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   LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18   

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https://dejure.org/2018,13221
LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18 (https://dejure.org/2018,13221)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18 (https://dejure.org/2018,13221)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 23. Mai 2018 - 12 TaBV 5/18 (https://dejure.org/2018,13221)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Eingruppierung von zwei Mitarbeiterinnen in einem Cash Office (Kassenbüro) im Einzelhandel

  • IWW

    § 2 Abs. 3 GTV, § 99 Abs. 4 BetrVG, § ... 99 BetrVG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG, § 11 Abs. 3 ATV, GTV, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eingruppierung eines Bediensteten in einem Cash Office nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW

  • LAG Düsseldorf PDF

    § 99 BetrVG; Gehaltstarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen
    Eingruppierung von zwei Mitarbeiterinnen in einem Cash Office (Kassenbüro) im Einzelhandel

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eingruppierung eines Bediensteten in einem Cash Office nach dem Gehaltstarifvertrag Einzelhandel NRW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 04.08.1993 - 4 AZR 511/92

    Eingruppierung in eine Gehaltsstufe nach dem Tarifvertrag - Voraussetzungen für

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    Dementsprechend reicht allein die Wahrnehmung besonderer Aufgaben zur Erfüllung des Tarifmerkmals nicht aus, wenn es keine weiteren Arbeitnehmer gibt (BAG 04.08.1993 - 4 AZR 511/92, juris Rn. 23).

    Die erforderliche Heraushebung kann in der Ausübung von Kontrollfunktionen gegenüber solchen anderen Mitarbeitern liegen, die im Übrigen die gleichen Tätigkeiten ausüben (vgl. BAG 04.08.1993 a.a.O. Rn.).

    (1.2)Auch im Hinblick auf das für die Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW geforderte Maß der größeren Verantwortung ist auf einen Vergleich zu den Anforderungen in der Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW abzustellen (BAG 29.04.1987 a.a.O. Rn. 18; BAG 04.08.1993 - 4 AZR 511/92, juris Rn. 27).

    Es reicht aus, wenn der Mitarbeiter für eine Tätigkeit die erweiterten Fachkenntnisse vorhalten und in nicht nur unerheblichem Maße einsetzten muss und wenn diese Tätigkeit insgesamt eine höhere Verantwortung mit sich bringt (BAG 04.08.1993 a.a.O. Rn. 33).

  • BAG, 30.09.1987 - 4 AZR 303/87

    Eingruppierung im Einzelhandel nach Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    Unter "Ersten" sind mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag Mitarbeiter mit besonderen, außergewöhnlichen Aufgaben zu verstehen (vgl. BAG 30.09.1987 - 4 AZR 303/87, juris Rn. 21).

    (1.1)Unter erweiterten Fachkenntnissen sind Fachkenntnisse zu verstehen, die eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW geforderten Fachkenntnissen erfordern, nicht aber unbedingt Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (BAG 29.04.1987 - 4 AZR 520/86, juris Rn. 17; BAG 30.09.1987 a.a.O. Rn. 20).

    Hierbei ist zur Auslegung der allgemeinen Merkmale auch zu berücksichtigen, das die in den Gehaltsgruppen aufgeführten Richtbeispiele Richtlinien für die Auslegung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale darstellen (BAG 30.09.1987 a.a.O. Rn. 20).

    Die Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel erfasst danach kaufmännische Tätigkeiten, die sich aus einfachen kaufmännischen Tätigkeiten deutlich hervorheben (BAG 30.09.1987 a.a.O. Rn. 21).

  • BAG, 29.04.1987 - 4 AZR 520/86

    Eingruppierung einer Verkäuferin im Einzelhandel in tarifliche Gehaltsgruppe -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    (1.1)Unter erweiterten Fachkenntnissen sind Fachkenntnisse zu verstehen, die eine Steigerung gegenüber den in Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW geforderten Fachkenntnissen erfordern, nicht aber unbedingt Fachkenntnisse, die über den Umfang der durch eine abgeschlossene kaufmännische oder technische Berufsausbildung vermittelten Fachkenntnisse hinausgehen (BAG 29.04.1987 - 4 AZR 520/86, juris Rn. 17; BAG 30.09.1987 a.a.O. Rn. 20).

    (1.2)Auch im Hinblick auf das für die Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW geforderte Maß der größeren Verantwortung ist auf einen Vergleich zu den Anforderungen in der Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW abzustellen (BAG 29.04.1987 a.a.O. Rn. 18; BAG 04.08.1993 - 4 AZR 511/92, juris Rn. 27).

  • LAG Köln, 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06

    "Back Office"; Eingruppierung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    Es mag zwar sein, dass sich aus einer Vielzahl von gestellten und zu erledigenden Aufgaben erweiterte Fachkenntnisse ergeben können (vgl. dazu LAG L. 31.08.2006 - 5 TaBV 37/06, juris Rn. 28).

    Eine größere Verantwortung kann, wie sich aus den Richtbeispielen zur Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW ergibt, auf einer Aufsichtstätigkeit oder der Übernahme zusätzlicher Aufgaben oder darauf beruhen, dass ein Arbeitnehmer keiner oder einer nur lockeren Kontrolle unterliegt oder dass er allein eingesetzt ist (LAG Köln 31.08.2006 a.a.O. Rn. 29).

  • ArbG Essen, 28.11.2017 - 3 BV 68/17
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    1.Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2017 - 3 BV 68/17 - wird zurückgewiesen.

    Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 28.11.2017 - 3 BV 68/17 - abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) abzuweisen.

  • BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 42/11

    Postpersonalrechtsgesetz - Versetzung - Beamte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    a)Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungs- oder mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf (BAG 19.04.2012 - 7 ABR 52/10, juris Rn. 26; BAG 10.10.2012 - 7 ABR 42/11, juris Rn. 18).

    Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG 10.10.2012 - 7 ABR 42/11, juris Rn. 45).

  • BAG, 10.02.1999 - 10 ABR 49/98

    Eingruppierung - Zustimmungsersetzungsverfahren - Umgruppierung des Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    Dies gilt auch für die Eingruppierung (BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris Rn. 50, 54; BAG 10.02.1999 - 10 ABR 49/98, juris Rn. 36).

    Die Zustimmungsersetzung ist mithin nur solange noch für die Betriebspartner relevant, als der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist und nicht in eine andere Vergütungsgruppe umgruppiert ist (BAG 26.04.1990 a.a.O. Rn. 54; BAG 10.02.1999 a.a.O. Rn. 36).

  • BAG, 26.04.1990 - 1 ABR 79/89

    Einseitige Erledigungserklärung im Beschlußverfahren

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    Dies gilt auch für die Eingruppierung (BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris Rn. 50, 54; BAG 10.02.1999 - 10 ABR 49/98, juris Rn. 36).

    Die Zustimmungsersetzung ist mithin nur solange noch für die Betriebspartner relevant, als der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist und nicht in eine andere Vergütungsgruppe umgruppiert ist (BAG 26.04.1990 a.a.O. Rn. 54; BAG 10.02.1999 a.a.O. Rn. 36).

  • BAG, 06.12.1972 - 4 AZR 56/72

    Vergütungsgruppe - Kassierer - Kaufmännische Angestellte

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    Dem entspricht auch die allgemeine Verkehrsübung im Einzelhandel (BAG 06.12.1072, AP Nr. 23 zu § 59 HGB).
  • BAG, 08.02.1984 - 4 AZR 158/83

    Vergütungsmerkmale: Beispiele - Kassierer an Verbrauchermarktkassen im

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18
    Das Tätigkeitsbeispiel "Kassierer mit gehobener Tätigkeit" bedarf der Auslegung unter Berücksichtigung der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale, wenn über die Eingruppierung eines Kassierers zu entscheiden ist, der nicht in etwaigen erläuternden Beispielen zum Begriff des Kassierers mit gehobener Tätigkeit aufgeführt ist (BAG 08.02.1984 - 4 AZR 158/83, juris Rn. 22).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2002 - 5 Sa 545/02

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel

  • BAG, 10.04.1996 - 10 AZR 758/95

    Grundsätze bei der Tarifauslegung - Begriff der Sammelkasse - Zulage für

  • BAG, 16.03.2016 - 4 ABR 32/14

    Eingruppierung - Mitarbeiter in der Reklamationsbearbeitung

  • BAG, 03.07.2013 - 4 AZR 259/12

    Eingruppierung einer Kassiererin im Einzelhandel - Begriff des "SB-Ladens"

  • BAG, 13.05.2014 - 1 ABR 9/12

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzungen - unbeachtliche

  • BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 52/10

    Mitbestimmung bei Umgruppierung

  • BAG, 09.03.2011 - 7 ABR 127/09

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung - Ordnungsgemäße

  • BAG, 22.09.2010 - 4 AZR 33/09

    Eingruppierung der Tätigkeit einer Kassiererin im Einzelhandel

  • BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 20/07

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung

  • BAG, 02.08.2006 - 10 ABR 48/05

    Eingruppierung - Reiseverkehrskauffrau - Besitzstandsklausel

  • BAG, 18.11.2004 - 8 AZR 540/03

    Eingruppierung eines Abteilungsleiters im Einzelhandel in Sachsen -Tarifauslegung

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2018 - 3 TaBV 7/18

    Eingruppierung eines Cash Office Supervisors nach dem Gehaltstarifvertrag

    Im Cash Office beschäftigt sie zwei Mitarbeiterinnen als Retail Operative (Sales Assistant); zu deren - zwischen ihnen ebenfalls umstrittenen Umgruppierung - haben die Beteiligten bei dem Arbeitsgericht Essen unter dem Aktenzeichen 3 BV 68/17 ein gesondertes Zustimmungsersetzungsverfahren geführt, welches im Beschwerderechtszug mit Beschluss der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2018 (12 TaBV 5/18) entschieden worden ist und zu dem bei dem Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 4 ABR 27/18 anhängig ist.

    Für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist ohne Bedeutung, ob der mitbestimmte Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung (BAG vom 16.03.2016 - 4 ABR 32/14, juris, Rz. 15; LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 112).

    Aus der Erwähnung des Umstellungsstichtags 01.05.2017 in der Antragsbegründung folgt kein unzulässiges Begehren, die Zustimmung des Betriebsrates mit Rückwirkung zu ersetzen (vgl. insoweit BAG vom 09.03.2011 - 7 ABR 127/09, juris, Rz. 15 zu dem im dortigen Antrag angegebenen Datum; ferner LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 114).

    Dies gilt auch für die Eingruppierung (BAG vom 10.02.1999 - 10 ABR 49/98, juris, Rz. 36; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris Rz. 50, 54; LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 114).

    Ein unzulässiges Begehren, die Zustimmung rückwirkend zu ersetzten liegt darin nicht (ebenso bereits LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 114 zum Parallelfall der beiden Cash Office Operator der Antragstellerin).

    Geändert worden sind lediglich die zugeordneten Geldbeträge (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18).

    Auch nicht entscheidend, aber das vorstehende Ergebnis durchaus bestätigend ist der Umstand, dass die 12. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts für die beiden Herrn X. unterstellten Mitarbeiterinnen des Cash Office mit Beschluss vom 23.05.2018 (12 TaBV 5/18) entschieden hat, dass deren Umgruppierung zutreffend in die Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW erfolgt ist.

  • LAG Düsseldorf, 23.10.2018 - 3 TaBV 79/16

    Rechtsnatur von "Erläuterungen" zu Vergütungsgruppen eines Tarifvertrages

    Für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist ohne Bedeutung, ob der mitbestimmte Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung (BAG vom 16.03.2016 - 4 ABR 32/14, juris, Rz. 15; LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 112).
  • LAG Düsseldorf, 03.07.2018 - 8 TaBV 2/18

    Eingruppierung eines Cash-Office-Operators in einem Einzelhandelsbetrieb nach dem

    Die Kammer schließt sich zur Begründung der den Beteiligten bekannten Entscheidung der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2018 - Az. 12 TaBV 5/18 an.
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