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   KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22   

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https://dejure.org/2024,8011
KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22 (https://dejure.org/2024,8011)
KG, Entscheidung vom 27.03.2024 - 2 U 109/22 (https://dejure.org/2024,8011)
KG, Entscheidung vom 27. März 2024 - 2 U 109/22 (https://dejure.org/2024,8011)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 173 Abs 3 ZPO, § 329 Abs 2 S 1 ZPO, § 329 Abs 2 S 2 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO, § 14 RABerufsO
    Hinweise auf die Absicht zur einstimmigen Beschlusszurückweisung bedürfen nicht der förmlichen Zustellung durch das Berufungsgericht

  • ibr-online

    Absicht der Berufungszurückweisung kann formlos mitgeteilt werden!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 17/12

    Zahlungsklage eine Energie- und Wasserversorgungsunternehmens: Vorläufig bindende

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Den an § 30 Nr. 1 AVBEltV a.F. bzw. die gleichlautenden Regelungen der AVBWasserV oder AVBFernwärmeV angelehnten Ausschlusstatbestand hätte die Beklagte nur durch den Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung überwinden können (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12 -, Ls. nach juris, mwN.), was voraussetzte, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen ließe, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89 -, Rn. 19 nach juris; BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12 -, Rn. 15 nach juris, je mN.).
  • BGH, 16.09.2016 - V ZR 3/16

    Wohnungseigentumssache: Berücksichtigung einer nach Ablauf der gesetzten Frist,

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Zum anderen handelt es sich deshalb um keine echte Frist, weil ihr Verstreichenlassen keine Präklusionswirkung hat, vielmehr ein nach Fristablauf, aber vor Erlass des Zurückweisungsbeschlusses eingehender Schriftsatz durch das Gericht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 2016 - V ZR 3/16 -, Rn. 13 nach juris; MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 28).
  • BGH, 15.05.2018 - VI ZR 287/17

    Vorliegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei Absehen von einer gebotenen

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Die Fristsetzung hat dabei den Zweck, dem Berufungsführer einen bestimmten Zeitraum für seine Stellungnahme zu sichern (vgl. MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 28; s.a. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2018 - VI ZR 287/17 -, Rn. 8 nach juris).
  • BVerfG, 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01

    Verstoß gegen § 247 StPO als relativer Revisionsgrund - Heilung eines Verstoßes

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Der Berufung fehlt es jedoch iSd. § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO an Erfolgsaussicht, weil nach dem Inhalt der gewechselten Schriftsätze erkennbar ist, dass das Urteil in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Fehler aufweist und die vorgebrachten Rügen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen können (vgl. BT-Drs. 17/6406, 11 mit Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2001 - 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814, Rn. 11 nach juris; BeckOK-ZPO/Wulf, 1.7.2023, § 522 Rn. 14).
  • BGH, 04.03.1991 - II ZR 90/90

    Ausschluß von Teilmitgliedern aus einer Gewerkschaft

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Soweit bei Gelegenheit seiner Einvernahme neue Informationen hätten bekannt werden können, sind Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen (sog. Beweisermittlungsanträge), im Zivilprozess unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VIII ZR 209/08, Rn. 14 nach juris).
  • BGH, 18.12.2018 - II ZB 21/16

    Zur Frage, ob die Frist zur Beschlussergänzung hinsichtlich der Kosten des

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Die Gegenauffassung (vgl. Doukoff/Doukoff, MHB Berufung, 7. Auflage 2023, § 15 Rn. 1795; s.a. MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 29) kann sich nicht auf die Rückausnahme in § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO stützen, denn diese gilt nur für Beschlüsse, die eine "echte" oder "eigentliche" Frist in Lauf setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - II ZB 21/16 -, Rn. 14 nach juris; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76 -, Rn. 3 nach juris; MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 329 Rn. 8), also eine Frist, innerhalb derer eine Parteihandlung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die betreffende Partei vorzunehmen ist (vgl. nur Kern/Diehm/Stolzhäuser, 2. Aufl. 2020, ZPO § 221 Rn. 4).
  • BGH, 06.12.1989 - VIII ZR 8/89

    Fälligkeit des Entgelts für die Lieferung von Fernwärme bei fehlender

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Den an § 30 Nr. 1 AVBEltV a.F. bzw. die gleichlautenden Regelungen der AVBWasserV oder AVBFernwärmeV angelehnten Ausschlusstatbestand hätte die Beklagte nur durch den Nachweis einer offensichtlichen Unrichtigkeit der geltend gemachten Forderung überwinden können (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12 -, Ls. nach juris, mwN.), was voraussetzte, dass die Rechnung bereits auf den ersten Blick Fehler erkennen ließe, also bei objektiver Betrachtung kein vernünftiger Zweifel über die Fehlerhaftigkeit möglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89 -, Rn. 19 nach juris; BGH, Urteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12 -, Rn. 15 nach juris, je mN.).
  • BGH, 09.11.2010 - VIII ZR 209/08

    Vereinbarkeit der Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots mit dem

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Soweit bei Gelegenheit seiner Einvernahme neue Informationen hätten bekannt werden können, sind Beweisantritte, die darauf zielen, erst aufgrund der Beweisaufnahme die beweiserheblichen Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die sodann behauptet, unter Beweis gestellt und damit zur Grundlage neuen Vortrags gemacht werden sollen (sog. Beweisermittlungsanträge), im Zivilprozess unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 90/90, NJW-RR 1991, 888; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VIII ZR 209/08, Rn. 14 nach juris).
  • BGH, 01.12.1976 - IV ZB 43/76

    Folge der Aussetzung eines Rechtsstreits - Zweck einer Aussetzung nach § 620

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Die Gegenauffassung (vgl. Doukoff/Doukoff, MHB Berufung, 7. Auflage 2023, § 15 Rn. 1795; s.a. MüKo-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, § 522 Rn. 29) kann sich nicht auf die Rückausnahme in § 329 Abs. 2 S. 2 ZPO stützen, denn diese gilt nur für Beschlüsse, die eine "echte" oder "eigentliche" Frist in Lauf setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - II ZB 21/16 -, Rn. 14 nach juris; BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1976 - IV ZB 43/76 -, Rn. 3 nach juris; MüKo-ZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 329 Rn. 8), also eine Frist, innerhalb derer eine Parteihandlung zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die betreffende Partei vorzunehmen ist (vgl. nur Kern/Diehm/Stolzhäuser, 2. Aufl. 2020, ZPO § 221 Rn. 4).
  • OLG Jena, 09.03.2011 - 4 U 111/08

    Aufnahme eines Haftungsvorbehalts in einen Kostenbeschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO

    Auszug aus KG, 27.03.2024 - 2 U 109/22
    Echte Fristen sind damit vor allem die zur Rechtsmitteleinlegung oder -begründung (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 9. März 2011 - 4 U 111/08 -, Rn. 12 nach juris; Zöller/Althammer, 35. Auflage 2024, ZPO § 85 Rn. 11) oder Fristen, die sonst zur Präklusion führen können (vgl. Zöller/Feskorn, 35. Auflage 2024, ZPO § 329 Rn. 55; Saß MDR 1985, 96, 97).
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