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   Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95 (https://dejure.org/1996,27298)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.10.1996 - C-169/95 (https://dejure.org/1996,27298)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - C-169/95 (https://dejure.org/1996,27298)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Staatliche Beihilfen - Beihilfen für den Bau einer Stahlgießerei in der Provinz Teruel (Spanien)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.09.1990 - C-5/89

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95
    (14) - Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89 (Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 14).

    (15) - In einem solchen Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, so es befasst wird, die Umstände des betreffenden Falles zu würdigen (Urteil Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 16).

    (16) - Urteil Kommission/Deutschland, a. a. O., Randnr. 17, sowie in neuerer Zeit Urteil Spanien/Kommission, a. a. O., Randnr. 76.

    (18) - Mehrfach zitiertes Urteil Kommission/Deutschland.

  • EuGH, 10.03.2005 - C-178/04

    Marhold

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95
    3 Am 24. April 1991 erließ die Kommission nach einer Beschwerde der Firma William Cook, des wichtigsten europäischen Unternehmens zur Herstellung von Gußstahl (im folgenden: Cook), die Entscheidung 91/C 178/04, Beihilfe Nr. NN 12/91, in der sie erklärte "keine Einwendungen zu erheben" in bezug auf die Beihilfen der spanischen Behörden zugunsten von Pyrsa(2).

    Sie führt insbesondere aus, die in Rede stehenden Beihilfen müssten, selbst wenn sie für rechtswidrig und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt würden, keinesfalls zurückgezahlt werden, da die Entscheidung 91/C 178/04, in der die Kommission erklärt habe, gegen die Gewährung dieser Beihilfen " keine Einwendungen zu erheben", bei dem begünstigten Unternehmen ein berechtigtes schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Beihilfen hervorgerufen habe.

    Die spanische Regierung weist dagegen auf die Erwartungen hin, die die Entscheidung 91/C 178/04 hervorgerufen habe, mit der die streitigen Beihilfen im wesentlichen von der Kommission genehmigt worden seien, und vertritt daher die Auffassung, es bestuenden hier ausnahmsweise die Umstände, die nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes bei dem begünstigten Unternehmen ein berechtigtes schutzwürdiges Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der streitigen Beihilfen geschaffen hätten, so daß diese nicht zurückzuerstatten seien.

  • EuGH, 24.11.1987 - 223/85

    RSV / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95
    Ich beziehe mich auf das Urteil RSV/Kommission, in dem der Gerichtshof erklärt hat, daß die Verspätung (von über 26 Monaten), mit der die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 93 Absatz 2 erließ, "geeignet war, bei RSV ein berechtigtes Vertrauen zu wecken, das es der Kommission verwehrt, den niederländischen Behörden die Rückforderung der Beihilfe aufzugeben"; dies, obwohl in diesem Fall bekannt war, daß die Beihilfe vor der Mitteilung gewährt worden war (Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85, Slg. 1987, 4617, Randnrn.
  • EuGH, 21.03.1990 - 142/87

    Belgien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95
    (13) - Vgl. etwa Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959, Randnr. 66).
  • EuGH, 14.09.1994 - C-278/92

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95
    (6) - In der Entscheidung wird auf das Urteil vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92 (Spanien/Kommission - Hytasa, Slg. 1994, I-4103) verwiesen und ausgeführt, der Gerichtshof habe in diesem Urteil festgestellt, "daß eine auf eine Ad-hoc-Entscheidung gestützte Beihilfe als eine mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a vereinbare Regionalbeihilfe angesehen werden kann, wenn sie tatsächlich langfristig zur Entwicklung der Region beiträgt, ohne das gemeinsame Interesse oder die Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft zu beeinträchtigen".
  • EuGH, 24.06.2004 - C-212/02

    Kommission / Österreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.10.1996 - C-169/95
    (5) - Die Provinz Terül ist in einer einschlägigen Mitteilung der Kommission ausdrücklich als ein Anwendungsgebiet des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a genannt (88/C 212/02, ABl. C 212, S. 2, insbesondere Abschnitt I Ziffer 4 und Anlage I).
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