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   KG, 09.08.2016 - 6 U 166/15   

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https://dejure.org/2016,59595
KG, 09.08.2016 - 6 U 166/15 (https://dejure.org/2016,59595)
KG, Entscheidung vom 09.08.2016 - 6 U 166/15 (https://dejure.org/2016,59595)
KG, Entscheidung vom 09. August 2016 - 6 U 166/15 (https://dejure.org/2016,59595)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 100 VVG, § 106 VVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB
    Berufshaftpflichtversicherung für Ingenieure: Mitversicherung der Tätigkeit als Ingenieur innerhalb einer GbR; verjährungsauslösende Fälligkeit des Deckungsanspruchs; Verjährung des Freistellungs- und Erstattungsanspruchs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit eines innerhalb einer BGB-Gesellschaft mitversicherten Ingenieurs; Beginn der Verjährung des Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit eines innerhalb einer BGB -Gesellschaft mitversicherten Ingenieurs; Beginn der Verjährung des Deckungsanspruchs aus der Haftpflichtversicherung

  • rechtsportal.de

    Eintrittspflicht der Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit eines innerhalb einer BGB -Gesellschaft mitversicherten Ingenieurs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.06.2004 - IV ZR 115/03

    Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung eines

    Auszug aus KG, 09.08.2016 - 6 U 166/15
    Nach der Rspr. des BGH zu § 12 Abs. 1 VVG a. F., wonach die Verjährung am Schluss des Jahres zu laufen begonnen hat, in dem Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer erhoben werden, genügt dafür jede Erklärung, durch die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird (BGH, Urteil vom 9.6.2004 - IV ZR 115/03, VersR 2004, 1043, Rn. 12 ff. m. w. N.).

    Durch die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des BGH ist jedoch geklärt, dass es allein entscheidend auf die ernstliche Inanspruchnahme ankommt, die u. a. auch in einer Streitverkündung liegen kann (BGH, Urteil vom 21.5.2003, BGHZ 155, 69) oder der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (BGH, Urteil vom 9.6.2004 - IV ZR 155/03, VersR 2004, 1043, Rn 16 zitiert nach Juris), so dass eine aktive Geltendmachung nicht Voraussetzung ist.

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus KG, 09.08.2016 - 6 U 166/15
    Seit der Änderung der Rspr. des BGH zur Rechtsstellung der GbR (vgl. BGHZ 146, 341; Palandt-Sprau, BGB, 75. Auflage § 705 Rn. 24) haftet der Gesellschafter nach außen hin ohnehin nur akzessorisch analog § 128 BGB.
  • BGH, 21.05.2003 - IV ZR 209/02

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Versicherungsschutz in der

    Auszug aus KG, 09.08.2016 - 6 U 166/15
    Durch die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des BGH ist jedoch geklärt, dass es allein entscheidend auf die ernstliche Inanspruchnahme ankommt, die u. a. auch in einer Streitverkündung liegen kann (BGH, Urteil vom 21.5.2003, BGHZ 155, 69) oder der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens (BGH, Urteil vom 9.6.2004 - IV ZR 155/03, VersR 2004, 1043, Rn 16 zitiert nach Juris), so dass eine aktive Geltendmachung nicht Voraussetzung ist.
  • BGH, 03.10.1979 - IV ZR 45/78

    Anforderungen an Feststellungsklage eines Versicherungsnehmers wegen

    Auszug aus KG, 09.08.2016 - 6 U 166/15
    Auch bei dem hier nach den Besonderen Bedingungen geltenden Verstoßprinzip ist daher für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich, wann der Versicherungsnehmer ernsthaft in Anspruch genommen wird und nicht, wann der Verstoß bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit begangen wurde; denn vor der Inanspruchnahme kann ein Haftpflichtanspruch vom Versicherer nicht abgewehrt werden (BGH, Urteil vom 3.10.1979 - IV ZR 45/78, Rn.20).
  • OLG Dresden, 20.12.2022 - 4 U 492/22

    1. Knüpfen die Versicherungsbedingungen in einer Betriebshaftpflichtversicherung

    Daher ist bei der Haftpflichtversicherung für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich, wann der Versicherungsnehmer ernsthaft in Anspruch genommen wird und nicht, wann der Verstoß bei Ausübung der Versichertentätigkeit begangen wurde; denn vor der Inanspruchnahme kann ein Haftpflichtanspruch vom Versicherer nicht abgewehrt werden (vgl. hierzu KG Berlin, Beschluss vom 09.08.2016 - 6 U 166/15, Rdnr. 11 - juris).
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