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   KG, 02.08.1983 - 17 UF 2956/83   

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https://dejure.org/1983,4765
KG, 02.08.1983 - 17 UF 2956/83 (https://dejure.org/1983,4765)
KG, Entscheidung vom 02.08.1983 - 17 UF 2956/83 (https://dejure.org/1983,4765)
KG, Entscheidung vom 02. August 1983 - 17 UF 2956/83 (https://dejure.org/1983,4765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • familienrecht-deutschland.de PDF

    BGB §§ 1671, 1696
    Elterliche Sorge; übereinstimmender Elternvorschlag über die Belassung bzw. spätere Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts; Abänderung einer Einzelsorgerechtsentscheidung.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Nichtigkeit; Sorgerecht; Gemeinsames; Alleinige; Sorgeberechtigung; Beider

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1671

Papierfundstellen

  • FamRZ 1983, 1055
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus KG, 02.08.1983 - 17 UF 2956/83
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 3. November 1982 (BVerfGE 61, 358 = FamRZ 1982, 1179) die Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit dieser Bestimmung festgestellt hatte, beantragte der Vater im April 1983 erneut das gemeinsame Sorgerecht.

    1 BGB, der dies untersagte, ist von dem Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden (BVerfGE 61, 358 = JZ 1983, 298 mit Anm. Giesen).

    5b); wenn aber beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht begehren, und zu seiner Ausübung bereit und in der Lage sind, dann ist es "in erster Linie das Kind, das durch die Verweigerung eines gemeinsamen Sorgerechts seiner geschiedenen Eltern in diesen Fällen betroffen wird« (BVerfGE 61, 358 unter B. III. 3. c)).

    Daher erlaubt "die gemeinsame Sorge geschiedener Eltern für ihr Kind Kontinuität in einem Höchstmaß« (BVerfGE 61, 358 unter B. III. 1. b) unter Bezugnahme auf den Sachverständigen Fthenakis).

    Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Elternrechts beruhe auf dem Grundgedanken, "daß in aller Regel Eltern das Wohl des Kindes mehr am Herzen liegt als irgendeiner anderen Person und Institution« (BVerfGE 61, 358 unter B. I. 1.).

    Es sagt über das Verfahren bei der Sorgerechtsregelung (BVerfGE 61, 358 unter B. I. 3. a.E.), und zwar ganz generell, also auch, wenn es sich um das gemeinsame Sorgerecht handelt: " Soweit die Gerichte dabei nach § 1671 Abs. 3 S. 1 BGB von einem übereinstimmenden Vorschlag der Eltern nur dann abweichen sollen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist, trägt diese Regelung Art.

    Zwar "steht es dem Gesetzgeber frei, durch eine geeignete Regelung darauf hinzuwirken, daß die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts die Ausnahme bleibt« (BVerfGE 61, 358 unter B. III. 3. b)).

  • KG, 04.01.1983 - 17 UF 1830/82
    Auszug aus KG, 02.08.1983 - 17 UF 2956/83
    Der Senat hält also an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (vgl. FamRZ 1983, 648; ebenso AmtsG Charlottenburg FamRZ 1983, 420: " Es wäre auch nicht verständlich, wenn Parteien, deren übereinstimmender Vorschlag auf ein gemeinsames Sorgerecht geht, anders behandelt würden als Parteien, die einen Ehegatten für die elterliche Sorge übereinstimmend vorschlagen.
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 344/81

    Zumutbarkeit der Unterhaltsverpflichtung im Hinblick auf eheliche Verfehlungen

    Auszug aus KG, 02.08.1983 - 17 UF 2956/83
    Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 S. 1 und 2 iVm § 13 Nr. 8a BVerfGG; vgl. auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofes vom 26. Januar 1983 - FamRZ 1983, 569 ff, 573 = BGHF 3, 807 zu der Bindungswirkung).
  • KG, 28.05.1980 - 18 UF 1322/80
    Auszug aus KG, 02.08.1983 - 17 UF 2956/83
    Es "versteht sich von selbst«, daß eine nachträgliche Gesetzesänderung die Änderung der Sorgerechtsregelung rechtfertigt (Donau in Staudinger, BGB 10./11. Aufl. § 1696 Rdn. 20; vgl. auch KG FamRZ 1980, 821, 822; OLG Hamm FamRZ 1981, 600; Hinz, aaO § 1696 Rdn. 6).
  • OLG Hamm, 03.12.1980 - 5 UF 203/80
    Auszug aus KG, 02.08.1983 - 17 UF 2956/83
    Es "versteht sich von selbst«, daß eine nachträgliche Gesetzesänderung die Änderung der Sorgerechtsregelung rechtfertigt (Donau in Staudinger, BGB 10./11. Aufl. § 1696 Rdn. 20; vgl. auch KG FamRZ 1980, 821, 822; OLG Hamm FamRZ 1981, 600; Hinz, aaO § 1696 Rdn. 6).
  • OLG Köln, 25.04.1997 - 25 UF 179/96

    Anwendbarkeit der sog. Kinderschutzklausel

    Eine Übertragung der nachehelichen elterlichen Sorge auf beide Parteien ist schon deshalb nicht möglich, weil die Antragstellerin diesem Antrag des Antragsgegner entgegengetreten ist, und es dann an einem für eine solche Entscheidung unverzichtbar erforderlichen gemeinsamen Willen der Eltern fehlt, weiterhin gemeinschaftlich elterliche Verantwortung zu tragen (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Frankfurt FamRZ 1983, 758; KG FamRZ 1983, 1055; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284; BGB - RGRK - Adelmann, 12. Auflage, § 1671 Rz. 24).
  • OLG Hamburg, 13.08.1985 - 12 UF 8/85

    Kindeswohlgefährdung; Ideenwelt einer Sekte; Fehlende Eignung der Person;

    Ein gemeinsames Sorgerecht wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, auch nur aufgrund eines gemeinsamen Elternvorschlags angeordnet (vgl. KG FamRZ 1983, 1055; OLG Celle FamRZ 1985, 527).
  • OLG Karlsruhe, 19.10.1983 - 2 WF 77/83

    Vorläufige Anordnung; Abänderungsverfahren; Kindesinteresse; Endgültige

    Die von dem Vater zu seinen Gunsten begehrte Abspaltung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht zulässig, denn aus § 1671 Abs. 4 BGB ergibt sich der Grundsatz der Unteilbarkeit der Personensorge (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 1983, 1055; Diederichsen in Palandt, BGB 42. Aufl. § 1671 Anm. 2 b).
  • KG, 07.08.1984 - 17 WF 3957/84

    Personensorge; Elternteil; Familiengericht; Vormundschaftsgericht; Sorgerecht

    überwiegend angenommen, daß im Rahmen eines [isolierten] Sorgerechtsverfahrens nach § 1672 BGB durch vorläufige Anordnung [des FamGer.] auch ein Teil der Personensorge - vor allem das Aufenthaltsbestimmungsrecht - auf einen Elternteil übertragen werden könne, wenn ein dringendes Bedürfnis für eine solche Maßnahme bestehe (OLG Stuttgart, FamRZ 82, 1235; OLG Frankfurt, FamRZ 83, 91; OLG Düsseldorf, FamRZ 83, 938; OLG Hamm, 5. FamSenat, FamRZ 79, 157 ..; aA.: OLG Hamm, 6. FamSenat, FamRZ 79, 177; OLG Zweibrücken, FamRZ 83, 1055; OLG Karlsruhe, FamRZ 84, 91 ..).
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