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   KG, 03.05.2007 - 23 U 102/06   

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https://dejure.org/2007,24149
KG, 03.05.2007 - 23 U 102/06 (https://dejure.org/2007,24149)
KG, Entscheidung vom 03.05.2007 - 23 U 102/06 (https://dejure.org/2007,24149)
KG, Entscheidung vom 03. Mai 2007 - 23 U 102/06 (https://dejure.org/2007,24149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfüllung der formalen Voraussetzungen für einen Widerruf der Bestellung zum Vorstand einer Aktiengesellschaft (AG); Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Abberufung des Vorstands einer AG; Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung des Vorstands einer AG; Anspruch des ...

  • Judicialis

    AktG § 84 Abs. 3; ; AktG § 84 Abs. 3 Satz 1; ; AktG § 84 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; ; ZPO § 517; ; ZPO § 519; ; ZPO § 520; ; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

    Auszug aus KG, 03.05.2007 - 23 U 102/06
    Sie ist auch ohne Beschwer alleine zum Zwecke der Klagerweiterung zulässig (herrschende Meinung seit BGHZ 4, Seite 229, 234, Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 26.Auflage, § 524 Randnummer 33).
  • BGH, 08.05.1967 - II ZR 126/65

    Vorliegen eines wichtigen Grundes zur sofortigen Auflösung des

    Auszug aus KG, 03.05.2007 - 23 U 102/06
    Als wichtige Gründe anerkannt sind beispielsweise für grobe Pflichtverletzungen die Teilnahme an riskanten und unehrenhaften Geschäften, weil dadurch der gute Ruf der Gesellschaft geschädigt wird (RGZ 53, Seite 266, 267), Vornahme verbotener Insidergeschäfte oder die Weigerung, sich Regeln zu unterwerfen, die auf freiwilliger Grundlage eine weithin akzeptierte Überzeugung über die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters begründen (Münchener Kommentar-Hefermehl/Spindler, AktG, 2.Auflage, § 84 Randnummer 98), Beteiligung an strafbaren Handlungen auch im privaten Bereich, hohe Verschuldung, Bestechlichkeit, Ausnutzung der Vorstandsposition für persönliche Vorteile oder ein privates Geschäft, selbst wenn dies die Interessen der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar tangieren würde (BGH in WM 1967, 679) oder die Aneignung von Gesellschaftsvermögen (Münchener Kommentar-Hefermehl/Spindler, AktG, 2.Auflage, § 84 Randnummer 98 f mit weiteren Beispielen. Diese Liste ließe sich länger fortsetzen, aber auch die obige Aufzählung zeigt bereits, dass die Pflichtverletzungen des Vorstandsmitglied gravierend sein müssen, damit eine Abberufung berechtigt ist. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe zählen sämtlich nicht dazu. Sie bewegen sich, wie oben zu der Berechtigung der fristlosen Kündigung ausgeführt, sämtlich entweder in dem Bereich der Kompetenz des Klägers oder sind unbewiesen (Vorwurf der Veruntreuung).
  • FG Münster, 20.09.2001 - 2 K 7625/00

    Erhöhung des laufenden Gewinns durch veräußerungsbedingte Auflösung einer

    Auszug aus KG, 03.05.2007 - 23 U 102/06
    Zwar sind die Kündigungen formal nicht zu beanstanden und dem Kläger auch jeweils wirksam übermittelt worden, wie sich jedenfalls aus § 3 Abs. 6 der Geschäftsordnung Aufsichtsrat ergibt (BGH in DB 2002, Seite 920 mit weiteren Nennungen).
  • LG Berlin, 01.10.2007 - 90 O 102/06
    Auszug aus KG, 03.05.2007 - 23 U 102/06
    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 6.April 2006 zu dem Aktenzeichen 90 O 102/06 wird zurückgewiesen.
  • RG, 10.01.1903 - I 271/02

    Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

    Auszug aus KG, 03.05.2007 - 23 U 102/06
    Als wichtige Gründe anerkannt sind beispielsweise für grobe Pflichtverletzungen die Teilnahme an riskanten und unehrenhaften Geschäften, weil dadurch der gute Ruf der Gesellschaft geschädigt wird (RGZ 53, Seite 266, 267), Vornahme verbotener Insidergeschäfte oder die Weigerung, sich Regeln zu unterwerfen, die auf freiwilliger Grundlage eine weithin akzeptierte Überzeugung über die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters begründen (Münchener Kommentar-Hefermehl/Spindler, AktG, 2.Auflage, § 84 Randnummer 98), Beteiligung an strafbaren Handlungen auch im privaten Bereich, hohe Verschuldung, Bestechlichkeit, Ausnutzung der Vorstandsposition für persönliche Vorteile oder ein privates Geschäft, selbst wenn dies die Interessen der Aktiengesellschaft nicht unmittelbar tangieren würde (BGH in WM 1967, 679) oder die Aneignung von Gesellschaftsvermögen (Münchener Kommentar-Hefermehl/Spindler, AktG, 2.Auflage, § 84 Randnummer 98 f mit weiteren Beispielen. Diese Liste ließe sich länger fortsetzen, aber auch die obige Aufzählung zeigt bereits, dass die Pflichtverletzungen des Vorstandsmitglied gravierend sein müssen, damit eine Abberufung berechtigt ist. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe zählen sämtlich nicht dazu. Sie bewegen sich, wie oben zu der Berechtigung der fristlosen Kündigung ausgeführt, sämtlich entweder in dem Bereich der Kompetenz des Klägers oder sind unbewiesen (Vorwurf der Veruntreuung).
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