Rechtsprechung
KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19 |
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§ 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB, § 204 BGB, § 4 HOAI 2009, § 15 Abs 2 HOAI 2009
Architektenvertrag: Verjährung der Rückforderung geleisteter Teilzahlungen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Rückzahlung von für Leistungen der Planung und Bauüberwachung gezahlten Honoraren Einrede der Verjährung Unkenntnis eines Gläubigers von anspruchsbegründenden Umständen Zurechnung der grob fahrlässigen Unkenntnis eines Dritten
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Rückforderung einzelner Teilrechnungen: Vorsicht Verjährungsfalle!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
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Rückforderung einzelner Teilzahlungen: Vorsicht Verjährungsfalle! (IBR 2021, 580)
Verfahrensgang
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- BGH, 11.10.2012 - VII ZR 10/11
Unwirksame Zeithonorarvereinbarung wegen Überschreitung der Höchstsätze der HOAI: …
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Sie habe auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 11.10.2012 - VII ZR 10/11) auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnungen ihres Architekten vertrauen dürfen.Eine Teilschlussrechnung kommt im Anwendungsbereich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) im Übrigen ohnehin nur in Betracht, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 -, Rn. 12, juris).
Die dreijährige Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 -, Rn. 17, juris).
Erforderlich ist für die Klägerin die Kenntnis der Tatsachen, die eine Überzahlung begründen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 -, Rn. 14, juris).
Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein, so dass er aus verständiger Sicht gehalten ist, die Voraussetzungen des Anspruchs aufzuklären, soweit sie ihm nicht ohnehin bekannt sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 -, Rn. 16, juris).
Die Klägerin bzw. die von ihr beauftragte Verwalterin haben ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2012 - VII ZR 10/11 -, Rn. 15 f., juris).
- BGH, 08.05.2008 - VII ZR 106/07
Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen überhöhter Massen in der …
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Grundsätzlich erforderlich ist dagegen nicht, dass der Gläubiger hieraus die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2008 - VII ZR 106/07 -, Rn. 12, juris).Der Gläubiger muss sich das Wissen zurechnen lassen, das ein Dritter, den er mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut, in diesem Rahmen erlangt (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2008 - VII ZR 106/07 -, Rn. 15 ff., juris).
Ohne grobe Fahrlässigkeit hätte die Klägerin bzw. die von ihr mit der Rechnungsabwicklung betraute Verwalterin von den den - nach Darstellung der Klägerin - Anspruch begründenden Tatsachen bereits im Rahmen der Rechnungsprüfung im Jahr 2011 bzw. 2012 Kenntnis erlangt (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. Mai 2008 - VII ZR 106/07 -, Rn. 12 ff., juris).
- BGH, 14.01.2010 - VII ZR 213/07
Gewährleistung beim Bauvertrag: Verjährung des Anspruchs auf Rückzahlung des …
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Es ist auf die Kenntnis solcher anspruchsbegründenden Umstände abzustellen, die notwendig ist, um eine Klage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, erheben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, BauR 2010, 618 Rn. 13 = NZBau 2010, 236 = ZfBR 2010, 353 m.w.N.).Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - VII ZR 213/07, aaO Rn. 17 m.w.N.).
- BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08
Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen …
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Das Unterlassen einer solchen Ermittlung ist nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Gläubigers als unverständlich erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681 Rn. 16). - BGH, 22.04.2010 - VII ZR 48/07
Architektenvertrag: Fälligkeit des Architektenhonorars auf der Grundlage einer …
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Die Prüffähigkeit der Rechnung hat die Klägerin ebenfalls nicht innerhalb einer angemessenen Frist beanstandet, sondern die Rechnung zur Bezahlung freigegeben und die Zahlung veranlasst (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07 -, Rn. 18, juris). - BGH, 05.11.1998 - VII ZR 191/97
Fälligkeit und Verjährung von Abschlagsforderungen; Umstellung der Klage von …
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Im Übrigen handelt es sich bei den Rückforderungen der geleisteten Zahlungen aus einzelnen Teilrechnungen um jeweils eigenständige Forderungen, für die jeweils eigenständige Verjährungsfristen gelten, so wie auch Abschlagsforderungen selbständig verjähren (vgl. BGH, Urteil vom 05. November 1998 - VII ZR 191/97 -, Rn. 12, juris.). - OLG Celle, 08.04.2009 - 14 U 111/08
Abgrenzung Schlussrechnung/Abschlagsrechnung
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Der Einwand einer fehlenden Prüffähigkeit einer Abschlagsrechnung kann grundsätzlich ebenfalls nur innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit Zugang der Rechnung erhoben werden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 08. April 2009 - 14 U 111/08 -, Rn. 64, juris;… Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. Aufl. Rn. 1135). - BGH, 22.11.2007 - VII ZR 130/06
Rechtsnatur des Anspruchs des Auftraggebers eines Architekten auf Rückzahlung von …
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der nach ihrer Darstellung überzahlten Honorare sind verjährt, gleich ob sie in Bezug auf überzahlte Abschlagsrechnungen auf vertraglicher Grundlage beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06 -, Rn. 16 f., juris) oder in Bezug auf eine Schlussrechnung auf einer bereicherungsrechtlichen Grundlage (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Urteil vom 27. Juli 2018 - 6 U 203/13 -, Rn. 72, juris; OLG Köln…, Urteil vom 17. Januar 2018 - 16 U 60/17 -, Rn. 89 f., juris). - OLG Hamburg, 27.07.2018 - 6 U 203/13
Anspruch auf Rückerstattung überzahlten Architektenhonorars
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der nach ihrer Darstellung überzahlten Honorare sind verjährt, gleich ob sie in Bezug auf überzahlte Abschlagsrechnungen auf vertraglicher Grundlage beruhen (vgl. BGH…, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06 -, Rn. 16 f., juris) oder in Bezug auf eine Schlussrechnung auf einer bereicherungsrechtlichen Grundlage (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27. Juli 2018 - 6 U 203/13 -, Rn. 72, juris; OLG Köln…, Urteil vom 17. Januar 2018 - 16 U 60/17 -, Rn. 89 f., juris). - OLG Köln, 17.01.2018 - 16 U 60/17
Darlegungs- und Beweislast bei Rückforderung einer für Mehraufwand des …
Auszug aus KG, 15.12.2020 - 7 U 89/19
Die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der nach ihrer Darstellung überzahlten Honorare sind verjährt, gleich ob sie in Bezug auf überzahlte Abschlagsrechnungen auf vertraglicher Grundlage beruhen (vgl. BGH…, Urteil vom 22. November 2007 - VII ZR 130/06 -, Rn. 16 f., juris) oder in Bezug auf eine Schlussrechnung auf einer bereicherungsrechtlichen Grundlage (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg…, Urteil vom 27. Juli 2018 - 6 U 203/13 -, Rn. 72, juris; OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2018 - 16 U 60/17 -, Rn. 89 f., juris).