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   KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21   

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https://dejure.org/2021,38487
KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21 (https://dejure.org/2021,38487)
KG, Entscheidung vom 17.05.2021 - 5 W 56/21 (https://dejure.org/2021,38487)
KG, Entscheidung vom 17. Mai 2021 - 5 W 56/21 (https://dejure.org/2021,38487)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Umfang der vorzunehmenden betriebsinternen Maßnahmen eines Schuldners bei einem Unterlassungstitel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld Zuwiderhandlungen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Werbebroschüre auf der Internetplattform yumpu Inhalt einer Unterlassungsverpflichtung Einwirkung auf Dritte als Maßnahme zur Störungsbeseitigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.12.2020 - I ZB 99/19

    Ordnungsmittelverfahren wegen Verstoßes gegen einen Unterlassungstitel:

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    a) Die Vorschrift in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraus (BGH, Beschl. v. 08.12.2016 - I ZB 118/15, NJW-RR 2017, 382 Rn. 14 - Dügida; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19 GRUR 2021, 767 Rn. 43 - Vermittler von Studienplätzen); der Schuldner hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB).

    Daneben stellen sie - repressiv - eine strafähnliche Sanktion für die Übertretung des gerichtlichen Verbots dar (BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 Rn. 43 - Vermittler von Studienplätzen).

    Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten (BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 Rn. 43 - Vermittler von Studienplätzen).

    Darüber hinaus sind nach dem Grundsatz der Opfergleichheit bei der Verhängung einer Geldstrafe und dementsprechend bei der Festsetzung eines Ordnungsgelds die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters oder des Zuwiderhandelnden zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Sanktion bei vergleichbaren Straftaten oder Zuwiderhandlungen unterschiedlich bemittelte Täter oder Zuwiderhandelnde gleich schwer trifft (BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19, GRUR 2021, 767 Rn. 43 - Vermittler von Studienplätzen).

  • BGH, 29.09.2016 - I ZB 34/15

    Unlauterer Wettbewerb: Handlungspflichten eines Unterlassungsschuldners zur

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    Für die Auslegung ist es ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 22 - Rückruf von Rescue-Produkten).

    Das Verbot eines Unterlassungstitels umfasst über die mit der verbotenen Form identischen Handlungen hinaus auch im Kern gleichartige Abwandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urt. v. 29.09.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 35 - Rückruf von Rescue-Produkten; Senat, Beschl. v. 15.10.2020 - 5 W 1100/20, GRUR-RS 2020, 33999, Rn. 16, 17).

    (2) Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH, Beschl. v. 29.9.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 24 - Rückruf von RESCUE-Produkten).

    So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, Beschl. v. 29.9.2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 25 - Rückruf von RESCUE-Produkten).

  • BGH, 12.07.2018 - I ZB 86/17

    Unterlassungspflicht einer Rundfunkanstalt durch Entfernung des Fernsehbeitrags

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbstständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, Beschl. v. 12.07.2018 - I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 - "Wirbel um Bauschutt").

    Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, Beschl. v. 12.07.2018 - I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 - "Wirbel um Bauschutt").

    Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, Beschl. v. 12.07.2018 - I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 Rn. 11 - "Wirbel um Bauschutt").

  • OLG Frankfurt, 25.06.2018 - 6 W 9/18

    Unterlassungsvollstreckung: Auslegung des Titels; Darlegungs- und Beweislast;

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    (b) Einen Schuldner trifft im Grundsatz - und so auch hier - jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast dazu, welche internen Maßnahmen er unternommen hat, um einen fortdauernden Störungszustand zu erkennen und zu beenden und die Missachtung des Titels durch die Mitarbeiter zu verhindern (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.06.2018 - 6 W 9/18, GRUR-RR 2018, 387 Rn. 23 f.; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 12 Rn. 5.8).

    Jedoch trifft den Schuldner jedenfalls dann eine sekundäre Darlegungslast, wenn es um Umstände geht, die interne Maßnahmen des Schuldners betreffen (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl. 2021, § 12 Rn. 5.8; s. auch OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 25.06.2018 - 6 W 9/18, GRUR-RR 2018, 387 Rn. 23 f.).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZB 96/16

    Markenverletzung: Auslegung einer Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    Abweichend von der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens" im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 18 - Produkte zur Wundversorgung).

    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.2016 - I ZB 118/15, NJW-RR 2017, 382 Rn. 12 - Dügida; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.11.2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11-17 - Ex-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher, erforderlicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 17, 19 - Produkte zur Wundversorgung).

  • BGH, 08.12.2016 - I ZB 118/15

    Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abweichender Anhaltspunkte (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.2016 - I ZB 118/15, NJW-RR 2017, 382 Rn. 12 - Dügida; zum Vorliegen abweichender Anhaltspunkte vgl. etwa BGH, Urt. v. 11.11.2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11-17 - Ex-RAF-Terroristin) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher, erforderlicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Beschl. v. 11.10.2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 17, 19 - Produkte zur Wundversorgung).

    a) Die Vorschrift in § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ein Verschulden des Schuldners voraus (BGH, Beschl. v. 08.12.2016 - I ZB 118/15, NJW-RR 2017, 382 Rn. 14 - Dügida; vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.12.2020 - I ZB 99/19 GRUR 2021, 767 Rn. 43 - Vermittler von Studienplätzen); der Schuldner hat für Vorsatz und Fahrlässigkeit einzustehen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB).

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    (4) Erforderlich ist insbesondere, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen (BGH, Urt. v. 24.01.2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).

    Darüber hinaus müssen die Anordnungen auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen (BGH, Urt. v. 24.01.2013 - I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 18 - Beschwer des Unterlassungsschuldners).

  • LG Berlin, 26.01.2021 - 102 O 23/19

    Zwangsvollstreckung wegen Zuwiderhandlung gegen einen wettbewerbsrechtlichen

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 26.01.2021 - 102 O 23/19 - wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

    a) Die durch das Urteil des Landgerichts vom 18.02.2020 - 102 O 23/19 - titulierte Verpflichtung des Schuldners, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Zirbenprodukte mit den dort genannten Aussagen zu werben, stellt eine Verpflichtung i. S. von § 890 Abs. 1 S. 1 Fall 1 ZPO dar, eine Handlung zu unterlassen.

  • BGH, 23.10.2003 - I ZB 45/02

    Ordnungsgeld gegen C & A wegen Verkaufsaktion zur Euro-Einführung bestätigt

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    bb) Die Bemessung des Ordnungsgeldes soll bewirken, dass - wiederum aus der Schuldnersicht - die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335 = NJW 2004, 506 - Euro-Einführungsrabatt), so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (BGH, Urt. v. 30.09.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung).
  • BGH, 30.09.1993 - I ZR 54/91

    Bestimmung der Vertragsstrafe bei Unterlassungsverpflichtung

    Auszug aus KG, 17.05.2021 - 5 W 56/21
    bb) Die Bemessung des Ordnungsgeldes soll bewirken, dass - wiederum aus der Schuldnersicht - die Titelverletzung wirtschaftlich nicht lohnend erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZB 45/02, BGHZ 156, 335 = NJW 2004, 506 - Euro-Einführungsrabatt), so dass weitere Zuwiderhandlungen auch deshalb unterbleiben (BGH, Urt. v. 30.09.1993 - I ZR 54/91, GRUR 1994, 146, 147 - Vertragsstrafebemessung).
  • OLG Celle, 10.06.2010 - 13 W 49/10

    Zulässigkeit der Erhebung von Bankgebühren für die Wertermittlung eines

  • BGH, 11.11.2014 - VI ZR 18/14

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch Bildnisveröffentlichung im Rahmen

  • KG, 19.07.2019 - 5 W 122/19

    Wettbewerbsrecht: Handlungspflichten nach einer Unterlassungsanordnung

  • KG, 15.10.2020 - 5 W 1100/20
  • KG, 09.02.2022 - 5 W 158/21

    Bestpreisverkauf II - Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen eine

    Bei der - hier vorliegenden - Schuldnerbeschwerde ist der Wert nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich mit 1/6 der Hauptsache anzunehmen, begrenzt durch die angegriffene Höhe des Ordnungsgeldes (vgl. Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 5 W 56/21 - Magazindienst 2021, 730, Rdnr. 55 nach juris).
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