Rechtsprechung
LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 331/22 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Tatbestandsberichtigungsantrag nach Ablauf der Frist des § 320 Abs 2 S 3 ZPO
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 320 ZPO
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 320
1. Die Anfechtung eines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses findet zwar nach § 320 Abs. 3 Satz 4 ZPO an sich nicht statt. Ist aber eine sachliche Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag von den Richtern der Ausgangsentscheidung nicht getroffen worden, darf das ... - rechtsportal.de
ZPO § 320
Keine Anfechtung eines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses Keine einschränkende Auslegung des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO bei noch anhängigem Berufungsverfahren Beschwerderecht bei nicht entschiedenem Tatbestandsberichtigungsantrag
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Keine Anfechtung eines Tatbestandsberichtigungsbeschlusses; Keine einschränkende Auslegung des § 320 Abs. 2 S. 3 ZPO bei noch anhängigem Berufungsverfahren; Beschwerderecht bei nicht entschiedenem Tatbestandsberichtigungsantrag
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 14.12.2020 - 60 Ca 14553/20
- ArbG Berlin, 11.01.2022 - 60 Ca 14553/20
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 331/22
- LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 6047/22
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 25.01.1960 - II ZR 22/59
Versäumung der Frist für die Berichtigung des Tatbestandes
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 331/22
Auf die Konsequenzen der Ansicht des BGH in seiner Entscheidung vom 25.Januar 1960 (II ZR 22/59, zu II 2 der Gründe), wonach jedenfalls nicht angenommen werden könne, dass die Ausschlussfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO überhaupt nicht ablaufe, wenn die durch das Urteil beschwerte Partei mangels Vorliegens des schriftlichen Urteils gar nicht den der Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestand kennen könne, kommt es im Ergebnis nicht an.(Rn.8).Auf die Konsequenzen der Ansicht des BGH in seiner Entscheidung vom 25.Januar 1960 (II ZR 22/59, zu II 2 der Gründe), wonach jedenfalls nicht angenommen werden könne, dass die Ausschlussfrist des § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO überhaupt nicht ablaufe, wenn die durch das Urteil beschwerte Partei mangels Vorliegens des schriftlichen Urteils gar nicht den der Entscheidung zugrunde gelegten Tatbestand kennen könne, kommt es daher im Ergebnis hier nicht an.
- BVerfG, 01.10.2004 - 1 BvR 786/04
Sachentscheidung im Berufungsverfahren bei abgelehnter Tatbestandsberichtigung
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 05.08.2022 - 26 Ta 331/22
Ist aber eine sachliche Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag von den Richtern der Ausgangsentscheidung nicht getroffen worden, darf das Rechtsmittelgericht die dagegen gerichtete Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen (vgl. BVerfG 1. Oktober 2004 - 1 BvR 786/04, Rn. 20).(Rn.4).Ist aber eine sachliche Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag von den Richtern der Ausgangsentscheidung nicht getroffen worden, darf das Rechtsmittelgericht die dagegen gerichtete Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen (vgl. BVerfG 1. Oktober 2004 - 1 BvR 786/04, Rn. 20).