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   KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09   

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https://dejure.org/2010,8473
KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09 (https://dejure.org/2010,8473)
KG, Entscheidung vom 26.02.2010 - 7 U 100/09 (https://dejure.org/2010,8473)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2010 - 7 U 100/09 (https://dejure.org/2010,8473)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 91 ZPO, § 92 ZPO, § 96 ZPO, § 97 Abs 1 ZPO, § 522 Abs 2 ZPO
    Kostenentscheidung: Kostentragungspflicht bei einer Anschlussberufung und Zurückweisung der Berufung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der (Haupt-)Berufung durch Beschluss

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2
    Kosten der Anschlussberufung bei Verwerfung der (Haupt-)Berufung durch Beschluss

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Anschlussberufung verliert ihre Wirkung - Kosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.03.1981 - GSZ 1/80

    Kosten der Anschlußrevision bei Nichtannahme

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09
    Soweit die Kosten der Anschlussberufung dem Kläger auferlegt wurden, schließt sich der Senat - wie bereits zuvor (vergl. Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 7 U 255/05) - der auf die Entscheidung des großen Senats des BGH vom 18. März 1981 (BGHZ 80, 146) gestützten Rechtsprechung des OLG Celle (NJW 2003, 2755) an.

    Es entspricht einem kostenrechtlichen Grundprinzip, dass der Unterliegende die Kosten eines erfolglos gebliebenen Angriffsmittels zu tragen hat, die kostenmäßigen Folgen seines Rechtsschutzbegehrens also insoweit durch Erfolg bzw. Misserfolg bestimmt werden (BGHZ 80, 146 m.w.N.).

  • BGH, 12.03.2004 - V ZR 257/03

    Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme im Berufungsverfahren;

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09
    Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur dann nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (vgl. BGHZ 158, 269, 275), was, wie oben festgestellt, hier eindeutig nicht der Fall ist.
  • BGH, 11.03.2004 - I ZR 62/01

    "Partnerschafts-Kurzbezeichnung"; Zulässigkeit der Aufnahme einer

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09
    Der spezielle Regelungsgehalt eines Gesetzes steht einer analogen Anwendung dieser Bestimmung auf Sachverhalte, die darin nicht geregelt werden, entgegen (vergl. BGH NJW 2004, 1651; BGH MDR 1998, 40).
  • KG, 21.09.2009 - 23 U 8/09

    Kostenentscheidung: Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09
    Die von verschiedenen Senaten verschiedener Oberlandesgerichte, darunter auch des Kammergerichts (vergl. Beschluss des Kammergerichts vom 21. September 2009 - 23 U 8/09 - m.w.N.), vertretenen Gegenmeinung überzeugt den erkennenden Senat nicht.
  • OLG Köln, 14.12.2004 - 4 U 24/04

    Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09
    Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO bedeutet einfache Fahrlässigkeit (vergl. OLGR Köln 2005, 99).
  • OLG Celle, 16.10.2002 - 2 U 110/02

    Gebühren und Kosten; Rechtsmittelkosten; Hinweisverfügung; Abmahnung; Fristlose

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09
    Soweit die Kosten der Anschlussberufung dem Kläger auferlegt wurden, schließt sich der Senat - wie bereits zuvor (vergl. Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 7 U 255/05) - der auf die Entscheidung des großen Senats des BGH vom 18. März 1981 (BGHZ 80, 146) gestützten Rechtsprechung des OLG Celle (NJW 2003, 2755) an.
  • BGH, 09.03.2005 - VIII ZR 266/03

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzliche Tatsachenfeststellungen

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09
    Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gebunden; eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist nach der Formulierung der Bestimmung nur als Ausnahme vorgesehen (vergl. BGH NJW 2005, 1583).
  • KG, 21.08.2006 - 20 U 10/05

    Zurückweisung der Berufung: Kostentragungspflicht hinsichtlich der

    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09
    Der Anschließende weiß von vornherein, dass sein Anschlussrechtsmittel von der Begründetheitsprüfung des Hauptrechtsmittels abhängt (vergl. KG in KGR Berlin 2007, 568 m.w.N.).
  • SG Oldenburg, 07.03.2007 - S 7 U 255/05
    Auszug aus KG, 26.02.2010 - 7 U 100/09
    Soweit die Kosten der Anschlussberufung dem Kläger auferlegt wurden, schließt sich der Senat - wie bereits zuvor (vergl. Beschluss vom 1. Dezember 2006 - 7 U 255/05) - der auf die Entscheidung des großen Senats des BGH vom 18. März 1981 (BGHZ 80, 146) gestützten Rechtsprechung des OLG Celle (NJW 2003, 2755) an.
  • KG, 16.07.2010 - 9 U 103/09

    Radfahrerunfall: Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch unterlassenes

    Soweit die Kosten der Anschlussberufung dem Kläger auferlegt werden, schließt sich der erkennende Senat zur Begründung den Ausführungen des 7. Senats des Kammergerichts vom 26. Februar 2010 - 7 U 100/09 - (juris Tz. 8 ff.) an.
  • OLG Nürnberg, 23.07.2012 - 5 U 256/11

    Berufung und Anschlussberufung: Kostenverteilung nach Zurückweisung der

    Mehrere Oberlandesgerichte vertreten die Auffassung, dass in einem solchen Fall der Berufungsführer, dessen Rechtsmittel durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen wird, nicht auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen hat, vielmehr eine Kostenteilung nach dem Maßstab der Teilstreitwerte vorzunehmen ist (so etwa OLG Celle MDR 2005, 1017; OLG Düsseldorf MDR 2010, 769; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2007, 9 U 240/06; KG JurBüro 2010, 375 und MDR 2010, 1486; OLG Schleswig MDR 2009, 532).
  • KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09

    Rechtsmittelkosten bei einer nach einem Zurückweisungsbeschluss für eine

    Ein, teilweise (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht MDR 2009, 532; OLG Köln FamRZ 2010, 224 - 225) als herrschende Meinung bezeichneter Teil der Oberlandesgerichte vertritt unter Bezugnahme auf die -allerdings zu den Kosten einer wegen Nichtannahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision ergangene- Entscheidung des großen Senats für Zivilrecht beim Bundesgerichtshof vom 11. März 1981 (BGHZ 80, 146 - 153) die Ansicht, im Fall der Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO seien die Kosten des Berufungsverfahrens im Verhältnis des Wertes von Berufung und Anschlussberufung zu quoteln (so z.B. OLG Celle MDR 2005, 1017 - 1018; NJW 2003, 2755 - 2756; OLG Stuttgart MDR 2009, 585; OLG Köln a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht a.a.O.; Kammergericht, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 26.02.2010 zu 7 U 100/09, zitiert nach juris).

    Bei dieser Sachlage besteht aber kein Anlass, dem Anschlussberufungskläger das in der gesetzlich gegebenen Möglichkeit des Gerichts, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, liegende kostenrechtliche Risiko abzunehmen (so der Bundesgerichtshof für den Fall einer wirkungslos gewordenen Anschlussrevision durch Ablehnung der Annahme der Revision zur Entscheidung, abgedruckt in BGHZ 80, 146 - 153 = NJW 1981, 1790 - 1791; für den Fall der wirkungslos gewordenen Anschlussberufung Kammergericht, Beschluss vom 26.02.2010 a.a.O; OLG Köln a.a.O; OLG Celle a.a.O.; OLG Stuttgart a.a.O.).

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