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   LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15   

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https://dejure.org/2015,48779
LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15 (https://dejure.org/2015,48779)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.12.2015 - 3 Sa 46/15 (https://dejure.org/2015,48779)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. Dezember 2015 - 3 Sa 46/15 (https://dejure.org/2015,48779)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Arbeitsbereitschaft - Arbeitsbereitschaft - Gesundheitsschutz - Nachtarbeit - Nachtarbeitszuschlag - Pause

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    Nachtarbeitszuschlag für Nachtportier eines Hotels

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitsbereitschaft; Ausgleichsregelung; Gesundheitsschutz; Nachtarbeit; Nachtarbeitszuschlag; Pause; Entscheidungen in Urteilsverfahren

  • rechtsportal.de

    ArbZG § 6 Abs. 1
    Nachtzuschläge für die Tätigkeit eines Nachtportiers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachtarbeitszuschlag für den Nachtportier

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angemessener Ausgleich für geleistete Nachtarbeit eines Nachtportiers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachtarbeitszuschlag im Gaststättengewerbe

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 09.12.2015 - 10 AZR 423/14

    Angemessener Ausgleich für Dauernachtarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    Die Arbeitsvertragsparteien können Regelungen über Art und Umfang des Ausgleichs treffen, wobei diese den Vorgaben des § 6 Abs. 5 ArbZG genügen müssen, da diese Norm zwingend ist (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris).

    Denn nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen erhöht sich die Belastung mit dem Umfang der geleisteten Nachtarbeit (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - aaO).

    Selbst dann ist ein Zuschlag von 10 % aber regelmäßig die Untergrenze dessen, was als angemessen angesehen werden kann (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - aaO).

    Im Hinblick auf die regelmäßig als angemessen angesehenen Werte von 25 % bzw. bei Dauernachtarbeit von 30 % ist von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen, wobei es bereits beim ersten Schritt Sache des Arbeitgebers ist darzulegen, aufgrund welcher Faktoren ein geringerer Zuschlagsanspruch angemessen sein soll, wenn der geleistete Ausgleich hinter diesen Werten zurückbleibt (BAG 9. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - aaO).

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein (BAG 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris; 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309).

  • BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

    Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Nachtarbeitszuschlag den Arbeitnehmer in gewissem Umfang auch für die erschwerte Teilnahme am sozialen Leben entschädigen soll (BAG 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309) und der Dauernachtarbeiter in dieser Hinsicht besonderen Einschränkungen unterliegt (Lorenz in Hahn/Pfeiffer/Schubert Arbeitszeitrecht § 6 ArbZG Rn. 124).

    Unter weiterer Berücksichtigung der in § 3 b Abs. 1 bis 3 EStG getroffenen Wertung, wo der Gesetzgeber für Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr einen Satz von 25 % bzw. 40 % (bei Nachtarbeit von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr, wenn die Arbeit vor 00.00 Uhr aufgenommen wurde) für steuerfrei erklärt hat, ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger geltend gemachte 25 %-ige Aufschlag auf seinen Bruttostundenlohn angemessen ist (vgl. auch BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309; LAG Berlin-Brandenburg 17. September 2009 - 26 Sa 809/09 - juris).

    Hierfür ist regelmäßig erforderlich, dass in dem Arbeitsvertrag zwischen der Grundvergütung und dem (zusätzlichen) Nachtarbeitszuschlag unterschieden wird; jedenfalls muss ein Bezug zwischen der zu leistenden Nachtarbeit und der Lohnhöhe hergestellt sein (BAG 09. Dezember 2015 - 10 AZR 423/14 - juris; 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309).

  • BAG, 18.05.2011 - 10 AZR 369/10

    Ausgleich für Nachtarbeit - Stewardess mit Zugschaffnerfunktion

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung aber nur entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - AP ArbZG § 6 Nr. 11 = EzA ArbZG § 6 Nr. 9).

    Da keine speziell für Nachts tätige Arbeitnehmer geltende tarifliche Entgeltregelungen existieren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Belastungen der Nachtarbeit seien bereits im tariflichen Grundentgelt berücksichtigt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - AP ArbZG § 6 Nr. 1 = EzA ArbZG § 6 Nr. 9; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; LAG Schleswig-Holstein 30. März 2004 - 2 Sa 563/03 - NZA-RR 2004, 488).

    Die Höhe des angemessenen Nachtzuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist (BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - AP ArbZG § 6 Nr. 11 = EzA ArbZG § 6 Nr. 9).

  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 16/97

    Mitbestimmung bei betrieblichen Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    a) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen deren größerer Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114, 272; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249).

    Hier liegt regelmäßig die Annahme viel näher, dass sich die Tarifvertragsparteien schlicht und einfach nicht über die Aufnahme dieses Gegenstands in den Tarifvertrags einigen konnten (vgl. BAG 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249).

    Da keine speziell für Nachts tätige Arbeitnehmer geltende tarifliche Entgeltregelungen existieren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Belastungen der Nachtarbeit seien bereits im tariflichen Grundentgelt berücksichtigt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - AP ArbZG § 6 Nr. 1 = EzA ArbZG § 6 Nr. 9; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; LAG Schleswig-Holstein 30. März 2004 - 2 Sa 563/03 - NZA-RR 2004, 488).

  • LAG Schleswig-Holstein, 30.03.2004 - 2 Sa 563/03

    Nachtarbeit, Zuschlag, Nachtportier, Hotel, Höhe , Bemessung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    Da keine speziell für Nachts tätige Arbeitnehmer geltende tarifliche Entgeltregelungen existieren, kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Belastungen der Nachtarbeit seien bereits im tariflichen Grundentgelt berücksichtigt (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 369/10 - AP ArbZG § 6 Nr. 1 = EzA ArbZG § 6 Nr. 9; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249; LAG Schleswig-Holstein 30. März 2004 - 2 Sa 563/03 - NZA-RR 2004, 488).

    Damit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Sachverhalt von dem, der dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20. März 2004 (- 2 Sa 563/03 - NZA-RR 2004, 488) zugrunde lag.

  • BAG, 19.11.2014 - 5 AZR 1101/12

    Mindestentgelt in der Pflegebranche

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    Für diese Sonderform der Arbeit kann eine gesonderte Vergütungsregelung getroffen und ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vorgesehen werden (BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - AP BGB § 611 Nr. 24 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 5).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2009 - 26 Sa 809/09

    Angemessener Freizeitausgleich für Nachtarbeit; Auslieferungsfahrer in der Brot-

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    Unter weiterer Berücksichtigung der in § 3 b Abs. 1 bis 3 EStG getroffenen Wertung, wo der Gesetzgeber für Nachtarbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr einen Satz von 25 % bzw. 40 % (bei Nachtarbeit von 00.00 Uhr bis 04.00 Uhr, wenn die Arbeit vor 00.00 Uhr aufgenommen wurde) für steuerfrei erklärt hat, ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Kläger geltend gemachte 25 %-ige Aufschlag auf seinen Bruttostundenlohn angemessen ist (vgl. auch BAG 5. September 2002 - 9 AZR 202/01 - BAGE 102, 309; LAG Berlin-Brandenburg 17. September 2009 - 26 Sa 809/09 - juris).
  • BAG, 28.01.2015 - 5 AZR 536/13

    Wartezeiten im Linienverkehr - Pause

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    Weil sie keine Arbeit, sondern eine Unterbrechung der Arbeit sind, zählen sie nicht zur Arbeitszeit und müssen nicht nach § 611 Abs. 1 BGB vergütet werden (BAG 28. Januar 2015 - 5 AZR 536/13 - EzA TVG § 4 Verkehrsgewerbe Nr. 6).
  • BAG, 25.04.2007 - 10 AZR 586/06

    Prozesszinsen auf titulierte Zahlungsansprüche

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    Der Forderungsbetrag ist gem. §§ 187 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB ab dem 18. Dezember 2014 zu verzinsen, weil die Klagezustellung an die Beklagte am 17. Dezember 2014 erfolgte (BAG 25. April 2007 - 10 AZR 586/06 - juris).
  • BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

    Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 30.12.2015 - 3 Sa 46/15
    a) § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen deren größerer Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch (BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - BAGE 114, 272; 26. August 1997 - 1 ABR 16/97 - BAGE 86, 249).
  • BAG, 24.02.1999 - 4 AZR 62/98

    Außerordentliche Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und Tarifgebundenheit

  • BAG, 25.08.1982 - 4 AZR 1064/79

    Tarifklausel

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.01.2019 - 6 Sa 138/18

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag im Pflegedienst - Dauernachtarbeit

    Mit der Steuerfreiheit von Nachtarbeit ist mittelbar deren "Wert" akzeptiert (vgl. BAG 05. September 2002 - 9 AZR 202/01 - Rn. 57, vgl. auch LAG Baden-Württemberg 30. Dezember 2015 - 3 Sa 46/15 - Rn. 48, mwN, jeweils zitiert nach juris).
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