalten und betreuen und die vermittelten Verträge nachbearbeiten" eine Rechtspflicht zur Nachbetreuung verneint, da diese Klausel zu unspezifisch sei.

  • BFH, 30.04.2013 - I B 151/12

    Revisionszulassung wegen Divergenz bei ausgelaufenem Recht - Ansparrücklage und

    Die Revision wurde vom Finanzgericht (FG) nicht zugelassen (Urteil des Hessischen FG vom 22. August 2012 4 K 1620/10).
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