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   Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-385/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,26995
Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2018 - C-385/17 (https://dejure.org/2018,26995)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05.09.2018 - C-385/17 (https://dejure.org/2018,26995)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 05. September 2018 - C-385/17 (https://dejure.org/2018,26995)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Hein

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung - Tarifvertrag für das Baugewerbe - Recht auf bezahlten Jahresurlaub - Urlaubsvergütung - Auswirkungen der Kurzarbeit

Kurzfassungen/Presse (2)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Baugewerbe: Kürzung des Urlaubsentgelts nach Kurzarbeit zulässig?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Tarifvertragliche Regelung zum Urlaubsgeld nach Kurzarbeit: Kein Konflikt mit Europarecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-660/20

    Lufthansa CityLine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Grundsatz

    Zur Notwendigkeit der Vereinbarkeit von Vorschriften, die durch Tarifparteien aufgestellt werden, mit dem Unionsrecht vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Hein (C-385/17, EU:C:2018:666, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache Hein, Nr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Um hier einige der von Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hein (C-385/17, EU:C:2018:666, Nrn. 45 und 69) verwendeten Begriffe zu gebrauchen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-217/20

    Staatssecretaris van Financiën (Rémunération pendant le congé annuel payé) -

    Generalanwalt Bobek hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Hein (C-385/17, EU:C:2018:666, Nr. 57) bereits festgestellt: "Die Vorschrift bestimmt lediglich allgemein und abstrakt, dass jeder Arbeitnehmer das Recht auf ... bezahlten Jahresurlaub hat.

    18 C-385/17, EU:C:2018:666, Nr. 47.

    31 Dies wurde umfassend von der Beklagten und der deutschen Regierung angeführt, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Hein (C-385/17, EU:C:2018:666, Nr. 55), sowie Urteil vom 13. Dezember 2018, Hein (C-385/17, EU:C:2018:1018, Rn. 38 bis 40).

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