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   FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08   

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FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08 (https://dejure.org/2011,71264)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15.09.2011 - 4 K 2653/08 (https://dejure.org/2011,71264)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 15. September 2011 - 4 K 2653/08 (https://dejure.org/2011,71264)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 24 Nr 1 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 2 EStG 2002, § 34 Abs 2 Nr 4 EStG 2002, § 1 PflegeHGDV RP, § 12 PflegeHGDV RP
    Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 2 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerbegünstigung von Zahlungen an einen mobilen Altenpflegedienst nach Maßgabe des Landesgesetzes über ambulante, teilstationäre und stationäre Pflegehilfe vom 28.03.1995 (LPflegeHG)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24; § 34 Abs. 2 Nr. 2
    Zu den Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bzw. i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen einer Steuerbegünstigung als außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG bzw. i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Entschädigungen gem. § 24 Nr. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2013, 358
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 21.09.1993 - IX R 32/90

    Abstandszahlung an Vermieter (§ 24 EStG )

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BStBl II 2004, 349).

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O.;  vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, a.a.O., und vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BStBl II 2003, 881).

    b) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O., und vom 13. August 2003 XI R 18/02, BStBl II 2004, 106).

    Denn die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG bezweckt, die Härten auszugleichen, die sich aus der progressiven Besteuerung der Entschädigung ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O., und vom 3. Juli 2002 XI R 80/00, BStBl II 2004, 447).

    Eine "Entschädigung" i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG liegt demgegenüber nur vor, wenn der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (BFH-Urteile vom 8. August 1986 VI R 28/84, BStBl 1987, 106; vom 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O., und vom 1. Juli 2004 IV R 23/02, BStBl II 2004, 876).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2004 - 12 A 11388/04

    Konkurrenz bei Pflegedienstträgern

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    Als Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 13. Mai 2004, Az. 3 C 2/04 und 3 C 45/03, sowie - im Nachgang dazu -, auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Koblenz -OVG Koblenz- vom 17. Dezember 2004 (Az. 12 A 11388/04.OVG, 12 A 11305/04.OVG und 12 A 11459/04.OVG) sei das LPflegeHG aufgehoben und durch das zum 01. Januar 2006 in Kraft getretene Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) ersetzt worden.

    Auf der Basis dieser Rechtsprechung habe sodann auch das OVG Koblenz seine Rechtsprechung geändert und sich in mehreren Entscheidungen vom 17. Dezember 2004 (z. B. 12 A 11388/04, 12 A 11305/04) dem Standpunkt des BVerwG angeschlossen.

    Infolge dieser Entwicklung bestanden somit ab 2000 - auch vor dem Hintergrund des Realisationsprinzips eines buchführungspflichtigen Pflegebetriebs - durchaus berechtigte Hoffnungen auf Erhalt einer Investitionsförderung (so auch der dortige Kläger im Verfahren des OVG Koblenz, 12 A 11388/04, juris).

  • BFH, 13.08.2003 - XI R 18/02

    Steuerbegünstigte Entschädigung und Anteilsveräußerung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    b) Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteile 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O., und vom 13. August 2003 XI R 18/02, BStBl II 2004, 106).

    Diesem Erfordernis liegt die Überlegung zugrunde, dass die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG nur in den Fällen gerechtfertigt ist, in denen sich der Steuerpflichtige in einer Zwangssituation befindet und sich dem zusammengeballten Zufluss der Einnahmen nicht entziehen kann (BFH-Urteil vom 13. August 2003 XI R 18/02, a.a.O.).

  • BFH, 09.07.2002 - IX R 29/98

    Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks als besonderes WG neben Grund und Boden?

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. September 1993 IX R 32/90, BFH/NV 1994, 308; vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 10. September 2003 XI R 9/02, BStBl II 2004, 349).

    Es reicht nicht aus, wenn die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben ist und sich nur Zahlungsmodalitäten geändert haben (BFH-Urteile vom 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O.;  vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, a.a.O., und vom 14. Mai 2003 XI R 16/02, BStBl II 2003, 881).

  • BFH, 01.07.2004 - IV R 23/02

    Kein ermäßigter Steuersatz bei Umstellung der Vergütung für Drehbücher von

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen träten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Rechtsverhältnisses seien, gehörten nicht zu den Entschädigungen; dementsprechend müsse die an die Stelle der bisherigen Einnahmen tretende Ersatzleistung auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 01. Juli 2004 IV R 23/02, BStBI II 2004, 876, m.w.N.).

    Eine "Entschädigung" i.S.v. § 24 Nr. 1a EStG liegt demgegenüber nur vor, wenn der Steuerpflichtige einen Schaden durch den Wegfall von Einnahmen erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen (BFH-Urteile vom 8. August 1986 VI R 28/84, BStBl 1987, 106; vom 21. September 1993 IX R 32/90, a.a.O., und vom 1. Juli 2004 IV R 23/02, BStBl II 2004, 876).

  • BVerwG, 13.05.2004 - 3 C 2.04

    Ambulanter Pflegedienst; Investitionsförderung für ambulanten Pflegedienst;

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    Als Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 13. Mai 2004, Az. 3 C 2/04 und 3 C 45/03, sowie - im Nachgang dazu -, auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Koblenz -OVG Koblenz- vom 17. Dezember 2004 (Az. 12 A 11388/04.OVG, 12 A 11305/04.OVG und 12 A 11459/04.OVG) sei das LPflegeHG aufgehoben und durch das zum 01. Januar 2006 in Kraft getretene Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) ersetzt worden.

    Das BVerwG habe in dem insoweit grundlegenden Urteil vom 13. Mai 2004 (3 C 2/04) diese Förderpraxis für verfassungswidrig im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz angesehen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2004 - 12 A 11305/04

    Geltendmachung eines Anspruchs auf finanzielle Förderung eines ambulanten

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    Als Reaktion auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 13. Mai 2004, Az. 3 C 2/04 und 3 C 45/03, sowie - im Nachgang dazu -, auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Koblenz -OVG Koblenz- vom 17. Dezember 2004 (Az. 12 A 11388/04.OVG, 12 A 11305/04.OVG und 12 A 11459/04.OVG) sei das LPflegeHG aufgehoben und durch das zum 01. Januar 2006 in Kraft getretene Landesgesetz zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der pflegerischen Angebotsstruktur (LPflegeASG) ersetzt worden.

    Auf der Basis dieser Rechtsprechung habe sodann auch das OVG Koblenz seine Rechtsprechung geändert und sich in mehreren Entscheidungen vom 17. Dezember 2004 (z. B. 12 A 11388/04, 12 A 11305/04) dem Standpunkt des BVerwG angeschlossen.

  • BFH, 14.12.2006 - IV R 57/05

    Außerordentliche Einkünfte eines Freiberuflers aus einer Vergütung für eine

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    Unter ausdrücklichem Verzicht auf diese grundsätzlichen Erfordernisse habe der BFH (Az. IV R 57/05, BFH/NV 2007, 342) darüber hinaus auch dann Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne der genannten Vorschrift angenommen, wenn die Vergütung eine Progressionswirkung typischerweise erwarten lasse.

    Der von den Klägern erwähnte, im BFH-Urteil vom 14. Dezember 2006 - IV R 57/05 (BFH/NV 2007, 342) entschiedene Sonderfall betreffe dem entsprechend einen Diplom-Psychologen, der als Psychotherapeut Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt und seinen Gewinn durch eine Einnahmeüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt habe.

  • BFH, 11.01.2005 - IX R 67/02

    Abfindung für vorzeitige Aufhebung des Mietvertrages

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    Sei die bisherige vertragliche Basis bestehen geblieben und hätten sich nur die Zahlungsmodalitäten geändert, liege keine Entschädigung vor (Hinweis auf BFH-Urteil vom 11. Januar 2005 IX R 67/02, BFH/NV 2005, 1044).

    Ob eine Entschädigung im konkreten Fall als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gezahlt werde, sei nach ständiger Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH/NV 2005, 1044 m.w.N.) aus der Sicht der Vertragsparteien zu beurteilen.

  • BFH, 14.07.1993 - I R 84/92

    Entschädigung zum Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen - Zahlung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 15.09.2011 - 4 K 2653/08
    Dementsprechend müsse die Entschädigungsleistung aufgrund einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage geleistet werden und dürfe sich nicht als vertraglich vereinbarte Erfüllungsleistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses darstellen (Hinweis auf BFH/NV 1994, 23).

    Entschädigungen könnten selbst dann vorliegen, wenn diese in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem früher abgeschlossenen Vertrag stünden, sofern sie nur auf einem neuen Rechts - und Billigkeitsgrund beruhten (Hinweis auf BFH/NV 1994, 23).

  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

  • BFH, 03.07.2002 - XI R 80/00

    Unschädliche Zusatzleistungen zu Abfindungszahlungen

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 16/02

    Entlassungsabfindung und Urlaubsabgeltung

  • BFH, 19.04.1994 - IX R 19/90

    Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt nur für

  • BFH, 08.08.1986 - VI R 28/84

    Tarifvertraglich zustehende Abfindungen an Flugbegleiter wegen Ausscheidens aus

  • BFH, 10.09.1998 - IV R 19/96

    Begünstigte Entschädigung; Abfindung wegen Beendigung eines

  • BFH, 14.06.1963 - VI 216/61 U

    Qualifizierung von Nutzungsentschädigungen als Einkünfte aus Vermietung und

  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.08.1999 - L 5 P 32/98

    Anspruch auf die Trägerschaft einer Sozialstation im Rahmen des

  • BFH, 28.03.2007 - X R 15/04

    Schuldzinsen für betrieblich aufgenommenes Darlehen sind nach Betriebsaufgabe

  • BVerwG, 13.05.2004 - 3 C 45.03

    Ambulanter Pflegedienst; Investitionsförderung für ambulanten Pflegedienst;

  • BFH, 25.08.2015 - VIII R 2/13

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aufgrund einer

  • BFH, 10.10.2001 - XI R 50/99

    Gewinnabhängiger Tantiemeanspruch eines Arbeitnehmers ist keine Gewinnbeteiligung

  • BFH, 17.02.1993 - I R 119/91

    Abgrenzung der außerordentlichen Einkünfte von solchen die einem ermäßigten

  • BFH, 28.05.2001 - XI B 37/00

    Zulässigkeit einer Beschwerde - Verkündung - Zustellung von Amts wegen -

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2004 - 12 A 11459/04

    Geltendmachung eines Anspruchs auf finanzielle Förderung eines ambulanten

  • BFH, 25.08.2015 - VIII R 2/13

    Besteuerung einer Entschädigungszahlung für entgehende Einnahmen aufgrund einer

    Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2011  4 K 2653/08 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 27. Oktober 2008 aufgehoben.

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 358 veröffentlichten Urteil vom 15. September 2011  4 K 2653/08 als unbegründet ab.

  • FG Münster, 28.11.2016 - 8 K 2945/14

    Ermäßigter Steuersatz für Entschädigung - Vergleich, einheitliche Entschädigung,

    Eine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG setzt ferner voraus, dass der Ausfall der Einnahmen oder der Wegfall der Einnahmemöglichkeit entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, wenn er vom Steuerpflichtigen selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand (BFH-Urteil vom 22. Januar 2009 IV R 12/06, BFH/NV 2009, 933; FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 15.09.2011 4 K 2653/08, EFG 2013, 358).
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