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   KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22   

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https://dejure.org/2022,7059
KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22 (https://dejure.org/2022,7059)
KG, Entscheidung vom 24.01.2022 - 8 W 2/22 (https://dejure.org/2022,7059)
KG, Entscheidung vom 24. Januar 2022 - 8 W 2/22 (https://dejure.org/2022,7059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • mietrechtsiegen.de

    Streitwert Klage auf Zustimmung zur Auswechslung Mieter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Mieters; Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Dreieinhalbfacher Jahresbetrag der Nettokaltmiete

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Streitwert für Auswechselung eines Mieters?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16

    Wohnraummiete: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer

    Auszug aus KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22
    a) Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZB 43/15 -, juris Rn. 11ff.; Senat, Beschlüsse vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, juris Rn. 9 und vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).

    Dessen Wert bestimmt sich nach der beabsichtigten Laufzeit, wird jedoch entsprechend § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbruttobetrag (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) begrenzt, ebenso bei einem Vertrag von unbestimmter Dauer (Senat, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, juris Rn. 10 mwN).

  • KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20

    Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Mietminderung und Beseitigung

    Auszug aus KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22
    a) Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZB 43/15 -, juris Rn. 11ff.; Senat, Beschlüsse vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, juris Rn. 9 und vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).

    Dies ist - für Gewerbemietverhältnisse - nunmehr umso evidenter, als der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 § 41 Abs. 5 GKG nur für Wohnraummietverhältnisses dahin abgeändert hat, dass nunmehr auch die Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung nach dem Jahresbetrag zu bewerten ist (s. Senat, Beschluss vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).

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