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   KG, 22.05.1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96)   

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KG, 22.05.1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) (https://dejure.org/1996,4863)
KG, Entscheidung vom 22.05.1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) (https://dejure.org/1996,4863)
KG, Entscheidung vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) (https://dejure.org/1996,4863)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BayObLG, 03.04.1995 - 4St RR 59/95

    Gefährlichkeit; Betäubungsmittel; Besitz; Geringe Menge; Verhängung;

    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG StV 1995, 472 ; OLG Frankfurt StV 1995, 27 [28]; OLG Düsseldorf NStE Nr. 6 zu § 47 StGB ; Dreher/Tröndle, § 47 Rdn. 2, 3).
  • KG, 04.12.1995 - 1 Ss 48/95
    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHR § 47 Abs. 1 StGB - Umstände 6; Urteil des Senats vom 4. Dezember 1995 - (4) 1 Ss 48/95 (63/95) - Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 47 Rdn. 7).
  • OLG Frankfurt, 03.02.1994 - 1 Ss 402/93

    Schädliche kurzfristige Freiheitsstrafe; Schuldangemessene Sanktion;

    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG StV 1995, 472 ; OLG Frankfurt StV 1995, 27 [28]; OLG Düsseldorf NStE Nr. 6 zu § 47 StGB ; Dreher/Tröndle, § 47 Rdn. 2, 3).
  • OLG Celle, 22.01.1993 - 3 Ss 121/92
    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Bei einer Häufung von Straftaten kann die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung von Freiheitsstrafen gebieten, wenn diesen Straftaten nicht anders begegnet werden könnte (vgl. OLG Hamm VRS 39, 479 [480]; OLG Celle StV 1993, 195 f.; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl., § 47 Rdn. 14).
  • BGH, 03.06.1971 - 1 StR 189/71

    Nachprüfung der vom Tatrichter gestellten Sozialprognose - Einwirkung des

    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Bei Tatmehrheit hat sich diese Prüfung grundsätzlich auf jede Tat gesondert zu erstrecken (vgl. BGHSt 24, 164 [165]; BGH MDR 1970, 196) .
  • KG, 13.10.1994 - 1 Ss 139/94
    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Daraus folgt, daß die für die Bemessung der Strafe wesentlichen Umstände in dem Urteil so vollständig wiedergegeben sein müssen, daß es möglich ist, das dabei ausgeübte Ermessen auf Rechtsfeh1er zu überprüfen (vgl. Beschluß des Senats vom 13. Oktober 1994 - (4) 1 Ss 139/94 (73/94) m. w. N.).
  • BGH, 08.12.1970 - 1 StR 353/70

    Versagung einer Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung -

    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Denn zur Verteidigung der Rechtsordnung ist die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nur dann unerläßlich, wenn eine Geldstrafe bei der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen, das Vertrauen der Bürger in die Strafrechtspflege schwinden und ihre Rechtstreue ernsthaft beeinträchtigen würde (vgl. BGHSt 24, 40 [44 ff.]); Gribbohm in LK, StGB 11. Aufl., § 47 Rdn. 32).
  • BGH, 03.03.1994 - 4 StR 75/94

    Freiheitsstrafe - Gesamtwürdigung - Verhängung - Unverzichtbarkeit

    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHR § 47 Abs. 1 StGB - Umstände 6; Urteil des Senats vom 4. Dezember 1995 - (4) 1 Ss 48/95 (63/95) - Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 47 Rdn. 7).
  • BGH, 14.05.1981 - 4 StR 599/80

    Diebstahl, vorsätzliche Körperverletzung und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Vorsorglich weist der Senat für die erneute Hauptverhandlung darauf hin, daß auch für den Fall, daß es erneut zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelfreiheitsstrafen und Einzelgeldstrafe nach den §§ 53 Abs. 2 Satz 1, 54 Abs. 1 Satz 2 StGB kommt, für die wegen unerlaubten Erwerbs von Cannabis verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen die bisher unterbliebene Festsetzung der Tagessatzhöhe nachzuholen ist (vgl. BGHSt 30, 93 und 34, 9; Dreher/Tröndle, § 53 Rdn. 3), die auch dann erforderlich ist.
  • BGH, 22.12.1992 - 1 StR 844/92

    Rechtfertigung der Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen für Hehler mit der

    Auszug aus KG, 22.05.1996 - 1 Ss 96/96
    Der einzige vom Amtsgericht pauschal für alle vier Fälle des Heroinerwerbs angeführte Umstand zur Begründung des Ausnahmefalls nach § 47 Abs. 1 StGB , nämlich der vom Angeklagten mit seinen Taten geleistete Beitrag zur Aufrechterhaltung eines illegalen und wirkungsvoll zu bekämpfenden Betäubungsmittel-Großmarkts, kann allein die Notwendigkeit der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen nicht begründen (vgl. hinsichtlich der Funktion von Hehlern für den Markt zum Absatz von Diebesgut BGH StV 1993, 360 ), zumal diese Erwägung generell für Straftaten nach § 29 BtMG zutrifft und damit den kriminalpolitisch bedingten Grundsatz des § 47 StGB zur Zurückdrängung kurzer Freiheitsstrafen für den Bereich der Betäubungsmittelkriminalität grundsätzlich außer Kraft setzen würde.
  • KG, 16.06.1997 - 1 Ss 36/97
    Eine kurze Freiheitsstrafe darf daher allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHR § 47 Abs. 1 StGB Umstände 6; KG, Beschluß vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - Dreher/Tröndle a.a.0.

    Eine kurze Freiheitsstrafe darf daher allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHR § 47 Abs. 1 StGB - Umstände 6; KG, Beschluß vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - Dreher/Tröndle a.a.O. § 47 Rdn. 7).

  • KG, 09.08.1996 - 1 Ss 192/96
    Das Vorliegen dieser Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf jedoch weder schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen, noch aus der gleichzeitigen Aburteilung einer Anzahl von Fällen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Taten und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters .zu berücksichtigen sind (vgl. BayObLG StV 1995, 472 ; OLG Frankfurt StV 1995, 27 [28]; OLG Düsseldorf NStE Nr. 6 zu § 47 StGB ; Beschluß des Senats vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - Dreher/Tröndle, § 47 Rdn. 2, 3).

    Zur Begründung "besonderer Umstände" im Sinne des § 47 StGB kann deshalb nicht allein auf die Eigenschaft eines Betäubungsmittels als besonders gefährlich abgestellt werden (vgl. Beschluß des Senats vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - BayObLG a.a.O.).

  • KG, 24.02.1997 - 1 Ss 10/97

    Betäubungsmittelstrafrecht: Strafzumessung bei unerlaubtem Handeltreiben,

    Da der Handel und der sonstige verbotene Umgang mit Heroin weit verbreitet ist und daher zu den durchschnittlich, gewöhnlich vorkommenden Taten gleicher Art zu rechnen ist, kann nach dem Regelungszusammenhang der genannten Vorschrift zur Begründung "besonderer Umstände" nicht allein auf die Eigenschaft als besonders gefährliche Droge abgestellt werden (vgl. BayObLG NStE Nr. 8 zu § 47 StGB ; KG, Beschlüsse vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - sowie vom 9. August 1996 - (4) 1 Ss 192/96 (79196) - ), zumal es sich bei dem Angeklagten um einen unvorbelasteten Ersttäter handelt.
  • KG, 25.09.1996 - 1 Ss 200/96
    Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten darf allein verhängt werden, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände auf sie nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHR § 47 Abs. 1 StGB Umstände 6; Beschluß des Senats vom 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) - Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl., § 47 Rdn. 7).
  • KG, 30.01.2001 - 1 Ss 13/01
    Das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des § 47 StGB darf dabei nicht schematisch aus dem Vorliegen einschlägiger Vorstrafen geschlossen werden, sondern ist nach den besonderen Umständen des Einzelfalles festzustellen, wobei die Anzahl, das Gewicht und der zeitliche Abstand der Vorstrafen, die Umstände der vorliegenden Tat und deren Schuldgehalt sowie die Lebensverhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. September 1996 - (4) 1 Ss 200/96 (85/96) - m.w.N. und 22. Mai 1996 - (4) 1 Ss 96/96 (44/96) ).
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