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   KG, 26.11.2009 - 12 U 123/09   

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https://dejure.org/2009,18361
KG, 26.11.2009 - 12 U 123/09 (https://dejure.org/2009,18361)
KG, Entscheidung vom 26.11.2009 - 12 U 123/09 (https://dejure.org/2009,18361)
KG, Entscheidung vom 26. November 2009 - 12 U 123/09 (https://dejure.org/2009,18361)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Feststellung eines Verzichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 397
    Anforderungen an die Feststellung eines Verzichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Im Zweifel kein Verzicht des Gläubigers! (IBR 2010, 1161)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 311
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 353/07

    Tilgungsbestimmung bei Verwertung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung

    Auszug aus KG, 26.11.2009 - 12 U 123/09
    22 An die Feststellung des Verzichtswillens einer Vertragspartei sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass (§ 397 BGB) nicht zu vermuten ist, so dass im Zweifel die entsprechende Willenserklärung eng auszulegen ist (BGH NJW 1996, 588; NJW 2006, 1511; NJW 2008, 2842; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 12 U 171/07 - ).
  • BGH, 07.03.2006 - VI ZR 54/05

    Verzicht auf weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall; Abrechnung der

    Auszug aus KG, 26.11.2009 - 12 U 123/09
    22 An die Feststellung des Verzichtswillens einer Vertragspartei sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass (§ 397 BGB) nicht zu vermuten ist, so dass im Zweifel die entsprechende Willenserklärung eng auszulegen ist (BGH NJW 1996, 588; NJW 2006, 1511; NJW 2008, 2842; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 12 U 171/07 - ).
  • BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 293/94

    Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges

    Auszug aus KG, 26.11.2009 - 12 U 123/09
    22 An die Feststellung des Verzichtswillens einer Vertragspartei sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass (§ 397 BGB) nicht zu vermuten ist, so dass im Zweifel die entsprechende Willenserklärung eng auszulegen ist (BGH NJW 1996, 588; NJW 2006, 1511; NJW 2008, 2842; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 12 U 171/07 - ).
  • OLG Brandenburg, 28.05.2009 - 12 U 171/07

    Mängelhaftung beim VOB-Bauvertrag: Vergütungsanspruch des Unternehmers nach

    Auszug aus KG, 26.11.2009 - 12 U 123/09
    22 An die Feststellung des Verzichtswillens einer Vertragspartei sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass (§ 397 BGB) nicht zu vermuten ist, so dass im Zweifel die entsprechende Willenserklärung eng auszulegen ist (BGH NJW 1996, 588; NJW 2006, 1511; NJW 2008, 2842; Senat, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 12 U 171/07 - ).
  • KG, 18.12.2003 - 12 U 54/02

    Bürgschaft: Schlüssige Darlegung eines Vertrages über den Erlass einer

    Auszug aus KG, 26.11.2009 - 12 U 123/09
    28 Da jeder Vertrag die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, ist zur substantiierten Darlegung eines bestrittenen Vertragsschlusses zumindest erforderlich, dass vorgetragen wird, welche Person welche Willenserklärung - ausdrücklich oder konkludent - abgegeben hat; wird dies dem Gericht nicht mitgeteilt, so fehlt dem Gericht jede Grundlage für die Prüfung, ob Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, den behaupteten Erlassvertrag als abgeschlossen erscheinen zu lassen (Senat, Urteil vom 18. Dezember 2003 - 12 U 54/02 - KGR 2005, 29 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 23/04 -).
  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16

    Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

    Es entspricht ganz herrschender Meinung, dass an die Feststellung eines Verzichtswillens einer Vertragspartei strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. KG Berlin MDR 2010, 311 f., zitiert nach JURIS Rdz. 22).
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