Rechtsprechung
LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
§ 626 Abs 2 S 1 BGB, § 626 Abs 2 S 2 BGB
Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist - hensche.de
Kündigung: Krankheitsbedingt, Kündigung: Außerordentlich, Unkündbarkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12
- LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
- BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (8)
- BAG, 18.10.2000 - 2 AZR 627/99
Personalratsbeteiligung bei außerordentlicher krankheitsbedingter Kündigung …
Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit (s. BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02; BAG vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04) oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung (BAG vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95) oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit (BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99), liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.Wie vorstehend dargelegt, geht das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einer auf demselben Grundleiden beruhenden, dauernden Krankheitsanfälligkeit ebenso ein Dauertatbestand vorliegt, wie im Fall einer dauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (BAG vom 18.10.2000, a.a.O.).
Soweit die Beklagte gemeint hat, es gäbe auch eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit der Klägerin unabhängig von einem Grundleiden, lässt sich daraus jedenfalls kein Dauertatbestand ableiten - sofern eine solche allgemeine unspezifische Krankheitsanfälligkeit medizinisch überhaupt nachweisbar wäre -, da die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diesbezüglich gerade auf einer Krankheitsanfälligkeit, die auf demselben Grundleiden beruht, abgestellt hat (BAG vom 18.10.2000, a.a.O.).
- ArbG Hamburg, 09.11.2012 - 14 Ca 214/12
Fristlose krankheitsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist
Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2012 - 14 Ca 214/12 - wird zurückgewiesen.Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 9. November 2012 - 14 Ca 214/12 - Bl. 96ff. d. A. - der Klage stattgegeben.
das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 2012 (Az: 14 Ca 214/12) abzuändern und die Klage abzuweisen.
- LAG Berlin, 07.04.2006 - 13 Sa 94/06
Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung; Kündigungserklärungsfrist
Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
Vielmehr kann sich die Prognose bei Zeiten längerer Arbeitsfähigkeit gerade anders stellen (s. LAG Berlin vom 07.04.2006, 13 Sa 94/06).Würde man dies anders sehen, also etwa jede krankheitsbedingte Kündigung wegen der Prognose einer nicht auf demselben Grundleiden beruhenden Krankheitsanfälligkeit in der Zukunft als Dauertatbestand ansehen, wäre dies nicht mit dem Sinn und Zweck des § 626 Abs. 2 BGB in Einklang zu bringen (LAG Berlin vom 07.04.2006, a.a.O.).
- BAG, 27.02.1985 - GS 1/84
Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des …
Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
Auch außerhalb der Regelung der § 102 Abs. 5 BetrVG, 79 Abs. 2 BPersVG hat der gekündigte Arbeitnehmer einen arbeitsvertragsrechtlichen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung über den Ablauf der Kündigungsfrist oder bei einer fristlosen Kündigung über deren Zugang hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). - BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01
Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des …
Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
Bei einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger kurzer oder auch längerer Krankheiten, jedoch keiner Dauererkrankung, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn zum Kündigungszeitpunkt objektive Tatsachen vorliegen, die die Besorgnis weiterer Erkrankungen im bisherigen Umfang rechtfertigen, die prognostizierten Fehlzeiten zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen und eine Interessenabwägung ergibt, dass diese Beeinträchtigungen vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (BAG vom 07.11.2002 - 2 AZR 599/01). - BAG, 13.05.2004 - 2 AZR 36/04
Außerordentliche Kündigung
Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit (s. BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02; BAG vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04) oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung (BAG vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95) oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit (BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99), liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt. - BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit
Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit (s. BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02; BAG vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04) oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung (BAG vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95) oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit (BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99), liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt. - BAG, 21.03.1996 - 2 AZR 455/95
Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung
Auszug aus LAG Hamburg, 16.04.2013 - 2 Sa 107/12
Bei der krankheitsbedingten Kündigung ist dabei nach den Kündigungsgründen zu unterscheiden: Handelt es sich um eine Kündigung wegen dauernder Leistungsunfähigkeit (s. BAG vom 27.11.2003 - 2 AZR 601/02; BAG vom 13.05.2004 - 2 AZR 36/04) oder um eine Kündigung wegen einer lang andauernden Erkrankung (BAG vom 21.03.1996 - 2 AZR 455/95) oder um eine Kündigung wegen einer auf demselben Grundleiden beruhenden dauernden Krankheitsanfälligkeit (BAG vom 18.10.2000 - 2 AZR 627/99), liegt ein so genannter Dauertatbestand vor, der sich fortlaufend neu verwirklicht und die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht beginnen lässt.
- BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 582/13
Krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. April 2013 - 2 Sa 107/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.