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   LAG Köln, 24.11.2014 - 5 Ta 372/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,41000
LAG Köln, 24.11.2014 - 5 Ta 372/14 (https://dejure.org/2014,41000)
LAG Köln, Entscheidung vom 24.11.2014 - 5 Ta 372/14 (https://dejure.org/2014,41000)
LAG Köln, Entscheidung vom 24. November 2014 - 5 Ta 372/14 (https://dejure.org/2014,41000)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von offensichtlich unbegründeten Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 11 Abs. 5 S. 1 RVG
    Ablehnung der Kostenfestsetzung nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG

  • rechtsportal.de

    § 11 Abs. 5 S. 1 RVG
    Berücksichtigung von offensichtlich unbegründeten Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vergütungsfestsetzung trotz Einwendung außerhalb des Gebührenrechts

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Köln, 19.09.2013 - 11 Ta 223/13

    Einwendungen gegen Gebührenfestsetzung

    Auszug aus LAG Köln, 24.11.2014 - 5 Ta 372/14
    Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind (vgl. nur LAG Köln 19. September 2013 - 11 Ta 223/13 - juris).
  • LAG Köln, 16.03.2018 - 11 Ta 258/17

    Beachtlichkeit von Einwendungen im Verfahren der Festsetzung der Vergütung eines

    Jedoch sind trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung regelmäßig Einwendungen nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind (LAG Köln, Beschl. v. 02.12.2015 - 11 Ta 357/15 - LAG Köln, Beschl. v. 24.11.2014 - 5 Ta 372/14 - m.w.N.).
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