Rechtsprechung
   KG, 12.09.2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,41790
KG, 12.09.2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) (https://dejure.org/2018,41790)
KG, Entscheidung vom 12.09.2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) (https://dejure.org/2018,41790)
KG, Entscheidung vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) (https://dejure.org/2018,41790)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,41790) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StPO § 244 Abs. 2 ; StPO § 244 Abs. 6
    Pflicht des Gerichts zur Bescheidung außerhalb der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 488
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 23.07.2008 - 2 StR 150/08

    Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Tötung ihrer Kinder aufgehoben

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15 -, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 - und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 -, wistra 2008, 398).
  • BGH, 12.02.2015 - 4 StR 420/14

    Tatrichterliche Beweiswürdigung (Anforderungen an die Darstellung in einem

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14 -, NStZ-RR 2015, 148).
  • BGH, 29.08.1990 - 3 StR 184/90

    Bestimmtheit der Tatsachenbehauptung; Bestimmtheit der Beweistatsache;

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Ob der Angeklagte sich "aggressiv" verhalten und die Zeugin "verbal angegriffen" hat, ist eine reine Wertungsfrage, die einem Beweis nicht zugänglich ist (vgl. BGHSt 37, 162).
  • BGH, 24.03.2015 - 5 StR 521/14

    Sachlich-rechtlich nicht zu beanstandende Beweiswürdigung beim freisprechenden

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Dessen Überzeugung hat das Revisionsgericht selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14 -, NStZ-RR 2015, 178).
  • BGH, 11.11.2015 - 1 StR 235/15

    Steuerhinterziehung (Anforderungen an die Darstellung eines freisprechenden

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15 -, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 - und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 -, wistra 2008, 398).
  • BGH, 07.04.2016 - 1 StR 579/15

    Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Beschränkung durch falsche Benennung des

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Sie müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 1 StR 579/15 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 -, juris; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 61. Aufl. § 344 Rdn. 21, mwN).
  • BGH, 01.07.2008 - 1 StR 654/07

    Rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung beim Freispruch vom Vorwurf des Totschlags

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11. November 2015 - 1 StR 235/15 -, wistra 2016, 78; vom 1. Juli 2008 - 1 StR 654/07 - und vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08 -, wistra 2008, 398).
  • BGH, 18.09.1952 - 3 StR 374/52

    Gefährliche Gewohnheitsverbrecher

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Diese verpflichtet ihn nur dann zur Erhebung des Beweises, wenn bekannte oder erkennbare Umstände vorliegen, die zur Erhebung des Beweises drängen (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1952 - 3 StR 374/52 -, BGHSt 3, 169; Meyer-Goßner/ Schmitt , aaO, § 244 Rn. 12 mwN).
  • KG, 16.10.2017 - 121 Ss 143/17

    Sprungrevision gegen ein Urteil im Strafbefehlsverfahren: Aufklärungsrüge gegen

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Es sind weder konkrete Tatsachen bezeichnet, die der Tatrichter unterlassen hat zu ermitteln (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt aaO, § 244 Rn. 102) noch ist vorgetragen, welche konkreten Umstände das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte drängen müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 45 mwN; KG, Beschluss vom 16. Oktober 2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) -, juris).
  • KG, 12.07.2017 - 3 Ws (B) 166/17

    Anforderungen an die Urteilsgründe bei Nachweis einer

    Auszug aus KG, 12.09.2018 - 161 Ss 141/18
    Sie müssen ohne Bezugnahmen und Verweisungen so umfassend und vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein aufgrund dieser Angaben prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn das tatsächliche Vorbringen der Revision zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - 1 StR 579/15 -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 3 Ws (B) 166/17 -, juris; Meyer-Goßner/ Schmitt , StPO, 61. Aufl. § 344 Rdn. 21, mwN).
  • OLG Karlsruhe, 22.06.2022 - 1 Rb 34 Ss 122/22

    Geldwäschegesetz: Pflicht des Notars zur Überprüfung der Identität des

    Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer (bzw. Rechtsbeschwerdeführer) eine bestimmte Beweistatsache, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Erkenntnisquellen, derer sich das Gericht hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der unterbliebenen Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von dieser zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteile vom 18.07.2019 - 5 StR 649/18 -, juris und 15.09.1998 - 5 StR 145/98 -, juris; BGHSt 2, 168 f.; KG, Beschlüsse vom 20.11.2018 - 3 Ws [B] 259/18 -, juris [zu § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG] und 12.09.2018 - [2] 161 Ss 141/18 [40/18] - mwN).
  • KG, 05.02.2019 - 3 Ws (B) 3/19

    Erforderliches Rügevorbringen bei durch Fahrverbot drohendem Arbeitsplatzverlust

    Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche bekannten oder erkennbaren Umstände (vgl. Becker in LR-StPO 26. Aufl. § 244 Rdn. 361 m.w.N.) das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschlüsse vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) -, 16. Oktober 2017 - (5) 121 Ss 143/17 (65/17) - und 12. August 1998 - 2 Ss 254/98 -, alle juris; Schmitt a.a.O., § 244 Rdn. 102 m.w.N.).
  • KG, 22.05.2019 - 3 Ws (B) 119/19

    Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Bußgeldurteil

    Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche bekannten oder erkennbaren Umstände das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschluss vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) - m.w.N.).
  • KG, 22.09.2020 - 3 Ws (B) 182/20

    Kein Anspruch auf Beiziehung der Rohmessdaten aus Art. 103 GG

    Außerdem ist für eine zulässige Aufklärungsrüge die konkrete und bestimmte Darlegung derjenigen Umstände und Vorgänge erforderlich, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung aufdrängen musste, bedeutsam sein konnten (vgl. BGH NStZ 1999, 45) und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschlüsse vom 14. Februar 2020 a.a.O. und 1. August 2019 - 3 Ws (B) 232/19 -, juris; KG, Beschluss vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) - m.w.N.).
  • KG, 01.08.2019 - 3 Ws (B) 232/19

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Ablehnung eines Beweisantrags

    Ferner muss bestimmt und konkret angegeben werden, welche bekannten oder erkennbaren Umstände das Tatgericht zur vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre (vgl. KG, Beschluss vom 12. September 2018 - (2) 161 Ss 141/18 (40/18) - m.w.N.).
  • KG, 09.04.2020 - 121 Ss 1/20

    Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs und

    Eine zulässig erhobene Aufklärungsrüge setzt voraus, dass der Revisionsführer eine bestimmte Beweistatsache, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Erkenntnisquellen, derer sich das Gericht hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der unterbliebenen Beweiserhebung hätte drängen müssen und welches Ergebnis von dieser zu erwarten gewesen wäre (ständ. Rspr., z. B. BGH, Urteile vom 18. Juli 2019 - 5 StR 649/18 -, juris Rdnr. 12, und 15. September 1998 - 5 StR 145/98 -, juris Rdnr. 7 f.; BGHSt 2, 168 f.; KG, Beschlüsse vom 20. November 2018 - 3 Ws [B] 259/18 -, juris Rdnr. 13 [zu § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG] und 12. September 2018 - [2] 161 Ss 141/18 [40/18] - Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2017, a. a. O., juris Rdnr. 16 m. w. Nachw.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht