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   KG, 02.08.2016 - 1 Ws 33/16   

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https://dejure.org/2016,55052
KG, 02.08.2016 - 1 Ws 33/16 (https://dejure.org/2016,55052)
KG, Entscheidung vom 02.08.2016 - 1 Ws 33/16 (https://dejure.org/2016,55052)
KG, Entscheidung vom 02. August 2016 - 1 Ws 33/16 (https://dejure.org/2016,55052)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Schöffenentschädigung, Ausfall bei der Führung eines Zweipersonenhaushalts

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 17 Abs 1 S 1 JVEG, § 17 Abs 1 S 2 JVEG, § 18a SGB 4
    Entschädigung eines Schöffen in Strafsachen: Nachteile eines erwerbslosen Schöffen durch Ausfall bei der Führung eines Zweipersonenhaushalts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Führens des Haushalts i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 JVEG

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen des Führens des Haushalts i.S. von § 17 Abs. 1 S. 1 JVEG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Schöffenentschädigung: Wenn der Schöffe Hausmann ist

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • SG Leipzig, 18.06.2009 - S 1 SF 87/09
    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 1 Ws 33/16
    Denn die Entschädigung je Haushalt kann nur eine Person erhalten, und zwar derjenige, der als Haushaltsführer tätig ist (vgl. SG Leipzig, Beschluss vom 18. Juni 2009 - S 1 SF 87/09 - Hartmann, Kostengesetze 46. Aufl., JVEG § 17 Rn. 4).
  • SG Dresden, 27.05.2003 - S 1 AR 11/03
    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 1 Ws 33/16
    Den Haushalt führt, wer eine hauswirtschaftliche Tätigkeit von erheblichem Umfang erbringt, welche die beständige Sorge für andere Personen in demselben Haushalt mit umfasst und daher über die von jedem alleinstehenden Menschen ohnehin zu erbringende Haushaltsführung für sich selbst deutlich hinausgeht (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 27. Mai 2003 - S 1 AR 11/03 - m.w.Nachw.).
  • OLG Hamm, 10.01.2019 - 5 Ws 431/18

    Entschädigung für Verdienstausfall bei teilzeitbeschäftigten Schöffen

    Einen Anspruch auf Entschädigung nach § 17 Abs. 1 S. 1 JVEG hat nur derjenige, der detailliert darlegt und auf Verlangen glaubhaft macht, dass ihm die Tätigkeiten im Haushalt übertragen wurden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 02. August 2016, 1 Ws 33/16 - zitiert nach juris).
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