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   FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98   

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FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98 (https://dejure.org/2000,12622)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01.12.2000 - 3 K 2482/98 (https://dejure.org/2000,12622)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 01. Dezember 2000 - 3 K 2482/98 (https://dejure.org/2000,12622)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verlustabzug wegen Beteiligung an Farmprojekten in Paraguay; Einkünfteerzielungsabsicht als Voraussetzung einer wirtschaftlichen Betätigung; Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ; Voraussetzungen für sofort abzugsfähige ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 14.11.1989 - IX R 197/84

    Beteiligte an einem Bauherrenmodell sind im Regelfall Erwerber; die gesamten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    Mit Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BStBl II 1990, 299 , hat der BFH diese grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtung auch für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Bauherrenmodellen übernommen (s. weiterhin auch BFH-Urteil vom 7. August 1990 IX R 70/86, BStBl II 1990, 1024 ); danach sind auch einkommensteuerrechtlich Anleger im Rahmen eines Bauherrenmodells regelmäßig nicht Bauherren - also Personen, die nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude bauen oder bauen lassen und selbst das Baugeschehen beherrschen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BStBl II 1980, 441 , m. w. N.) -, sondern Erwerber eines bebauten Grundstücks.

    Letztere Qualifizierung des Anlegers hat zur Folge, dass sämtliche Aufwendungen, die der Anleger an die Projektanbieter und die Bauunternehmer zahlt, um ein Grundstück mit einem bezugsfertigen Gebäude zu erhalten, Anschaffungskosten sind; zu den Anschaffungskosten zählen demnach neben den Baukosten für die Errichtung des Gebäudes auch Baubetreuungsgebühren, Treuhandgebühren, Entgelte für sog. Finanzierungsgarantien u. a. (s. im einzelnen BFH-Urteil IX R 197/84, a. a. O.).

    Gesichtspunkte, die nach Auffassung des BFH (vgl. zum folgenden Urteil IX R 197/84, a. a. O.) im Rahmen eines Bauherrenmodells gegen die Bauherreneigenschaft des Anlegers sprechen, können u. a. sein, dass vom Projektanbieter ein (vollständig) vorformuliertes Vertragswerk angeboten wird, dass der Anleger dieses Vertragsbündel nur ingesamt übernehmen kann, d. h. ohne dass er Vertragsgestaltung - und -durchführung wesentlich beeinflussen kann (weil sonst der Vertragszweck nicht zu erreichen wäre) und dass die Vertretung des Anlegers bei den mit dem Vertragswerk zusammenhängenden Rechtsgeschäften (umfassend) durch den Projektanbieter erfolgt.

    Einer Verneinung der Bauherreneigenschaft des Anlegers steht dabei u. a. nicht entgegen (vgl. auch BFH-Urteil IX R 197/84, a. a. O.), dass Vertragsgegenstand ein erst zu errichtendes Gebäude ist, dass der Erwerb von Grundstükken, die Anforderung von Fremdmitteln zur Finanzierung und der Abschluss von Verträgen über die Errichtung der Gebäude nur sukzessive erfolgt und dass hinsichtlich Anzahlungen des Anlegers ein Konkursrisiko besteht.

    Dabei steht - wie auch bei Bauherrenmodellen - der Annahme eines einheitlichen Anschaffungsvorganges nicht entgegen, dass die versprochene Farm erst noch entwickelt werden musste; das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft des Kaufes setzt nicht voraus, das der verkaufte Gegenstand bereits hergestellt worden ist; auch bei Bauherrenmodellen hat der BFH (Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, a. a. O.).

  • BFH, 11.12.1997 - IV R 4/95

    Zustandekommen eines Gesellschaftsvertrages bei einer

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    Mit Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947 , hat der BFH auch diese Entscheidung des FG aufgehoben.

    Vielmehr ist nunmehr - insoweit im Einklang mit dem Begehren der Kläger - auf der Grundlage des BFH-Urteils vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, BFH/NV 1998, 947 , im Streitfall davon auszugehen, dass die Tätigkeit der (zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen) Kläger auf die Erzielung land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte gerichtet war.

    Wie auch der BFH in seinem Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95 (vgl. u. a. S. 13 und 15) ausgeführt hat, ist nämlich für die steuerliche Beurteilung des Streitfalles das vertraglich vereinbarte Konzept maßgebend.

    Eine abweichende tatsächliche Handhabung stünde der Beachtlichkeit der schriftlichen Vereinbarungen nur dann entgegen, wenn dies auf dem gegegenseitigen Einverständnis der Beteiligten beruht hätte; im Streitfall ist jedoch davon auszugehen, dass die Initiatoren einseitig den vertraglichen Bestimmungen zuwider handelten (vgl. auch BFH-Urteil IV R 4/95, S. 13), zumal sie (d. h. AR und sein Sohn HR) nach den Feststellungen des Landgerichts ... (a. a. O., S. 12) schon bei dem hier in Rede stehenden Farmprojekt die deutschen Anleger bewusst über die tatsächliche Beschaffenheit des verkauften Geländes getäuscht und von Anfang an nicht beabsichtigt hatten, das Gesamtgelände von "..." mittels Kultivierung in Weideland zu verwandeln; des weiteren ist nicht festzustellen, dass eine einverständliche Änderung des vertraglich fixierten Konzeptes schon in der Aufbauphase stattgefunden hätte.

    Auch der Umstand, dass im Streitfall vom Bestand einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen den Anlegern auszugehen ist (vgl. FG-Gerichtsbescheid vom 14. November 1994 3 K 1009/89, S. 28 ff. unter A.; BFH-Urteil vom 11. Dezember 1997 IV R 4/95, a. a. O., unter 1.), steht der Annahme des Erwerbs einer Einzelfarm durch den einzelnen Anleger nicht entgegen.

  • BFH, 10.03.1981 - VIII R 195/77

    Werbungskosten - Reisekosten - Hauskauf

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    Soweit sie ebenfalls der Verschaffung der Verfügungsmacht gedient haben, wären die Aufwendungen hingegen als Teil der Anschaffungskosten anzusehen und schon deshalb nicht im Streitjahr abziehbar; der Verschaffung der Verfügungsmacht würden jedenfalls auch (nicht überwiegend privat veranlasste) Reisekosten dienen, die bei Anlegern für anläßlich ihrer Zeichnung durchgeführte Besichtigungen des Farmgeländes in ... angefallen sind (vgl. hierzu auch z. B. BFH-Urteil vom 10. März 1981 VIII R 195/77, BStBl II 1981, 470 ).
  • BFH, 22.04.1980 - VIII R 149/75

    Zur Frage der Bauherreneigenschaft

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    Mit Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BStBl II 1990, 299 , hat der BFH diese grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtung auch für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Bauherrenmodellen übernommen (s. weiterhin auch BFH-Urteil vom 7. August 1990 IX R 70/86, BStBl II 1990, 1024 ); danach sind auch einkommensteuerrechtlich Anleger im Rahmen eines Bauherrenmodells regelmäßig nicht Bauherren - also Personen, die nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude bauen oder bauen lassen und selbst das Baugeschehen beherrschen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BStBl II 1980, 441 , m. w. N.) -, sondern Erwerber eines bebauten Grundstücks.
  • BFH, 07.08.1990 - IX R 70/86

    Bauherrengemeinschaft. Anschaffungskosten oder Werbungskosten?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    Mit Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BStBl II 1990, 299 , hat der BFH diese grunderwerbsteuerrechtliche Betrachtung auch für die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Bauherrenmodellen übernommen (s. weiterhin auch BFH-Urteil vom 7. August 1990 IX R 70/86, BStBl II 1990, 1024 ); danach sind auch einkommensteuerrechtlich Anleger im Rahmen eines Bauherrenmodells regelmäßig nicht Bauherren - also Personen, die nach dem Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude bauen oder bauen lassen und selbst das Baugeschehen beherrschen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 22. April 1980 VIII R 149/75, BStBl II 1980, 441 , m. w. N.) -, sondern Erwerber eines bebauten Grundstücks.
  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    In langjähriger Rechtsprechung vertritt der BFH zur Grunderwerbsteuer die Auffassung, dass bei objektiv sachlichem Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren, die künftige Bebauung des Grundstücks betreffenden Vorgängen mit Dritten der einheitliche, für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstücks in bebautem Zusand ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BStBl II 2000, 34 , m. w. N.; weiterhin z. B. auch Urteil vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637).
  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    Ob als Gegenstand eines Erwerbsvorganges das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, kann sich aus dem Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers oder aus mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv engem sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder Umständen ergeben, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält (BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240 ).
  • BFH, 19.07.1989 - II R 95/87

    Besteuerungsgrundlage bei Grundstückserwerben "im Bauherrenmodell"

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    Anleger im Bauherrenmodell hat der BFH im Rahmen dieser grunderwerbsteuerlichen Rechtsprechung regelmäßig als Erwerber eines bebauten Grundstücks angesehen (vgl. z. B. Urteile vom 29. November 1989 II R 254/95, BStBl II 1990, 230 , und vom 19. Juli 1989 II R 95/87, BStBl II 1989, 685 ).
  • BFH, 24.11.1988 - IV R 37/85

    Unmögliche Feststellung von Verlusten aus einer landwirtschaftlichen Betätigung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    Der Bundesfinanzhof - BFH - hob mit Entscheidung vom 24. November 1988 IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574, dieses Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurück.
  • BFH, 08.11.1979 - IV R 42/78

    Grundstückserwerb im Ausland - Landwirtschaftliche Nutzung - Bewirtschaftung -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 01.12.2000 - 3 K 2482/98
    Bei Annahme eines einheitlichen Anschaffungsvorganges entfällt zugleich die Frage, ob nicht Aufwendungen für die durch einen Dritten bewerkstelligte erstmalige Kultivierung von Grund und Boden für landwirtschaftliche Zwecke, hier zum Betrieb einer Rindermastfarm, unter dem Aspekt der Fremdherstellung ebenfalls zu aktivieren wären (vgl. dazu BFH-Urteil vom 8. November 1979 IV R 42/78, BStBl II 1980, 147 ).
  • BFH, 29.11.1989 - II R 254/85

    Beim "Erwerb eines Grundstücks im Bauherrenmodell" ist in der Regel Gegenstand

  • BFH, 08.11.1995 - II R 83/93

    Grunderwerbsteuer: Bebautes Grundstück als einheitlicher Vertragsgegenstand

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