Rechtsprechung
KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 41 Abs 1 GKG, § 48 Abs 1 S 1 GKG, § 9 S 1 ZPO
Streitwert bei Klage auf Zustimmung zur Mieter-Auswechselung bei Mietermehrheit - IWW
§ 41 Abs. 5 S. 1 Hs. 2 GKG
Mietrecht, Mietvertragsänderung
- mietrechtsiegen.de
Streitwert Klage auf Zustimmung zur Auswechslung Mieter
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Klage auf Zustimmung zur Auswechslung eines Mieters; Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss; Dreieinhalbfacher Jahresbetrag der Nettokaltmiete
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Streitwert für Auswechselung eines Mieters?
Verfahrensgang
- AG Berlin-Schöneberg - 4 C 16/21
- LG Berlin, 27.12.2021 - 63 S 141/21
- KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- KG, 25.10.2016 - 8 W 48/16
Wohnraummiete: Streitwert einer Klage auf Erteilung einer …
Auszug aus KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22
a) Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH…, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZB 43/15 -, juris Rn. 11ff.; Senat, Beschlüsse vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, juris Rn. 9 …und vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).Dessen Wert bestimmt sich nach der beabsichtigten Laufzeit, wird jedoch entsprechend § 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahresbruttobetrag (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) begrenzt, ebenso bei einem Vertrag von unbestimmter Dauer (Senat, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, juris Rn. 10 mwN).
- KG, 08.11.2021 - 8 U 22/20
Streitwertfestsetzung: Klage auf Feststellung der Mietminderung und Beseitigung …
Auszug aus KG, 24.01.2022 - 8 W 2/22
a) Eine Analogie zu § 41 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 GKG, wonach für den Gebührenstreitwert bestimmter Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis auf einen Jahresbetrag abgestellt wird, scheidet mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus (s. BGH…, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZB 43/15 -, juris Rn. 11ff.;… Senat, Beschlüsse vom 25.10.2016 - 8 W 48/16 -, juris Rn. 9 und vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).Dies ist - für Gewerbemietverhältnisse - nunmehr umso evidenter, als der Gesetzgeber mit Wirkung ab 01.01.2021 § 41 Abs. 5 GKG nur für Wohnraummietverhältnisses dahin abgeändert hat, dass nunmehr auch die Klage des Mieters auf Feststellung der Minderung nach dem Jahresbetrag zu bewerten ist (s. Senat, Beschluss vom 8.11.2021 - 8 U 22/20 -, juris Rn. 6).