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   KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17   

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https://dejure.org/2018,18893
KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17 (https://dejure.org/2018,18893)
KG, Entscheidung vom 15.05.2018 - 7 U 112/17 (https://dejure.org/2018,18893)
KG, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 7 U 112/17 (https://dejure.org/2018,18893)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 25 Abs 1 EUV 1215/2012, Art 25 Abs 5 EUV 1215/2012, § 513 Abs 2 ZPO
    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei abweichender Gerichtsstandsvereinbarung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen des Zustandekommens einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S. von Art. 25 Abs. 1 EuGVVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen des Zustandekommens einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S. von Art. 25 Abs. 1 EuGVVO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten

    Auszug aus KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17
    Denn die internationale Zuständigkeit hat ein ungleich höheres Gewicht als die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit, weil sie die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft und über das nach innerstaatlichen Grundsätzen zu beurteilende Internationale Privatrecht vornehmlich auch die Beantwortung der Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht beeinflusst (BGH, NJW 2004, 1456 [1457]; NJW-RR 2015, 941 [942]).
  • BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

    Rüge der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im

    Auszug aus KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17
    Denn die internationale Zuständigkeit hat ein ungleich höheres Gewicht als die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit, weil sie die Abgrenzung zu den Souveränitätsrechten anderer Staaten betrifft und über das nach innerstaatlichen Grundsätzen zu beurteilende Internationale Privatrecht vornehmlich auch die Beantwortung der Frage nach dem anwendbaren materiellen Recht beeinflusst (BGH, NJW 2004, 1456 [1457]; NJW-RR 2015, 941 [942]).
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17
    Mit dieser Regelung soll das Ziel erreicht werden, dass gerade auch ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines materiell-rechtlichen Vertrages bei dem Gericht ausgetragen wird, dessen Zuständigkeit die Parteien für den Streitfall vorgesehen haben (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rdnr. 20; Mankowski, aaO, Rdnrn. 77 und 80; unter der früheren Rechtslage bereits EuGH, WM 1997, 1549 [1552]; BGH, NJW 2006, 1672 [1673]).
  • BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04

    Gerichtsstand für Ansprüche aus einem Architektenvertrag bei im EG-Ausland zu

    Auszug aus KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17
    Mit dieser Regelung soll das Ziel erreicht werden, dass gerade auch ein Streit der Parteien über die Wirksamkeit eines materiell-rechtlichen Vertrages bei dem Gericht ausgetragen wird, dessen Zuständigkeit die Parteien für den Streitfall vorgesehen haben (vgl. Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2017, Brüssel Ia-VO Art. 25 Rdnr. 20; Mankowski, aaO, Rdnrn. 77 und 80; unter der früheren Rechtslage bereits EuGH, WM 1997, 1549 [1552]; BGH, NJW 2006, 1672 [1673]).
  • EuGH, 07.07.2016 - C-222/15

    Hőszig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtsstandsklausel - Justizielle

    Auszug aus KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17
    Wenngleich die entsprechenden Wirksamkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nach dem Recht des vereinbarten Gerichtsstandsorts zu beurteilen sind (s. nur Gottwald, aaO, Rdnr. 15; Schlosser, aaO, Rdnr. 3; Stadler aaO, Rdnr. 5) und daher unter diesem Aspekt polnisches Recht zu ermitteln und anzuwenden wäre, genügt es im gegebenen Zusammenhang indes, aufgrund einer Formwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, deren Voraussetzungen sich insbesondere aus Art. 25 Abs. 2 und 3 EuGVVO ergeben und autonom auszulegen sind (s. dazu Gottwald, aaO, Rdnr. 26), die materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandsabrede zu vermuten (in diesem Sinne EuGH, EuZW 2016, 635 [637]; BB 2018, 776 [778]; vgl. ferner Gottwald, aaO, Rdnr. 15).
  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17
    Wenngleich die entsprechenden Wirksamkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nach dem Recht des vereinbarten Gerichtsstandsorts zu beurteilen sind (s. nur Gottwald, aaO, Rdnr. 15; Schlosser, aaO, Rdnr. 3; Stadler aaO, Rdnr. 5) und daher unter diesem Aspekt polnisches Recht zu ermitteln und anzuwenden wäre, genügt es im gegebenen Zusammenhang indes, aufgrund einer Formwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, deren Voraussetzungen sich insbesondere aus Art. 25 Abs. 2 und 3 EuGVVO ergeben und autonom auszulegen sind (s. dazu Gottwald, aaO, Rdnr. 26), die materielle Wirksamkeit der Gerichtsstandsabrede zu vermuten (in diesem Sinne EuGH, EuZW 2016, 635 [637]; BB 2018, 776 [778]; vgl. ferner Gottwald, aaO, Rdnr. 15).
  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

    Auszug aus KG, 15.05.2018 - 7 U 112/17
    Die aus dem festgestellten Sachverhalt zu ziehenden rechtlichen Schlussfolgerungen setzen zunächst bei der Erkenntnis an, dass die vorliegend maßgebliche Regelung des Art. 25 Abs. 1 EuGVVO in ihrer Begrifflichkeit zwar auf Gerichtsstandsabreden zwischen Parteien eines Vertragsverhältnisses abstellt, sie es aber insoweit nicht ausschließt, eine vertraglich geschaffene Bindung daran auf Rechtsnachfolger von Vertragsparteien zu erstrecken (grundlegend EuGH, NJW 2001, 501 [502]).
  • OLG Bamberg, 30.01.2019 - 8 U 159/18

    Forderung aus Bürgschaftsverpflichtung

    Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, eine Vereinbarung der Streitparteien komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich vorliegend nicht um Bürgschaftsverträge, sondern um (einseitige) Bürgschaftsverpflichtungen handele, so verkennt sie, dass die "Vereinbarung" im Sinne von Art. 23 LugÜ die Gerichtsstandsregelung betreffen muss (vgl. hierzu auch KG, Urteil vom 15. Mai 2018, Az.: 7 U 112/17, juris), welche unter der Voraussetzung wirksamen Zustandekommens ausdrücklich auch für "künftige, aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeiten" Geltung hat.
  • KG, 24.09.2021 - 7 U 35/15

    Wann ist eine (Schluss-)Rechnung prüfbar?

    Ungeachtet des Wortlauts der Regelung des § 513 Abs. 2 ZPO ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in jedem Stadium des Verfahrens, mithin auch im Rechtsmittelverfahren durch das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 15. Mai 2018 - 7 U 112/17).
  • OLG Schleswig, 30.01.2023 - 16 U 47/22

    Verweisung eines Rechtsstreits in der Berufungsinstanz an ein örtlich zuständiges

    Allein durch die Übermittlung eines Vertragsentwurfs, der auch eine Regelung zum Gerichtsstand enthält, wird eine selbstständige Gerichtsstandsvereinbarung nicht konkludent geschlossen, wenn keine Einigung über den Abschluss dieses Vertrages erzielt wird, auch wenn der ablehnende Vertragspartner mit der Leistungserfüllung beginnt (anders wohl KG, Urteil vom 15. Mai 2018 - 7 U 112/17 -, BeckRS 2018, 14615, Rn. 13).
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