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   FG Sachsen, 09.07.2008 - 8 K 1376/05   

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https://dejure.org/2008,27513
FG Sachsen, 09.07.2008 - 8 K 1376/05 (https://dejure.org/2008,27513)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09.07.2008 - 8 K 1376/05 (https://dejure.org/2008,27513)
FG Sachsen, Entscheidung vom 09. Juli 2008 - 8 K 1376/05 (https://dejure.org/2008,27513)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien für die Beurteilung des Vorliegens einer schenkungsteuerlichen Bereicherung auf Kosten eines Schenkers; Schenkungsteuerliche Beurteilung eines Beitritts des Sohnes des Steuerpflichtigen als Gesamtschuldner zu einem vom Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten zur ...

  • Judicialis

    ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2; ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beitritt des Sohnes als weiterer Gesamtschuldner zu einem Grundstücksdarlehen der Eltern anlässlich der Übernahme eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück vom Vater durch den Sohn aus schenkungsteuerlicher Sicht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beitritt des Sohnes als weiterer Gesamtschuldner zu einem Grundstücksdarlehen der Eltern anlässlich der Übernahme eines Miteigentumsanteils an dem Grundstück vom Vater durch den Sohn aus schenkungsteuerlicher Sicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.01.2000 - II B 88/99

    Keine gemischte freigebige Zuwendung bei kumulativem Schuldbeitritt

    Auszug aus FG Sachsen, 09.07.2008 - 8 K 1376/05
    Das Verhältnis des Sohnes zur Darlehensgläubigerin ist unmaßgeblich (vgl. BFH-Beschluss vom 26. Januar 2000 II B 88/99, BFH/NV 2000, 954).
  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 84/84

    Gesamtschuldnerausgleich unter Grundstückseigentümern

    Auszug aus FG Sachsen, 09.07.2008 - 8 K 1376/05
    Im Streitfall indessen war in dem sog. Innenverhältnis der Gesamtschuldner aber "ein anderes bestimmt": Aus dem Verwendungszweck des Darlehens zur Finanzierung des ursprünglich im Alleineigentum des Ehemannes stehenden Mietwohn- und Praxisgrundstücks in Z. ergibt sich, dass vor dem Schuldbeitritt des Sohnes im Innenverhältnis nur der Ehemann verpflichtet sein sollte, weil ihm die Darlehensvaluta allein zugute kam (vgl. BGH-Urteil vom 07. November 1985 III ZR 84/84, NJW-RR 1986, 673).
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