Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-348/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,19912
Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-348/98 (https://dejure.org/1999,19912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.10.1999 - C-348/98 (https://dejure.org/1999,19912)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. Oktober 1999 - C-348/98 (https://dejure.org/1999,19912)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,19912) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mendes Ferreira und Delgado Correia Ferreira

  • EU-Kommission PDF

    Vitor Manuel Mendes Ferreira und Maria Clara Delgado Correia Ferreira gegen Companhia de Seguros Mundial Confiança SA.

    Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 84/5/EWG und 90/232/EWG - Mindestdeckungssumme - Zivilrechtliche Haftungsregelung - Schäden, die den Familienmitgliedern des Versicherungsnehmers oder des Fahrers entstanden sind

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 28.03.1996 - C-129/94

    Strafverfahren gegen Ruiz Bernáldez

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-348/98
    Ãåíéêü ìÝñïò", Athen, P. N. Sakkoulas, 1999, (in der Reihe "Äßêáéï êáé Ïéêïíïìßá", § 65, Nrn. 1 ff., sowie P. Kornilakis, S. 127 ff. 14: - Vgl. A. S. Georgiadis, § 65, Nr. 2.15: - Vgl. A. S. Georgiadis, § 65, Nrn. 1 ff. 16: - Wegen einer Darstellung der geltenden Regelung im französischen Recht vgl. Y. Lambert-Faivre, "Droit des assurances", Paris, Précis Dalloz , 10. Auflage, 1998, in der Reihe Droit privé , S. 509 ff., §§ 724 ff., und S. 539 ff, §§ 754 ff. 17: - Wegen einer vergleichenden Untersuchung der Gefährdungshaftung in den heutigen Rechtsordnungen vgl. z. B. A. S. Georgiadis, a. a. O., § 65, Nrn. 9 ff., und P. Kornilakis, a. a. O., passim. 18: - Vgl. insbesondere R. F. V. Heuston und R. A. Buckley, Salmond and Heuston on the law of torts , London, Sweet and Maxwell, 21. Auflage, 1996, S. 223 ff., sowie B. S. Markesinis und S. F. Deakin, Tort law , Oxford, 3. Auflage, 1994, S. 268 ff. 19: - Es ist daran zu erinnern, dass Generalanwalt Lenz in den Nummern 34 f. seiner Schlussanträge in der Rechtssache C-129/94 (Urteil vom 28. März 1996, Ruiz Bernáldez, Slg. 1996, I-1829) Folgendes ausführte: "Bei einer Lektüre der Richtlinie fällt auf, dass sie keine spezifischen Vorgaben für die vertraglichen Beziehungen der Parteien des Versicherungsvertrages machen.

    Es erscheint daher durchaus zulässig, dass an spezifische Sorgfaltspflichtverletzungen des Versicherungsnehmers oder Fahrers rechtliche Konsequenzen geknüpft werden." 20: - Vgl. hierzu Nr. 25 der Schlussanträge des Generalanwalts Lenz zum Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18).

    21: - Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18, Nr. 15).

    Wie der Gerichtshof in dem Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 17) ausgeführt hat, verstärkte Artikel 1 Absatz 4 der Zweiten Richtlinie den Schutz der Geschädigten, indem er die Mitgliedstaaten verpflichtete, Stellen zu schaffen oder anzuerkennen, die für Sach- oder Personenschäden, die durch ein nicht ermitteltes oder nicht versichertes Fahrzeug verursacht worden sind, Ersatz zu leisten haben.

    28: - Im Urteil Ruiz Bernáldez (zitiert in Fußnote 18), in dem es um die Frage ging, inwieweit in einem Vertrag der Ersatz von Schäden, die von einem betrunkenen Fahrer verursacht werden, von der Deckung in der Pflichtversicherung ausgeschlossen werden kann, entschied der Gerichtshof (Randnr. 18) , dass angesichts des "in den Richtlinien immer wieder bestätigten [im Schutz der Verkehrsunfallopfer liegenden Zwecks] ... Artikel 3 Absatz 1 der Ersten Richtlinie in der durch die Zweite und Dritte Richtlinie präzisierten und ergänzten Fassung dahin auszulegen [ist], dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Dritten, die Opfer eines von einem Fahrzeug verursachten Unfalls sind, den Ersatz aller ihnen entstandenen Personen- und Sachschäden bis zu der in Artikel 1 Absatz 2 der Zweiten Richtlinie festgelegten Höhe ermöglichen muss." Der Gerichtshof stellte weiterhin fest (Randnr. 19), dass "[j]ede andere Auslegung ... es den Mitgliedstaaten erlauben [würde], die Entschädigung unfallgeschädigter Dritter auf bestimmte Schadensarten zu begrenzen, und damit zu einer unterschiedlichen Behandlung der Geschädigten je nach dem Unfallort führen [würde], was die Richtlinien gerade vermeiden wollen.

  • EuGH, 09.02.1984 - 64/83

    Bureau central français / Fonds de garantie automobile

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.10.1999 - C-348/98
    22: - Urteil vom 9. Februar 1984 in der Rechtssache 64/83 (Slg. 1984, 689).

    23: - Vgl. Schlussanträge zum Urteil Bureau central français (zitiert in Fußnote 21, Slg. 1984, 689, 718).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht