Rechtsprechung
   KG, 21.07.2011 - 1 Ws 22/11 - 1 AR 324/11   

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https://dejure.org/2011,50243
KG, 21.07.2011 - 1 Ws 22/11 - 1 AR 324/11 (https://dejure.org/2011,50243)
KG, Entscheidung vom 21.07.2011 - 1 Ws 22/11 - 1 AR 324/11 (https://dejure.org/2011,50243)
KG, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - 1 Ws 22/11 - 1 AR 324/11 (https://dejure.org/2011,50243)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 414 Abs 1 StPO, § 472 Abs 1 S 1 StPO, § 472 Abs 1 S 2 StPO, § 63 StGB
    Kosten des Strafverfahrens: Anordnung der Unterbringung im Sicherungsverfahren als Verurteilung; Überbürdung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers auf den schuldunfähigen Beschuldigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer Verurteilung im Sinne des § 472 Abs. 1 StPO bei Anordnung eine Maßregel nach § 63 StGB im Sicherungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 63; StPO § 472 Abs. 1
    Kosten der Nebenklage; Tragungspflicht des Verurteilten auch bei Sicherungsverfahren

  • rechtsportal.de

    StGB § 63; StPO § 472 Abs. 1
    Vorliegen einer Verurteilung im Sinne des § 472 Abs. 1 StPO bei Anordnung eine Maßregel nach § 63 StGB im Sicherungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.12.2005 - 4 StR 347/05

    Beweiswürdigung (Tötungsvorsatz; Schüsse auf ein fahrendes Auto;

    Auszug aus KG, 21.07.2011 - 1 Ws 22/11
    Vielmehr liegt eine den Nebenkläger betreffende Tat immer dann vor, wenn es um den denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO geht, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 2006, 572; 2002, 385; 1998, 27; BGHSt 38, 93; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 472 Rdn. 6).
  • BGH, 22.01.2002 - 4 StR 392/01

    Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers (vom Zulassungsgrund

    Auszug aus KG, 21.07.2011 - 1 Ws 22/11
    Vielmehr liegt eine den Nebenkläger betreffende Tat immer dann vor, wenn es um den denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO geht, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 2006, 572; 2002, 385; 1998, 27; BGHSt 38, 93; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 472 Rdn. 6).
  • BGH, 24.10.1991 - 1 StR 381/91

    Kostentragungspflicht für notwendige Auslagen des Nebenklägers ohne Verurteilung

    Auszug aus KG, 21.07.2011 - 1 Ws 22/11
    Vielmehr liegt eine den Nebenkläger betreffende Tat immer dann vor, wenn es um den denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO geht, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 2006, 572; 2002, 385; 1998, 27; BGHSt 38, 93; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 472 Rdn. 6).
  • BGH, 19.02.1997 - 5 StR 643/96

    Drohung mit der Freiheitsentziehung des Opfers von über einer Woche Dauer als

    Auszug aus KG, 21.07.2011 - 1 Ws 22/11
    Vielmehr liegt eine den Nebenkläger betreffende Tat immer dann vor, wenn es um den denselben geschichtlichen Vorgang im Sinne des § 264 StPO geht, der der Nebenklage zugrunde liegt, und wenn sie sich gegen den Nebenkläger als Träger eines strafrechtlich geschützten Rechtsguts richtet (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 2006, 572; 2002, 385; 1998, 27; BGHSt 38, 93; Meyer-Goßner, StPO 54. Aufl., § 472 Rdn. 6).
  • OLG Bremen, 04.08.2009 - Ws 98/09
    Auszug aus KG, 21.07.2011 - 1 Ws 22/11
    Denn der Rechtsanwalt ist der Nebenklägerin nicht zum Beistand bestellt worden mit der Folge, dass allein sie und nicht die Staatskasse für seine Vergütung aufzukommen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 7. August 2009 - 1 Ws 98/09 -).
  • OLG Köln, 23.05.2017 - 2 Ws 249/17

    Pflicht des Angeklagten zur Tragung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin;

    Darüber hinaus hat die Kammer bei ihrer Entscheidung auch nicht in den Blick genommen, dass bereits mit der Durchführung des Nebenklageverfahrens und der Erteilung der Prozessvollmacht an die Nebenklagevertreterin der Wille zur Verfolgung der Nebenklage kundgetan worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 21.07.2011 - 1 Ws 22/11, zitiert nach juris).
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