Rechtsprechung
   FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,12258
FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99 (https://dejure.org/2002,12258)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12.09.2002 - 6 K 2812/99 (https://dejure.org/2002,12258)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 12. September 2002 - 6 K 2812/99 (https://dejure.org/2002,12258)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,12258) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 176 Abs. 1 Nr. 3; AO § 176 Abs. 2
    Vertrauensschutz bei der Berichtigung nach § 129 AO

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vertrauensschutz bei der Berichtigung nach § 129 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern, die geschuldet werden, also mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen; Kein Recht auf Vorsteuerabzug auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 10
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Seine diesbezügliche Rechtsprechung habe der BFH mit Urteil vom 2. April 1998 ( V R 34/97, BStBl. II 1998, 695) geändert.

    Aus dem Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, BStBl. II 1998, 1438) ergibt sich eindeutig, dass ein Vorsteuerabzug der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG nicht deshalb gegeben ist, weil in der Rechnung ein offener Umsatzsteuerausweis für einen nicht steuerbaren Umsatz erfolgt ist.

    Denn im Streitfall liegt keine Änderung der Rechtsprechung i. S. d. 176 Abs. 1 Nr. 3 AO durch das Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) vor, die von der Finanzbehörde bei der bisherigen Steuerfestsetzung -im Streitfall beim Erlass des Umsatzsteuerbescheides 1992 vom 4. Juli 1995- angewandt worden ist.

    Hier überinterpretiert die Klägerin den BFH, wenn sie aus dem Begriff der geschuldeten Steuer, der in dem Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) erstmals Verwendung findet und die Terminologie der Richtlinie 77/388/EWG aufgreift, den Schluss zieht, die Urteile vom 29. Oktober 1987 ( V R 154/83, a.a.O.) und vom 19. Mai 1993 ( V R 110/88, a.a.O.) seien in gleicher Weise für den Vorsteuerabzug bei offenem Steuerausweis in einer Rechnung über einen nicht steuerbaren Umsatz heranzuziehen.

    In Kenntnis dieser Rechtsprechung des EuGH können die Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) und vom 19. Mai 1993 ( V R 110/88, a.a.O.) nicht so verstanden werden, dass im Jahr 1995, als der später berichtigte Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 4. Juli 1995 erging, eine höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, nach der lediglich der offene Steuerausweis in einer Rechnung bei einem nicht steuerbaren Umsatz den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigte.

    Es ist durch das Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) auch nicht eine allgemeine Verwaltungsvorschrift als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden (§ 176 Abs. 2 AO ).

    Die Regelung des Abschn. 192 Abs. 6 UStR 1988 und 1996 kann daher nicht so ausgelegt werden, wie dies die Klägerin tun will und daher war es weder erforderlich noch angebracht, dass diese durch das Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden wäre.

    Insoweit folgt ein Vertrauensschutz auch nicht aus dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 1998 (IV D 1 - S 7300 - 31/98, UR 1999, 83) da das Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) den Streitfall eben gerade nicht betrifft.

    Zum anderen ist ungeklärt, ob -bei Anwendbarkeit des § 176 AO - durch das Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) die Tatbestandsmerkmale des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO bzw. des § 176 Abs. 2 AO verwirklicht werden.

  • BFH, 29.10.1987 - V R 154/83

    1. Vorsteuerabzug aus Rechnungen nicht von Steuerpflicht der bezogenen Leistung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Aus dem Urteil des BFH vom 29. Oktober 1987 ( V R 154/83, BStBl. II 1988, 508) ergebe sich, dass eine nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Steuer als Vorsteuer abzugsfähig sei.

    Die frühere Rechtsprechung des BFH betraf zum einen den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über steuerfreie Umsätze, in der gleichwohl die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden war (Urteil vom 29. Oktober 1987 V R 154/83, BStBl II 1988, 508 ) und zum anderen einen zu hohen Steuerausweis in einer Gutschrift (Urteil vom 19. Mai 1993 V R 110/88, BStBl II 1993, 779 ).

    Zum einen kann die Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 29. Oktober 1987 ( V R 154/83, a.a.O.) und vom 19. Mai 1993 ( V R 110/88, a.a.O.) nicht zwanglos auf nichtsteuerbare Umsätze erstreckt werden, so dass im Rahmen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht ein im wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt.

    Hier überinterpretiert die Klägerin den BFH, wenn sie aus dem Begriff der geschuldeten Steuer, der in dem Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) erstmals Verwendung findet und die Terminologie der Richtlinie 77/388/EWG aufgreift, den Schluss zieht, die Urteile vom 29. Oktober 1987 ( V R 154/83, a.a.O.) und vom 19. Mai 1993 ( V R 110/88, a.a.O.) seien in gleicher Weise für den Vorsteuerabzug bei offenem Steuerausweis in einer Rechnung über einen nicht steuerbaren Umsatz heranzuziehen.

    In Abschn. 192 Abs. 6 der Umsatzsteuerrichtlinien 1996 - UStR 1996 - ist dann das Urteil des BFH vom 29. Oktober 1987 ( V R 154/83, a.a.O.) zitiert, nach Abschn. 264 Abs. 6 Satz 1 und 2 UStR 1996 unterliegt aber die Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs in eine Gesellschaft nicht der Umsatzsteuer.

  • BFH, 19.05.1993 - V R 110/88

    Der Widerspruch gegen den gesonderten Steuerausweis in einer Gutschrift wirkt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Die frühere Rechtsprechung des BFH betraf zum einen den Vorsteuerabzug aus einer Rechnung über steuerfreie Umsätze, in der gleichwohl die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen worden war (Urteil vom 29. Oktober 1987 V R 154/83, BStBl II 1988, 508 ) und zum anderen einen zu hohen Steuerausweis in einer Gutschrift (Urteil vom 19. Mai 1993 V R 110/88, BStBl II 1993, 779 ).

    Zum einen kann die Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 29. Oktober 1987 ( V R 154/83, a.a.O.) und vom 19. Mai 1993 ( V R 110/88, a.a.O.) nicht zwanglos auf nichtsteuerbare Umsätze erstreckt werden, so dass im Rahmen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht ein im wesentlichen gleichgelagerter Sachverhalt vorliegt.

    Hier überinterpretiert die Klägerin den BFH, wenn sie aus dem Begriff der geschuldeten Steuer, der in dem Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) erstmals Verwendung findet und die Terminologie der Richtlinie 77/388/EWG aufgreift, den Schluss zieht, die Urteile vom 29. Oktober 1987 ( V R 154/83, a.a.O.) und vom 19. Mai 1993 ( V R 110/88, a.a.O.) seien in gleicher Weise für den Vorsteuerabzug bei offenem Steuerausweis in einer Rechnung über einen nicht steuerbaren Umsatz heranzuziehen.

    In Kenntnis dieser Rechtsprechung des EuGH können die Urteil des BFH vom 2. April 1998 ( V R 34/97, a.a.O.) und vom 19. Mai 1993 ( V R 110/88, a.a.O.) nicht so verstanden werden, dass im Jahr 1995, als der später berichtigte Umsatzsteuerbescheid 1992 vom 4. Juli 1995 erging, eine höchstrichterliche Rechtsprechung bestand, nach der lediglich der offene Steuerausweis in einer Rechnung bei einem nicht steuerbaren Umsatz den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigte.

  • EuGH, 13.12.1989 - 342/87

    Genius Holding / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Das Tatbestandsmerkmal "geschuldete Steuer" in Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist nach dem Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989 Rs. C-342/87 Genius Holding (Slg. 1989, 4227, 4242, UVR 1990, 113, UR 1991, 83) dahin auszulegen, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht, die geschuldet werden, also mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen; das Recht auf Vorsteuerabzug erstreckt sich nicht auf eine Steuer, die ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in einer Rechnung ausgewiesen ist.

    Der EuGH hat in dem Urteil vom 13. Dezember 1989 (Rechtssache C-342/87, Slg. 1989-11, 4242) bereits festgestellt, ädass das Recht auf Vorsteuerabzug nur für diejenigen Steuern besteht, die geschuldet werden -d. h. mit einem der Mehrwertsteuer unterworfenen Umsatz in Zusammenhang stehen- oder die entrichtet wurden, soweit sie geschuldet wurden.

    Die Bundesregierung hat wegen Missbrauchsgesichtspunkten bereits in ihrer Stellungnahme in der Rechtssache C-342/87 (Slg. 1989, 4227 ff) die Auffassung vertreten, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 Richtlinie 77/388/EWG und die den Nachweis betreffenden Voraussetzungen der Art. 18 Abs. 1 und 22 Abs. 3 Richtlinie77/388/EWG voraussetze, also für nicht steuerbare Umsätze nicht in Betracht kommt, selbst wenn hierfür eine Rechnung mit offenem Steuerausweis vorliegt.

  • BFH, 28.10.1992 - II R 111/89

    Berichtigung eines bestandskräftigen Einheitswertbescheides durch das Finanzamt

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Die Finanzbehörden sind grundsätzlich verpflichtet, Steueransprüche, die sich aus den eine Steuerschuld begründenden Tatbeständen ergeben, gegenüber den Steuerpflichtigen geltend zu machen bzw. entsprechende Bescheide zu erlassen, um dem Gebot der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu genügen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 111/89, BFH/NV 1993, 637).

    Mit der Berichtigungsvorschrift des § 129 AO hat der Gesetzgeber unter ganz bestimmten Voraussetzungen der materiellen Gerechtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) den Vorrang vor der Rechtssicherheit (Vertrauensschutz) eingeräumt (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1992 II R 111/89, a.a.O.).

  • BFH, 28.10.1988 - III R 49/85

    Außenprüfungen bei einer Architektengemeinschaft und einer Wohnbaufirma

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Nach diesen Grundsätzen können auch bei der Auswertung von Betriebsprüfungsberichten offenbare Unrichtigkeiten vorkommen, sei es, dass ein Punkt des Berichts übersehen worden ist, sei es, dass die Prüfungsfeststellungen in widersprüchlicher Weise ausgewertet, Textziffern des Betriebsprüfungsberichts verwechselt worden sind, oder sogar der Prüfungsbericht insgesamt übersehen wurde (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341).

    Im übrigen ist davon auszugehen, dass der Veranlagungsbezirk, wenn er aufgrund eines Fehlers in der Tatsachenwürdigung oder Rechtsanwendung bewusst die Mehrergebnisse des Außenprüfungsberichts hätte außer Ansatz lassen wollen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die dafür maßgeblichen Gründe in den Akten kenntlich gemacht hätte (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341).

  • BFH, 15.10.1998 - V R 69/97

    Einbringung eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Diese Fälle hat die Verwaltung vor dem Steueränderungsgesetz 1992 bzw. dem Steuerbereinigungs- und Missbrauchsbekämpfungsgesetzes mit § 42 AO zu lösen versucht, durch die oben dargelegten Neuregelungen mit diesen Gesetzen sollten unerwünschte Steuervorteile gerade verhindert werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 V R 69/97, BFH/NV 1999, 579 m.w.N.).
  • BFH, 04.10.1991 - VIII B 93/90

    Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an Liquidator des in Konkurs gefallenen

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Ein Verbot der Verwertung von Feststellungen und Erkenntnissen, die in einer Außenprüfung gemacht worden sind, besteht grundsätzlich dann, wenn die Prüfungsanordnung aufgehoben worden ist, wenn sie nichtig ist oder wenn keine Prüfungsanordnung erlassen wurde (BFH-Beschluss vom 04. Oktober 1991 VIII B 93/90, BStBl. II 1992, 59).
  • BFH, 28.11.1985 - IV R 178/83

    Negativer Gewinnfeststellungsbescheid - Auslegung des Verwaltungsakts -

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Voraussetzung für die Annahme eines solchen Versehens ist vor allem, dass der streitige Sachverhalt und die hieraus nach Auffassung des Prüfers sich ergebenden steuerlichen Folgerungen im Prüfungsbericht klar dargestellt sind und für den Steuerpflichtigen, insbesondere durch Verweisung oder Bezugnahme im Änderungsbescheid auf den Prüfungsbericht, klar erkennbar ist, die Veranlagungsstelle wolle sich den Vorschlag des Prüfers zu eigen machen und einen entsprechenden Änderungsbescheid erlassen (BFH-Urteil vom 04. August 1988 IV R 78/86, BFH/NV 1989, 281), und für ihn kein Anlass besteht, den Eindruck zu gewinnen, die Veranlagungsstelle wolle vom Betriebsprüfungsbericht abweichen (BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BStBl. II 1986, 293).
  • BFH, 11.04.2002 - V R 26/01

    Vorsteuerabzug bei Teilabzug aus Abschlagsrechnung?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 12.09.2002 - 6 K 2812/99
    Damit ist klargestellt, dass eine nach § 14 Abs. 2 UStG geschuldete Steuer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFH-Urteile vom 16. August 2001 V R 72/00, BFH/NV 2002, 545 und vom 11. April 2002 V R 26/01, BFH/NV 2002, 1006 ).
  • BFH, 16.08.2001 - V R 72/00

    Erlass von Nachzahlungszinsen; sachliche Unbilligkeit

  • BFH, 04.08.1988 - IV R 78/86

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte - Anforderungen an die die

  • BFH, 12.01.1995 - IV R 114/92

    Übernahmefehler als offenbare Unrichtigkeit

  • FG Hamburg, 07.08.1995 - VII 14/93

    Umrechnung des Gewerbeertrags auf einen Jahresbetrag bei der Anwendung der

  • BFH, 29.01.2003 - I R 20/02

    Offenbare Unrichtigkeit

    Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 10).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht