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   FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96   

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FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96 (https://dejure.org/2000,6601)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18.01.2000 - 6 K 98/96 (https://dejure.org/2000,6601)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 18. Januar 2000 - 6 K 98/96 (https://dejure.org/2000,6601)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Ausschüttungsbelastung bei überhöhter Vorabausschüttung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    KStG § 27 Abs. 1 und Abs. 3; KStG § 41; GmbH-Gesetz § 30
    Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei überhöhter Vorabausschüttung nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns (Abweichung vomBFH/NV 2000, 273)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KStG § 27; GmbHG § 30
    Überhöhte Vorabausschüttung, Herstellung der Ausschüttungsbelastung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei überhöhter Vorabausschüttung nur hinsichtlich des tatsächlich erzielten Bilanzgewinns (Abweichung vom BFH/NV 2000, 273)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 816
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.06.1997 - II ZR 154/96

    Vermietung eines Grundstücks an eine Gesellschaft durch eine aus Gesellschaftern

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    Er beinhaltet eine Prognoseentscheidung der Gesellschafter über den zu erwartenden Gewinn, die den Beschränkungen der §§ 30, 31 GmbHG unterliegt (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16.6. 1997, II ZR 154/96, GmbHR 1997, 790).

    Eine Auskehrung von Stammkapital, mithin ein Verstoß gegen § 30 GmbHG, führt dabei nicht zur Nichtigkeit des Vorabausschüttungsbeschlusses, sondern zum Entstehen eines gesonderten Erstattungsanspruchs (BGH-Urteil vom 16.6. 1997, II ZR 154/96, GmbHR 1997, 790; aA Kohlhaas, GmbHR 1998, 661, 664; Eder, GmbH-Handbuch I, Rz. 424.2).

    Zivilrechtliche Folge dieser Verletzung ist die Entstehung eines speziellen Erstattungsanspruchs, der darauf abzielt, den eingetretenen Gesetzesverstoß wieder zu beseitigen, also das haftende Vermögen aufzufüllen (vgl. BGH-Urteil vom 16.6. 1997, II ZR 154/96, GmbHR 1997, 790).

  • BGH, 23.06.1997 - II ZR 220/95

    Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen das Kapitalerhaltungsgebot; Anwendbarkeit der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    Er beinhaltet eine Prognoseentscheidung der Gesellschafter über den zu erwartenden Gewinn, die den Beschränkungen der §§ 30, 31 GmbHG unterliegt (Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 16.6. 1997, II ZR 154/96, GmbHR 1997, 790).

    Eine Auskehrung von Stammkapital, mithin ein Verstoß gegen § 30 GmbHG, führt dabei nicht zur Nichtigkeit des Vorabausschüttungsbeschlusses, sondern zum Entstehen eines gesonderten Erstattungsanspruchs (BGH-Urteil vom 16.6. 1997, II ZR 154/96, GmbHR 1997, 790; aA Kohlhaas, GmbHR 1998, 661, 664; Eder, GmbH-Handbuch I, Rz. 424.2).

    Zivilrechtliche Folge dieser Verletzung ist die Entstehung eines speziellen Erstattungsanspruchs, der darauf abzielt, den eingetretenen Gesetzesverstoß wieder zu beseitigen, also das haftende Vermögen aufzufüllen (vgl. BGH-Urteil vom 16.6. 1997, II ZR 154/96, GmbHR 1997, 790).

  • BFH, 21.07.1999 - I R 57/98

    Sonderabschreibungen und Ansparrücklage nach § 7 g EStG : Ausschüttungsbelastung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    Soweit es um die Frage geht, ob die Ausschüttungsbelastung gemäß §§ 27 ff. KStG bezogen auf die ausgekehrte Vorabdividende oder aber den endgültig erzielten Gewinn herzustellen ist, hat der BFH (Urteil vom 21.7. 1999 I R 57/98, BFH/NV 2000, 273) seine zur Kapitalertragsteuer geäußerte Rechtsauffassung erneut bestätigt und entschieden, dass die Ausschüttungsbelastung für den gesamten Betrag der Vorabausschüttung herzustellen ist.

    Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da das Urteil von der Entscheidung des BFH vom 21.7.1999 I R 57/98, BFH/NV 2000, 273 abweicht und auf dieser Abweichung beruht.

  • BFH, 17.02.1993 - I R 21/92

    Einkommensteuerveranlagung von Vorabgewinnausschüttungen einer GmbH

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    Für die Entstehung der Kapitalertragsteuer bei überhöhten Vorabausschüttungen hat der I. Senat in seinem Urteil vom 17.2.1993 (I R 21/93, BFH/NV 1994, 83) ausgeführt, dass es sich bei Vorabgewinnausschüttungen - dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG entsprechend - um Gewinnanteile handele, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen worden sei.

    Dieser Vorbehalt, der nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden muß, enthält eine auflösende Bedingung der hinreichenden Gewinnentstehung (BFH-Urteil vom 17.2. 1993 I R 21/93, BFH/NV 1994, 83; Kohlhaas, GmbHR 1998, 661, 663).

  • BFH, 18.05.1994 - I R 21/93

    Örtlich zuständiges Finanzamt für Steuerabzug nach § 50 a EStG bei beschränkt

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    Für die Entstehung der Kapitalertragsteuer bei überhöhten Vorabausschüttungen hat der I. Senat in seinem Urteil vom 17.2.1993 (I R 21/93, BFH/NV 1994, 83) ausgeführt, dass es sich bei Vorabgewinnausschüttungen - dem Wortlaut des § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG entsprechend - um Gewinnanteile handele, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen worden sei.

    Dieser Vorbehalt, der nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgenommen werden muß, enthält eine auflösende Bedingung der hinreichenden Gewinnentstehung (BFH-Urteil vom 17.2. 1993 I R 21/93, BFH/NV 1994, 83; Kohlhaas, GmbHR 1998, 661, 663).

  • BFH, 29.05.1996 - I R 118/93

    Zum Anspruch auf Rückgewähr von verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    Werde der Sachverhalt zu einem späteren Zeitpunkt dadurch "rückgängig" gemacht, daß der Gewinnverteilungsbeschluss aufgehoben werde und die Gewinnanteile zurückgefordert würden, so sei die Rückzahlung steuerrechtlich als Einlage zu behandeln (z. B. BFH-Urteil vom 29. Mai 1996 I R 118/93, BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92).

    Diese Rechtsfolge sei grundsätzlich unabhängig davon, aus welchen Gründen die Ausschüttung zurückgefordert werde, insbesondere auch davon, ob entsprechende (schuld- oder gesellschaftsrechtliche) Rückforderungsansprüche bestünden und die Ausschüttung insoweit eine zunächst nur vorläufige gewesen sei (Urteil in BFHE 180, 405, BStBl II 1997, 92).

  • FG Hamburg, 21.09.1999 - VI 120/98

    Folgen einer überhöhten Vorabausschüttung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    c)Demgegenüber wird mit unterschiedlichen Begründungen in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur zum Teil die Ansicht vertreten, dass die Ausschüttungsbelastung nur auf den Teil der Vorabausschüttung herzustellen sei, der nicht gegen die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 GmbHG verstoße (vgl. FG Berlin, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 409; FG Nürnberg, I 445/94 n. v.; FG Köln, EFG 1996, 656; FG Berlin, EFG 1998, 1540; Schäfer, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1995, 545; Kohlhaas, DStR 1996, 525; ders., GmbHR 1998, 661; Arthur Andersen / Jung, KStG, § 20 EStG Rz. 161; vgl. auch Streck, KStG, 5. Aufl., ABC Stichwort Vorabausschüttung Anm. 7; aA etwa FG Hamburg, EFG 2000, 39).
  • BFH, 12.06.1997 - I R 14/96

    Kapitalgesellschaft - Wahrnehmung einer Geschäftschance

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    Zu einer Gewinnausschüttung führt jedoch auch die unter Verstoß gegen handelsrechtliche Vorschriften beschlossene Ausschüttung oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vgl. BFH- Urteil vom 12.6. 1997 I R 14/96, BFHE 183, 456).
  • BFH, 30.07.1997 - I R 11/96

    Zufluß von Gewinnausschüttungen bei Rückgewähranspruch

    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    Durch Urteil vom 30.7.1997 (I R 11/96, BFH/NV 1998, 308) hat der BFH seine Auffassung auch für den Fall bestätigt, dass ein Rückforderungsanspruch gemäß § 31 i. V. m. § 30 GmbHG entstanden ist, soweit die Vorabausschüttung über das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft hinausging.
  • OLG Hamm, 05.02.1992 - 8 U 159/91
    Auszug aus FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 98/96
    Die vorab ausgeschütteten Beträge könnten zwar auf Grund einer der Beschlussfassung zur Ausschüttung des Vorabgewinns innewohnenden Rückzahlungsabsprache und wegen nachträglichen Wegfalls des rechtlichen Grundes gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurückgefordert werden, soweit sie der Höhe nach vom nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgestellten Jahresgewinn nicht gerechtfertigt werden (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 5. Februar 1992 8 U 159/91, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1992, 827).
  • BFH, 06.03.1979 - VIII R 26/78

    Feststellung der Jahresbilanz - Gewinnausschüttung - Rückzahlung der

  • BFH, 13.11.1985 - I R 275/82

    Kapitalertragsteuer - Erstattungsanspruch - Entscheidung - Positiver

  • FG Nürnberg, 24.10.1995 - I 445/94
  • BFH, 13.11.1996 - I R 126/95

    Begleichung von Zahlungsansprüchen - Grundsatz ordnungsgemäßer Bilanzierung

  • FG Berlin, 09.02.1998 - 8 K 8168/97
  • FG Köln, 10.04.1995 - 1 K 1891/92
  • FG Berlin, 08.11.1993 - VIII 54/91
  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
  • BFH, 13.10.1989 - III R 30/85

    Gewinnermittlung - Überschußrechnung - Erkennbarkeit nach außen - Sammeln von

  • FG Niedersachsen, 18.01.2000 - 6 K 542/96

    Kapitalertragsteuer bei überhöhter Vorabausschüttung hinsichtlich des tatsächlich

    Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf den Tatbestand des Urteils zwischen denselben Beteiligten vom selben Tage (6 K 98/96) verwiesen.

    Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat auf seine Entscheidung zwischen den Beteiligten vom selben Tage in der Körperschaftsteuersache (6 K 98/96).

  • VG Weimar, 20.11.1996 - 6 K 97/96

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der in der 3. und 6. Kammer anhängigen sonstigen Verfahren des Klägers gegen die Beklagte (3 K 1410/94.We u.a., 6 K 98/96.We), die alle Gegenstand der Beratung gewesen sind, verwiesen.

    Diese Forderungen wurden mit den vom Kläger 1994 gezahlten 8.220,00 DM (siehe das Schreiben der Beklagten vom 06.06.1994 [Anlage K 2 zum Klagebegründungsschriftsatz vom 09.02.1996 im Verfahren 6 K 98/96.We]) verrechnet, was die in dem angegriffenen Bescheid noch geforderte Summe ergibt (Grundforderung des Mahnbescheides: 1.095,00 DM + 420, 00 DM = 1.515,00 DM; Forderung der zwei Bescheide aus '94 minus der gezahlten Summe: [6.510,00 DM + 3.225,00 DM] - 8.220,00 DM = 1.515,00 DM).

  • FG München, 26.09.2002 - 6 V 360/02

    Zur Frage der Herstellung der Ausschüttungsbelastung bei nichtigem

    In letzterer Entscheidung hat der BFH das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 18. Januar 2000 6 K 98/96, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 816 , aufgehoben und die dortige Klage abgewiesen.
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