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   LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19   

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LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19 (https://dejure.org/2020,13709)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19 (https://dejure.org/2020,13709)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16. Januar 2020 - 26 Sa 1200/19 (https://dejure.org/2020,13709)
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Volltextveröffentlichungen (8)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Darlegungslast bei krankheitsbedingter Kündigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Keine negative Prognose bei rückläufigen Krankheitszeiten; Aussagekraft von Kurzerkrankungen; Darlegungslast des Arbeitnehmers für baldige Genesung; Einholung eines Sachverständigengutachtens wegen Gesundheitsprognose

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rückläufige Arbeitsunfähigkeitszeiten - Krankheitsbedingte Kündigung unwirksam

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 44/05

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (vgl. BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06, Rn. 17; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, Rn. 20).

    3) Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (vgl. BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06, Rn. 17; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, Rn. 20).

    a) Der Arbeitgeber darf sich deshalb auf der ersten Prüfungsstufe zunächst darauf beschränken, die Fehlzeiten der Vergangenheit darzustellen und zu behaupten, in Zukunft seien Krankheitszeiten in entsprechendem Umfang zu erwarten (vgl. BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, Rn. 24; 17. Juni 1999 - 2 AZR 639/98, zu II 2 b aa der Gründe mwN).

    Je nach Erheblichkeit des Vortrags ist es dann Sache des Arbeitgebers, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (vgl. BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, aaO mwN).

    Jedenfalls wäre es angesichts der Erheblichkeit des Vortrags der Klägerin Sache der Beklagten gewesen, den Beweis für die Berechtigung einer negativen Gesundheitsprognose zu führen (vgl. BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, aaO mwN).

    Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert (vgl. BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, Rn. 26).

    Sie lassen eine Prognose für die zukünftige Entwicklung ebenso wenig zu wie Erkrankungen, gegen die erfolgreich besondere Therapiemaßnahmen (zB eine Operation) ergriffen wurden (vgl. BAG 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, aaO).

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13

    Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18, Rn. 23; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32).

    Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04, zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03, zu B I 1 a der Gründe).

    b) Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18, Rn. 23; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32).

    Ihre Fehlzeiten stiegen bis Ende 2017 an (vgl. zu diesem Kriterium BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32 mwN).

    Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04, zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03, zu B I 1 a der Gründe).

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 6/18

    Außerordentliche Kündigung - Entgeltfortzahlungskosten

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18, Rn. 23; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32).

    Ist dies der Fall, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe) (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18, Rn. 19).

    b) Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist für die Erstellung der Gesundheitsprognose ein Referenzzeitraum von drei Jahren maßgeblich (vgl. BAG 25. April 2018 - 2 AZR 6/18, Rn. 23; 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32).

  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 217/06

    Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (vgl. BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06, Rn. 17; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, Rn. 20).

    1) Auszugehen ist von den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen entwickelt hat (vgl. zB. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08; Rn. 15; 1. März 2007 - 2 AZR 217/06, Rn. 15).

    3) Treten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt (vgl. BAG 1. März 2007 - 2 AZR 217/06, Rn. 17; 10. November 2005 - 2 AZR 44/05, Rn. 20).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 48/03

    Betriebsbedingte Kündigung - Gemeinschaftsbetrieb - Sozialauswahl

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04, zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03, zu B I 1 a der Gründe).

    Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04, zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03, zu B I 1 a der Gründe).

  • BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 36/04

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04, zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03, zu B I 1 a der Gründe).

    Es ist aber - insbesondere, wenn dem Kündigungsgrund ein prognostisches Element innewohnt - nicht unzulässig, die spätere Entwicklung in den Blick zu nehmen, soweit sie - wie hier - die Prognose bestätigt (vgl. BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 582/13, Rn. 32; 13. Mai 2004 - 2 AZR 36/04, zu III der Gründe; vgl. für den Fall der betriebsbedingten Kündigung BAG 27. November 2003 - 2 AZR 48/03, zu B I 1 a der Gründe).

  • BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 527/89

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    Nur so wird zu klären sein, ob ernsthaft die Möglichkeit eines von der bisherigen Entwicklung abweichenden anderen Geschehensablaufes (geringere Krankheitsanfälligkeit) zu erwägen ist (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 2 AZR 527/89, Rn. 24).

    (1) Trägt die Arbeitnehmerin bereits selbst konkrete Umstände für ihre Beschwerden und deren Ausheilung oder Abklingen vor, so müssen diese geeignet sein, die Indizwirkung der bisherigen Fehlzeiten zu erschüttern; sie muss jedoch nicht den Gegenbeweis führen, dass nicht mit weiteren häufigen Erkrankungen zu rechnen sei (vgl. BAG 13. Juni 1990 - 2 AZR 527/89, Rn. 25).

  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 400/08

    Betriebliches Eingliederungsmanagement

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    1) Auszugehen ist von den Grundsätzen, die die Rechtsprechung zur Kündigung wegen häufiger (Kurz-)Erkrankungen entwickelt hat (vgl. zB. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08; Rn. 15; 1. März 2007 - 2 AZR 217/06, Rn. 15).

    Das Arbeitsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei häufigen Kurzerkrankungen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Betracht kommen und unter Bezugnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08, Rn. 29; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13, Rn. 47 ff.) richtig ausgeführt, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation neben ärztlicher Behandlung auch zur Entwicklung eigener Heilkräfte in Betracht kommen, was bei einer Krankheitsanfälligkeit, wie sie bei häufigen Kurzerkrankungen oft angenommen wird, nahe liegt.

  • BAG, 20.11.2014 - 2 AZR 755/13

    Kündigung - häufige Kurzerkrankungen

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    Das Arbeitsgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass auch bei häufigen Kurzerkrankungen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in Betracht kommen und unter Bezugnahme auf die dazu ergangene Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08, Rn. 29; 20. November 2014 - 2 AZR 755/13, Rn. 47 ff.) richtig ausgeführt, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation neben ärztlicher Behandlung auch zur Entwicklung eigener Heilkräfte in Betracht kommen, was bei einer Krankheitsanfälligkeit, wie sie bei häufigen Kurzerkrankungen oft angenommen wird, nahe liegt.
  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 155/93

    Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Lohnfortzahlungskosten;

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 16.01.2020 - 26 Sa 1200/19
    Fehlt dem Gericht die erforderliche Fachkunde für die in diesem Zusammenhang zu prüfenden medizinischen Fragen, so hat es das Gutachten eines Arbeitsmediziners einzuholen, ob aufgrund der vorliegenden Tatsachen bei der Klägerin die ernste Besorgnis weiterer Erkrankungen gerechtfertigt ist, ggf. auch auf eine Benennung der behandelnden Ärzte hinzuwirken und diese als sachverständige Zeugen zu vernehmen (vgl. BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 155/93 - AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit = NZA 1994, 67 = EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 40, Rn. 16, 27).
  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 598/92
  • BAG, 04.06.1957 - 3 AZR 49/55

    Haushaltsplan - Prozentuale Stellenkürzung - Betriebsbedingtheit einzelner

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 639/98

    Krankheitsbedingte Kündigung und Wiedereinstellungsanspruch bei nachträglicher

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