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   KG, 22.02.1984 - 24 U 5685/83   

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https://dejure.org/1984,4867
KG, 22.02.1984 - 24 U 5685/83 (https://dejure.org/1984,4867)
KG, Entscheidung vom 22.02.1984 - 24 U 5685/83 (https://dejure.org/1984,4867)
KG, Entscheidung vom 22. Februar 1984 - 24 U 5685/83 (https://dejure.org/1984,4867)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsnatur eines Ersatzanspruchs nach Kündigung des Bauvertrages; Kostenvorschussanspruch des Auftraggebers für zu erwartende Mehraufwendung; Entsprechende Geltung der Grundsätze der Rechtsprechung zum Kostenvorschussanspruch

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vertragskündigung durch Auftraggeber: Vorschußanspruch für Mehraufwendungen nach Kündigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 580
  • VersR 1984, 971
  • BauR 1984, 527
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Kiel, 08.02.1984 - 10 O 135/83
    Auszug aus KG, 22.02.1984 - 24 U 5685/83
    Auf Zahlung des überschießenden Betrages von 6.517,26 DM nimmt die Beklagte die Klägerin in dem bei dem Landgericht B. noch anhängigen Rechtsstreit 10 O 135/83 in Anspruch.

    Die Beklagte lasse sowohl im vorliegenden Verfahren wie in dem noch beim Landgericht Berlin anhängigen Rechtsstreit 10 O 135/83 die Erläuterung vermissen, aus welchen Einzelbeträgen sich die Aufrechnungs- bzw. Klageforderung zusammensetze.

    Die Akten des Amtsgerichts S. betreffend das Beweissicherungsverfahren 3 H 259/81 sowie die Akten des Landgerichts B. 10 O 135/83 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

    Die Einwendungen der Klägerin gegen die Erforderlichkeit des durch das Kostenangebot belegten Aufwandes sind daher gegebenenfalls in dem noch bei dem Landgericht anhängigen Rechtsstreit 10 O 135/83 für die Höhe eines ergänzenden Vorschußanspruches von Bedeutung.

  • BGH, 02.03.1967 - VII ZR 215/64

    Rechte des Bauherrn nach Verstreichen der Frist zur Mängelbeseitigung

    Auszug aus KG, 22.02.1984 - 24 U 5685/83
    Dort ist mit Recht allgemein anerkannt, daß dem Auftraggeber über den Wortlaut hinaus ein Vorschußanspruch für die voraussichtlichen Kosten einer Ersatznachbesserung zusteht (vgl. BGHZ 47, 272 = NJW 1967, 1366).

    Allerdings muß auch hier gelten, daß die damit als Vorschuß auf die voraussichtlichen Mängel beseitigungskosten von der Klägerin geleistete Zahlung nichts Endgültiges ist, vielmehr die Beklagte den Vorschuß innerhalb einer angemessenen Frist zur Mängelbeseitigung zu verwenden und später abzurechnen hat (vgl. BGHZ 47, 272 = NJW 1967, 1366, 1367).

  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 147/80

    Aushubarbeiten für Tiefgarage - §§ 823 Abs. 2, 909, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB,

    Auszug aus KG, 22.02.1984 - 24 U 5685/83
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 81, 385, 390, 391) für den auf Geldersatz ( § 249 Satz 2 BGB ) gerichteten Schadensersatzanspruch ausgesprochen, daß ein solcher Anspruch untergehe, wenn im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz die Herstellung in Natur unmöglich geworden sei; der durch § 249 Satz 1 und 2 BGB bezweckte Rechtsgüterschutz könne nicht mehr erreicht werden, wenn der Eigentümer einer beschädigten Sache seine Rechtszuständigkeit beendet, indem er die beschädigte Sache veräußere.
  • BGH, 13.07.1970 - VII ZR 176/68

    Aufrechnung des Auftraggebers mit Vorschußanspruch zur Mängelbeseitigung gegen

    Auszug aus KG, 22.02.1984 - 24 U 5685/83
    Für den Kostenvorschußanspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B hat der Bundesgerichtshof die Aufrechenbarkeit gegenüber der Werklohnforderung des Auftragnehmers mit überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, bejaht (BGHZ 54, 244, 247 = NJW 1970, 2019).
  • BGH, 24.05.1973 - VII ZR 92/71

    Beratungspflicht des Architekten bei eigener Sachkunde des Bauherrn oder

    Auszug aus KG, 22.02.1984 - 24 U 5685/83
    Bei einem solchen wurde allerdings ein Bedürfnis, dem Auftraggeber daneben auch noch einen Anspruch auf Vorschuß zuzubilligen, nicht bestehen (BGHZ 61, 28 = NJW 1973, 1457).
  • BGH, 06.05.1968 - VII ZR 33/66

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; Entziehung des Auftrags bei

    Auszug aus KG, 22.02.1984 - 24 U 5685/83
    Mit diesem Verhalten hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigere, so daß nunmehr ohnehin eine erneute Fristsetzung gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B verbunden mit der Androhung der Auftragsentziehung entbehrlich war (vgl. BGHZ 50, 160 = NJW 1968, 1524; Ingenstau-Korbion, VOB, 9. Aufl., § 4 VOB/B Rdn. 155).
  • BGH, 23.10.1958 - VII ZR 22/58

    Beweislast bei Dienstvertragsverletzung

    Auszug aus KG, 22.02.1984 - 24 U 5685/83
    Die Klägerin, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast für ihre Schuldlosigkeit an der Auftragsentziehung obliegt (vgl. BGHZ 28, 251 = NJW 1959, 34; Ingenstau-Korbion, a.a.O., § 8 VOB/B Rdn. 26 b), hätte im einzelnen darlegen müssen, welche Mängelbeseitigungsarbeiten sie nach der Baubegehung (16. Oktober 1981) ausgeführt hat und aus welchen Gründen im einzelnen sie welche Arbeiten bis zum 13. November 1981 (Ablauf der mit Schreiben vom 5. November 1981 gesetzten Frist) nicht beenden konnte.
  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 24 U 14/18

    Zahlung von Restwerklohn

    Liegen mehrere Mängel vor, die jeweils für sich betrachtet nicht schwerwiegend sind, kann sich aus der Summe der Mängel gleichwohl ergeben, dass der Auftraggeber nicht mehr verpflichtet ist, die Leistung abzunehmen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22. Februar 1984 - 24 U 5685/83 - zitiert nach juris).
  • LG Darmstadt, 22.06.2018 - 23 O 330/16

    Der an einer öffentlichen Ausschreibung teilnehmende Bieter handelt arglistig, zu

    [5]) KG Berlin Urteil vom 22.02.1984, 24 U 5685/83; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.11.2008, 22 U 69/08.

    [13]) KG Berlin Urteil vom 22.02.1984, 24 U 5685/83; OLG Düsseldorf Urteil vom 14.11.2008, 22 U 69/08.

  • OLG Brandenburg, 08.12.2004 - 4 U 24/04

    Zum Vergütungsanspruch aus einem gekündigten Nachunternehmer-Pauschalpreisvertrag

    Sein Zuwarten mag nämlich gerade daran liegen, dass er seinerseits noch nicht klaglos gestellt worden ist, wie auch im übrigen einer bislang unterbliebenen Mängelbeseitigung nur dann ein entsprechender Wille entnommen werden kann, wenn die einbehaltene Vergütung zu ihr ausreichen würde (KG, BauR 1984, 527 ff.).
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