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   KAG Mainz, 20.02.2019 - M 9/19 Sp - ewVfg   

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KAG Mainz, 20.02.2019 - M 9/19 Sp - ewVfg (https://dejure.org/2019,51276)
KAG Mainz, Entscheidung vom 20.02.2019 - M 9/19 Sp - ewVfg (https://dejure.org/2019,51276)
KAG Mainz, Entscheidung vom 20. Februar 2019 - M 9/19 Sp - ewVfg (https://dejure.org/2019,51276)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Freistellung zur Teilnahme an einer Fachtagung zum Kirchlichen Arbeitsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 03.10.1978 - 6 ABR 102/76

    Tätigkeit des Betriebsrats - Wahrnehmung von Rechten - Klärung

    Auszug aus KAG Mainz, 20.02.2019 - M 9/19
    säumnis für erforderlich halten durfte (vgl. BAG 03.10.1978 - 6 ABR 102/76 und seitdem ständige Rechtsprechung zur Parallelvorschrift von § 37 Abs. 2 BetrVG).
  • OVG Hamburg, 29.05.2019 - 1 Bf 284/17

    Rückkehr eines 17-jährigen Syrers; Gefahr der Zwangsrekrutierung durch kurdische

    Dabei bestehen allerdings Hinweise, dass das Assad-Regime aktuell nur Männer arabischer Herkunft zum Wehrdienst in der SAA rekrutiert, es sei denn, der Betroffene ist Mitglied einer regimetreuen arabischen bzw. christlichen Miliz, wie z.B. der regionalen National Defence Forces (NDF; vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung in Qamishli und Verfolgung von Familienangehörigen, 26.2.2019, G 9/19, S. 5) und dass das Assad-Regime und die kurdische PYD jedenfalls in 2015 in den genannten Städten die zu rekrutierende Bevölkerung derart untereinander aufgeteilt haben, dass kurdische Volkszugehörige zu den Volksverteidigungseinheiten (PYD) und arabische Volkszugehörige in die syrische Armee (SAA) eingezogen werden (vgl. BFA, Syrien - Zwangsrekrutierungen von jungen Frauen inkl. Araberinnen im kurdischen Gebiet, 19.09.2017, G 60/17, S. 15 unter Berufung auf Kurdwatch, Mai 2015).

    Jedenfalls ab 2015 konnten die SDF, ein zur Bekämpfung des IS gegründetes Militärbündnis verschiedener arabischer Milizen, Einheiten der FSA und der YPG unter Führung der YPG, mit amerikanischer Unterstützung gemeinsam mit der SAA den IS im Norden Syriens substantiell zurückdrängen (vgl. BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 4, Karte ISW Stand May-June 2015; SFH, 26.2.2019, G 9/19 S. 9; vgl. auch: "Battle of al-Hasakah (2015)", https://en.wikipedia.org/wiki/Battle_of_al-Hasakah_(2015); IFK, 31.1.2017, Fact Sheet Syrien & Irak, Jahresrückblick 2016, S. 4, Karte Stand 20.1.2016; IFK, Fact Sheet Syrien Nr. 59 - 73; AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 20; SZ, 30.4.2018, M. Schulte v. Drach und C. Marina, Der unfassbare Krieg, S. 5).

    Insoweit kam es trotz der informellen Kooperation in der Provinz Hassaka zwischen dem Assad-Regime und der YPG in Nordsyrien zu zahlreichen kleineren Zusammenstößen zwischen beiden, es ist jedoch von keiner Seite versucht worden, die jeweils andere Seite völlig zu vertreiben, da offenbar der Nutzen des Status quo für alle Beteiligten überwiegt (BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 4; SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 12 f.).

    Bereits im März 2016 wurde ein Bekenntnis zur Einheit Syriens ausgesprochen (vgl. SWP-Studie, Seufert/Lack, 07/2018, G 30/18, S. 65 f.; SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 8 f. mit Karte des Gebiets).

    Daneben besteht jedoch z.B. in Bezug auf Personenstandsdokumente und in Bezug auf die Militärpflicht eine sich mit der kurdischen Administration überschneidende, parallele Administration des Assad-Regimes; auch soll das Assad-Regime weiterhin Pensionen und Gehälter der Staatsangestellten bezahlen und kommt für einen Teil der öffentlichen Infrastruktur, staatliche Schulen, öffentliche Krankenhäuser und Teile des Telekommunikationsnetzes auf (BFA, 08/2017, G 11/17, S. 50 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, Gesamtaktualisierung am 25.1.2018, G 1/18, S. 26 ff.; BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 7 f.; HRW, Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven, 19.6.2014, G 6/14; EASO, 03/2018, G 5/18, S. 53 ff.; SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 10 ff. - auch zum Einfluss christlicher Milizen und zur räumlichen Aufteilung der Einflussbereiche in Qamishli).

    Auch dort soll das Assad-Regime weiterhin die Löhne und Gehälter der Staatsbediensteten bezahlen, auch wenn das Assad-Regime dort nicht mehr vor Ort ist und die Betroffenen sich ihre Gehälter abholen müssen (vgl. SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 12).

  • VG Hamburg, 27.01.2021 - 16 A 6218/18

    Syrien: keine Flüchtlingseigenschaft wegen Asylantragstellung,

    Jedenfalls ab 2015 konnten die SDF, ein zur Bekämpfung des IS gegründetes Militärbündnis verschiedener arabischer Milizen, Einheiten der FSA und der YPG unter Führung der YPG, mit amerikanischer Unterstützung gemeinsam mit der SAA den IS im Norden Syriens substantiell zurückdrängen (vgl. BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 4, Karte ISW Stand May-June 2015; SFH, 26.2.2019, G 9/19 S. 9; vgl. auch: "Battle of al-Hasakah (2015)", https://en.wikipedia.org/wiki/Battle_of_al-Hasakah_(2015); IFK, 31.1.2017, Fact Sheet Syrien & Irak, Jahresrückblick 2016, S. 4, Karte Stand 20.1.2016; IFK, Fact Sheet Syrien Nr. 59 - 73; AA, 13.11.2018, 2018/3, S. 20; SZ, 30.4.2018, M. Schulte v. Drach und C. Marina, Der unfassbare Krieg, S. 5).

    offenbar der Nutzen des Status quo für alle Beteiligten überwiegt (BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 4; SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 12 f.).

    Bereits im März 2016 wurde ein Bekenntnis zur Einheit Syriens ausgesprochen (vgl. SWP-Studie, Seufert/Lack, 07/2018, G 30/18, S. 65 f.; SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 8 f. mit Karte des Gebiets).

    Daneben besteht jedoch z.B. in Bezug auf Personenstandsdokumente und in Bezug auf die Militärpflicht eine sich mit der kurdischen Administration überschneidende, parallele Administration des Assad-Regimes; auch soll das Assad-Regime weiterhin Pensionen und Gehälter der Staatsangestellten bezahlen und kommt für einen Teil der öffentlichen Infrastruktur, staatliche Schulen, öffentliche Krankenhäuser und Teile des Telekommunikationsnetzes auf (BFA, 08/2017, G 11/17, S. 50 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Syrien, Gesamtaktualisierung am 25.1.2018, G 1/18, S. 26 ff.; BFA, 19.10.2017, G 67/17, S. 7 f.; HRW, Syrien: Menschenrechtsverletzungen in kurdischen Enklaven, 19.6.2014, G 6/14; EASO, 03/2018, G 5/18, S. 53 ff.; SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 10 ff. - auch zum Einfluss christlicher Milizen und zur räumlichen Aufteilung der Einflussbereiche in Qamishli).

    Auch dort soll das Assad-Regime weiterhin die Löhne und Gehälter der Staatsbediensteten bezahlen, auch wenn das Assad-Regime dort nicht mehr vor Ort ist und die Betroffenen sich ihre Gehälter abholen müssen (vgl. SFH, 26.2.2019, G 9/19, S. 12).

  • VG Stuttgart, 04.08.2021 - 7 K 5004/19

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Repräsentation seines Stadtteils im

    Ob eine Partei bei der Listenaufstellung eine Förderung der Gleichberechtigung bis hin zu einer paritätischen Repräsentation im innerparteilichen Aufstellungsprogramm nutzen möchte, ist von der inhaltlichen Freiheit der Parteien umfasst (vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris, Rn. 140; zur Rechtslage in Brandenburg: VerfGH. Brdbg, U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90).

    Sie sind insbesondere nicht unmittelbar durch das Gebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Förderung der tatsächlichen Gleichberechtigung der Geschlechter verpflichtet, da sie keine Träger öffentlicher Gewalt und damit nicht Adressaten von Grundrechten oder Staatszielen sind (vgl. VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90).

    Die Parteien sind zwar verfassungsrechtlich institutionalisiert, aber grundsätzlich nicht der organisierten Staatlichkeit zuzurechnen und üben keine Staatsgewalt aus (vgl. zu Art. 118 Abs. 2 Satz 2 BayLV, Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris, Rn. 139; vgl. BVerfG, U. v. 14.7.1986 - 2 BvE 2/84 -, BStBl II 1986, 684, BVerfGE 73, 40-117, juris, Rn. 141; VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris, Rn. 90).

    Eine Vorschrift, die den Parteien und Wählervereinigungen eine geschlechtsparitätische Besetzung der Wahlvorschläge vorschreiben würde, wäre daher wohl verfassungswidrig (vgl. VerfGH Brdbg., U. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris; Bay. VerfGH, U. v. 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 -, juris; Quecke/Bock/Königsberg, Das Kommunalwahlrecht in Baden-Württemberg, 7. Auflage 2019, § 9 Rn. 17a).

  • EGMR, 12.12.2023 - 11454/17

    PRZYBYSZEWSKA AND OTHERS v. POLAND

    On 30 April 2018 the ninth and tenth applicants also lodged a constitutional complaint with the Constitutional Court (case no. SK 9/19).

    On 15 December 2021 the Constitutional Court discontinued the proceedings in case no. SK 9/19.

    However, the proceedings concerning the complaints lodged by the last two applicants and registered under case no. SK 9/19 were discontinued on 15 December 2021 (see paragraph 12 above).

    In the decision to discontinue case no. SK 9/19, the Constitutional Court considered that the matter of the impossibility of same-sex partners marrying should be characterised as a legislative omission, the examination of which was outside the competence of the Constitutional Court.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.11.2019 - L 8 AY 26/19

    Vorläufige Leistungen nach dem AsylbLG; Rechtmäßigkeit einer

    Welche rechtlichen Folgen es hat, dass der Antragsgegner die Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG entgegen der Vorgabe aus § 14 Abs. 1 AsylbLG nicht befristet hat, muss hier nicht abschließend beantwortet werden (ebenfalls offen gelassen im Senatsbeschluss vom 3.7.2019 - L 8 AY 9/19 - und vom 9.7.2019 - L 8 AY 7/19 B ER -).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 19.07.2022 - LVG 44/21

    Mehrbelastungsausgleich für die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge

    Auch das Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Urt. v. 17. Juni 2021 - 9/19 -) erkennt die Ableitung der gebotenen Prognose aus Erfahrungswerten an: Rn. 71: "Der Prognose liegen im vorliegenden Fall daher die Erkenntnisse aus der Vergangenheit zugrunde.

    Die Gewährung von Fördermitteln war zwar gerade in den 90er Jahren durchaus üblich, allerdings minderten diese häufig aufgrund einer entsprechenden Zweckbestimmung des Fördermittelgebers im Sinne des § 6 Abs. 5 S. 4 KAG-LSA nur den von dem Kommunen zu tragenden Finanzierungsanteil (vgl. dazu auch Verfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 17. Juni 2021 - 9/19 -, Rn. 78).

  • VG Karlsruhe, 18.02.2021 - 9 K 5003/19

    Wahlanfechtung einer Gemeinderatswahl; baden-württembergisches

    Dass der Wahlgesetzgeber dieses Ziel der größtmöglichen Wahlfreiheit und der Schaffung und Aufrechterhaltung persönlicher Vertrauensbeziehungen zwischen Wählern und Wahlbewerbern bei der Ausgestaltung des Kommunalwahlsystems verfolgt und mit anderen, gegenläufigen Erwägungen in Ausgleich gebracht hat, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Vorschriften zur personalisierten Verhältniswahl in Baden-Württemberg erkennen (zur Heranziehung der Entstehungsgeschichte einer Norm vgl. etwa BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29.01.2019 - 2 BvC 62/14 -, juris Rn. 89 ff. = NJW 2019, 1201 [1210]; VerfG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2020 - 9/19 -, juris Rn. 138 m.w.N.; vgl. auch StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.1979 - GR 4/78 -, ESVGH 29, 160 [163]):.

    Neben der größtmöglichen Wahlfreiheit und der Personalisierung der Wahl, die dem Wähler mit dem baden-württembergischen Kommunalwahlsystem ermöglicht wird, und die den historischen Gesetzgeber zu dieser Ausgestaltung des Wahlsystems veranlasst haben, trägt eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Wahlvorschlägen anhand ihrer Besetzung auch dem Umstand Rechnung, dass eine Partei oder Wählervereinigung, für deren Wahlvorschlag sich eine größere Anzahl Bewerber hat aufstellen lassen, eine höhere Aggregation des Wählerwillens in der Gemeinde bereits in sich trägt und damit die Integrationsfunktion des Wahlprozesses bereits zu einem gewissen Teil vor dem eigentlichen Wahlvorgang geleistet hat (vgl. zu dieser Bündelungs- und Ausgleichsfunktion politischer Parteien BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 59 = BVerfGE 44, 125 [154 f.]; VerfG Brandenburg, Urteil vom 23.10.2020 - 9/19 -, juris Rn. 140; zur Berücksichtigungsfähigkeit weiterer rechtfertigender Zielsetzungen, die nicht in der Gesetzesbegründung genannt werden, vgl. ebd. Rn. 138 m.w.N.).

  • KG, 08.05.2023 - 8 U 2/21
    v. 01.10.2019, 9/19, 759, 00 ? ./. 585, 03 ? Zahlung = 173, 97 ?.

    a) Der Beklagte wendet ein, dass wegen Einkommens für 9/19 nur 585, 03 ? und für 10/19 nur 639, 26 ? bewilligt worden seien (Bescheide vom 28. und 12.11.2019).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.08.2022 - 1 S 1264/21

    Anfechtung einer Gemeinderatswahl; Verfassungsmäßigkeit des Systems der

    Denn eine Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Wahlvorschlägen anhand ihrer Besetzung trägt - wie es das Verwaltungsgericht schon ausgeführt hat - dem Umstand Rechnung, dass eine Partei oder Wählervereinigung, für deren Wahlvorschlag sich eine größere Anzahl Bewerber hat aufstellen lassen, eine höhere Aggregation des Wählerwillens in der Gemeinde in sich trägt und damit die Integrationsfunktion des Wahlprozesses bereits zu einem gewissen Teil vor dem eigentlichen Wahlvorgang geleistet hat (vgl. BVerfG, Urt. v. 02.03.1977 - 2 BvE 1/76 -, juris Rn. 59; VerfG Brandenburg, Urt. v. 23.10.2020 - 9/19 -, juris Rn. 140).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2022 - 2 L 84/20

    Denkmalschutz und kommunale Planungshoheit; gesteigerte Erhaltungspflicht von

    Staatszielbestimmungen sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter Aufgaben (sachlich umschriebener Ziele) vorschreiben; sie begründen eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Staates, sein Handeln (auch) an dem betreffenden Staatsziel auszurichten (VerfG Bbg, Urteil vom 23. Oktober 2020 - 9/19 - juris Rn. 155).
  • VG Hannover, 08.12.2021 - 1 A 1283/20

    Beanstandung; Erhebungspflicht; Finanzhoheit; Haushaltsplan; Haushaltssatzung;

  • VG Osnabrück, 09.03.2023 - 5 B 53/23

    Syrien: Dublin Italien: Keine systemischen Mängel, Suspendierung

  • VG Osnabrück, 31.05.2021 - 5 A 927/19

    Irak: Abschiebungsverbot für alleinstehende Frau

  • VG Hannover, 09.11.2022 - 4 A 2200/19

    Ruanda: Staatlicher Schutz bei Zwangsprostitution; Abschiebungsverbot nach § 60

  • VG Hannover, 24.03.2022 - 6 A 3392/17

    Irak: Flüchtlingseigenschaft bei Zugehörigkeit zur Gruppe alleinstehender Frauen

  • VG Osnabrück, 01.12.2021 - 5 A 1038/19

    China: Keine Verfolgung wegen homosexueller Orientierung oder Behinderung des

  • VG Lüneburg, 30.06.2021 - 1 A 20/20

    Kolumbien: Häuslicher Übergriff kein Verfolgungsmerkmal; Staatliche und interne

  • VG Braunschweig, 10.03.2021 - 1 A 52/21

    Syrien: Dublin Bulgarien: für nicht-vulnerable, anerkannt Schutzberechtigte kein

  • VG Stade, 02.05.2018 - 6 A 2531/17
  • VG Oldenburg, 24.02.2022 - 15 A 5898/16

    Irak: Flüchtlingseigenschaft für einen Personenschützer wegen Verfolgung durch

  • VG Oldenburg, 17.02.2022 - 15 A 2387/17

    Irak: Flüchtlingseigenschaft bei drohender Verfolgung durch IS für öffentlich

  • VG Oldenburg, 26.01.2022 - 15 A 1885/18

    Irak: Flüchtlingseigenschaft wegen drohender geschlechtsspezifischer Verfolgung

  • VG Stade, 16.11.2020 - 4 A 3618/17

    Sudan: Dublin: keine systemischen Mängel in Italien, auch nicht wegen/während

  • VG Lüneburg, 25.08.2021 - 1 A 13/20

    Kolumbien: Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig.

  • VG Braunschweig, 29.07.2022 - 7 A 1164/17

    Ruanda: Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft bei drohender Verfolgung

  • VG Leipzig, 04.06.2021 - 4 K 365/20

    Venezuela:Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig. Das Gericht folgt im Übrigen den

  • SG Lüneburg, 19.01.2010 - S 7 AL 227/09

    Statthaftigkeit und Fristwahrung der Anfechtung eines prozessbeendigenden

  • VG Hannover, 18.04.2023 - 15 B 1659/23

    Russische Föderation: Dublin Estland: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unbegründet;

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