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   LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11, 3 Sa 969/11   

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LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11, 3 Sa 969/11 (https://dejure.org/2011,35521)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2011 - 3 Sa 921/11, 3 Sa 969/11 (https://dejure.org/2011,35521)
LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. August 2011 - 3 Sa 921/11, 3 Sa 969/11 (https://dejure.org/2011,35521)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 56 Anl C TVöD BT-V, § 22 Abs 2 BAT, § 9 Abs 1 TVÜ-VKA, § 9 Abs 4 TVÜ-VKA
    Eingruppierung einer Diplom-Sozialarbeiterin im Bereich Vormundschaften/Pflegschaften in die Anlage C zum TVöD BT-V

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 22 BAT, § 9 Abs 1 TVÜ-VKA, § 9 Abs 4 TVÜ-VKA

  • IWW

    BAT § 22 Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TVöD TVÜ-VKA § 9 Abs. 1, Abs. 4

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 der Anlage C (VKA) TVöD; Tätigkeit als Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften (Amtsvormund)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung in Entgeltgruppe S 14 der Anlage C (VKA) TVöD - Tätigkeit als Sachbearbeiterin Vormundschaften/Pflegschaften (Amtsvormund) - Entscheidungskompetenzen und Tätigkeiten zur Gefahrenabwehr erforderlich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2011 - 9 Sa 538/10

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialarbeiters im Allgemeinen Sozialdienst im

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    Die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TVöD stellt ein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal dar, in dem ohne Bezugnahme auf die anderen Entgeltgruppen die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche für eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe aufgeführt sind (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371).

    Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 kommt nur in Betracht, wenn dargelegt wird, dass zeitlich zumindest zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 14 erfüllen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011- 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371).

    aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O über § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst seit dem 1. November 2009 weiter gilt (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 31, ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev - juris-Rn. 62f.).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufgaben tatsächlich trennbar sind (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 21, ZTR 2009, 479; 24. September 1997 - 4 AZR 431/96 - juris-Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 226; LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 32, ZTR 2011, 371).

    Die Entgeltgruppe S 14 stellt vielmehr ein eigenständiges Tätigkeitsmerkmal dar, in dem ohne Bezugnahme auf die anderen Entgeltgruppen die Voraussetzungen und Aufgabenbereiche für eine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe aufgeführt sind (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 76 ff., ZTR 2011, 371).

    Daran ändert sich auch nichts, dass Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls bereits im Vorfeld von Gefährdungen konkrete Gefährdungen auszuschließen vermögen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 34f., ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 71).

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08

    Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (im Anschluss an BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 479).

    Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 479).

    bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 21, ZTR 2009, 479; 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 636).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Aufgaben tatsächlich trennbar sind (vgl. BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 21, ZTR 2009, 479; 24. September 1997 - 4 AZR 431/96 - juris-Rn. 28, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 226; LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 32, ZTR 2011, 371).

    Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, ZTR 2009, 479; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21).

  • BAG, 20.05.2009 - 4 AZR 184/08

    Eingruppierung bei Beratungstätigkeit in der Schuldner- und

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    bestimmter näher bezeichneter Personengruppen zum Inhalt hat (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 21, ZTR 2009, 479; 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 18 mwN, ZTR 2009, 636).

    Dafür dass bei der Betreuung von bestimmten Personenkreisen von einem Arbeitsvorgang auszugehen ist, spricht der Umstand, dass die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt wird, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (vgl. BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 19 mwN, ZTR 2009, 636).

    Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, dass sich die der Klägerin am 1. Juni 2007 übertragenen Aufgaben inhaltlich oder hinsichtlich der Zeitanteile von den seit dem 1. November 2009 ausgeübten Aufgaben unterscheiden, und die Beklagte aufgrund der Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S 12 des Anhangs zu Anlage C zum TVöD (VKA) seit dem 1. November 2009 davon ausgeht, dass die Klägerin schwierige Tätigkeiten ausübt, ist vorliegend eine pauschale Prüfung ausreichend (vgl. zB BAG 20. Mai 2009 - 4 AZR 184/08 - Rn. 23, ZTR 2009, 636).

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 298/00

    Eingruppierung: Leiter Außenstelle eines Jugendamtes

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    (a) Die speziellen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a gehen in ihrem Anwendungsbereich den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen vor (BAG 1. August 2001 - 4 AZR 298/00 - juris-Rn. 38, ZTR 2002, 178).

    (aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass für einen als Amtspfleger für nichteheliche Kinder tätigen Verwaltungsangestellten die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA gelten (BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - zu II 3 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 217) und daran später festgehalten (BAG 1. August 2001 - 4 AZR 298/00 - juris-Rn. 42, ZTR 2002, 178).

    Es sei zu prüfen, ob der Schwerpunkt der Tätigkeit dem Berufsbild des Sozialarbeiters/Sozialpädagogen entspreche oder überwiegend der Verwaltung zuzurechnen sei (BAG 1. August 2001 - 4 AZR 298/00 - juris-Rn. 41, ZTR 2002, 178).

  • ArbG Solingen, 29.10.2010 - 4 Ca 506/10

    Begriff des "Arbeitsvorgangs"; Voraussetzungen für die Eingruppierug eines

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    aa) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass § 22 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 BAT-O über § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst seit dem 1. November 2009 weiter gilt (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 31, ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev - juris-Rn. 62f.).

    Diese Tatbestandsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese Stand Februar 2010 Teil II/2 BT-V § 56 (VKA) - Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Rn.54; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 67), wovon auch das Arbeitsgericht richtig ausgegangen ist.

    Daran ändert sich auch nichts, dass Maßnahmen zur Förderung des Kindeswohls bereits im Vorfeld von Gefährdungen konkrete Gefährdungen auszuschließen vermögen (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz 18. Februar 2011 - 9 Sa 538/10 - juris- Rn. 34f., ZTR 2011, 371; ArbG Solingen 29. Oktober 2010 - 4 Ca 506/10 lev- juris-Rn. 71).

  • BAG, 04.09.1996 - 4 AZR 174/95

    Eingruppierung: Amtspfleger für nichteheliche Kinder

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    (aa) Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, dass für einen als Amtspfleger für nichteheliche Kinder tätigen Verwaltungsangestellten die Tätigkeitsmerkmale der jeweils ersten Fallgruppe der Vergütungsgruppen für den "allgemeinen" Verwaltungsdienst der Anlage 1 a zum BAT/VKA gelten (BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - zu II 3 der Gründe, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 217) und daran später festgehalten (BAG 1. August 2001 - 4 AZR 298/00 - juris-Rn. 42, ZTR 2002, 178).

    Nach dieser Vorschrift war der Amtspfleger bei der Geburt eines nichtehelichen Kindes nur für die Feststellung der Vaterschaft (§§ 1600 a bis n BGB) und alle sonstigen Angelegenheiten, die die Feststellung oder Änderung des Eltern-Kind-Verhältnisses (Statussachen) oder des Familiennamens des Kindes betreffen, für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und für die Regelung von Erb- und Pflichtteilsrechten zuständig (vgl. BAG 4. September 1996 - 4 AZR 174/95 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 217).

  • BAG, 05.11.1986 - 4 AZR 639/85

    Eingruppierung: Sozialarbeiterin als Amtspflegerin in einem Landratsamt

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    Die Sozialhilfe leistet wirtschaftliche Hilfe, Rehabilitation sowie Hilfe für sozial schwache und gefährdete Erwachsene (Blätter für Berufskunde, Band 2 - IV A 30, S. 2, 3, so BAG 5. November 1988 - 4 AZR 639/85 - juris-Rn. 19, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 127).

    Durch die Ausbildung werden die erforderlichen rechtlichen Grundkenntnisse vermittelt (BAG 5. November 1988 - 4 AZR 639/85 - juris-Rn. 20, aaO).

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 382/09

    Stufenzuordnung bei der Einstellung - Anwendbarkeit des TVÜ-VKA

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    Es kann von der Beklagten als Körperschaft des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommt (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 382/09 - Rn. 11, ZTR 2011, 214).
  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 495/94

    Eingruppierung im sozialpsychiatrischen Dienst

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    Die Tarifvertragsparteien haben mit den Beispielen Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (vgl. etwa BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32, ZTR 2009, 479; 25. Oktober 1995 - 4 AZR 495/94 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 21).
  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 23/09

    Eingruppierung als Oberärztin nach TV-Ärzte/TdL

    Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 30.08.2011 - 3 Sa 921/11
    ee) Die Klägerin, der in einem Eingruppierungsrechtsstreit die Darlegungs- und Beweislast obliegt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihr beanspruchten tariflichen Eingruppierungsmerkmale erfüllt sind (vgl. BAG 25. August 2010 - 4 AZR 23/09 - Rn. 46, NZA-RR 2011, 368), hat nicht dargelegt, dass in der ihr übertragenen Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die der Entgeltgruppe S 14 entsprechen.
  • BAG, 24.09.1997 - 4 AZR 431/96

    Eingruppierung: Sozialarbeiterin in einer Altenwohnanlage

  • BAG, 23.02.2011 - 4 AZR 214/09

    Tätigkeitsaufstieg und Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten

  • BAG, 24.02.2010 - 4 AZR 521/08

    Eingruppierung eines Waldarbeiters - Zeitaufstieg

  • LAG Düsseldorf, 28.03.2012 - 12 Sa 1363/11

    Eingruppierung einer Diplomsozialpädagogin im Bezirkssozialdienst

    Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die Vergütung nach der Entgeltgruppe S 14 zwingend voraus, dass die in der Entgeltgruppe genannten Eingruppierungsmerkmale "Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls" und "Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht" kumulativ nebeneinander vorliegen und insgesamt mindestens die Hälfte der Tätigkeiten der Klägerin darstellen (LAG Düsseldorf 01.09.2011 a.a.O. Rn. 69; LAG Berlin-Brandenburg 30.08.2011 - 3 Sa 921/11, ZTR 2011, 728 Rn. 64).

    Es handelt sich bei der in der Entgeltgruppe S 14 beschriebenen Tätigkeit auch nicht um ein allgemeines Heraushebungsmerkmal (LAG Düsseldorf a.a.O. Rn. 73 f.; LAG Rheinland-Pfalz 18.02.2011 - 9 Sa 537/10, juris Rn. 40 ff.; LAG Berlin-Brandenburg 30.08.2011 a.a.O. Rn. 64 ff.; a.A. LAG Niedersachsen 13.10.2011 - 5 Sa 397/11 E, juris Rn. 19 ff.).

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