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   LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23   

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https://dejure.org/2023,8479
LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23 (https://dejure.org/2023,8479)
LAG München, Entscheidung vom 21.02.2023 - 11 Ta 30/23 (https://dejure.org/2023,8479)
LAG München, Entscheidung vom 21. Februar 2023 - 11 Ta 30/23 (https://dejure.org/2023,8479)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 114; §§ 45 ff. RVG i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG: § 55 RVG
    Prozeßkostenhilfe, Mehrvergleich, kostensparende Prozeßführung

  • IWW

    § 50 RVG, § ... 278 Abs. 6 ZPO, Nr. 1000, 1003 VV-RVG, Nr. 1003 VV-RVG, §§ 45 ff. RVG, Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG, Nr. 1003 VV RVG, § 48 Abs. 1, 3 RVG, Nr. 1000 VV-RVG, 1003 VV RVG, § 48 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 S. 2 RVG, § 114 S. 1 ZPO, § 55 Abs. 1 RVG, §§ 103, 104 ZPO, § 56 Abs. 2 S. 2, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    § 114 ZPO; §§ 45 ff. RVG i.V.m. Nr. 1000 Abs. 1 VV-RVG § 55 RVG
    Prozeßkostenhilfe; Mehrvergleich; kostensparende Prozeßführung

  • rewis.io

    Prozeßkostenhilfe, Mehrvergleich, kostensparende Prozeßführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einigungsgebühr bezüglich des Mehrwerts eines Vergleichs; Mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 S. 1 ZPO ; Keine Prüfung der Mutwilligkeit im Kostenfestsetzungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2023, 374
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • ArbG Passau, 10.01.2023 - 5 Ca 371/22

    Einigungsgebühr bei Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Im Parallelverfahren 5 Ca 371/22 erhob der Beschwerdeführer als Prozessbevollmächtigter des Arbeitskollegen und zugleich Ehemanns der Klägerin für diesen mit Schriftsatz vom 25.05.2022 ebenfalls Klage gegen dieselbe Beklagte auf Zahlung von ausstehender Vergütung für April 2022 in Höhe von 2.294,00 EUR brutto, eines Arbeitgeberzuschusses für Internetnutzung für April 2022 in Höhe von 50, 00 EUR netto, eines Fahrtkostenzuschusses für April 2022 in Höhe von 168, 00 EUR netto sowie einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 2.202,86 EUR (Klageanträge 1 - 4).

    Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 machte der Prozessbevollmächtigte des Ehemanns der Klägerin für diesen im Verfahren 5 Ca 371/22 im Wege der Klageerweiterung ausstehende Vergütung für Mai 2022 in Höhe von 1.376,40 EUR brutto, einen Arbeitgeberzuschuss für Internetnutzung für Mai 2022 in Höhe von 30, 00 EUR netto sowie einen Fahrtkostenzuschuss für Mai 2022 in Höhe von 100, 80 EUR netto geltend.

    Mit Schriftsatz vom 28.07.2022 reichte der Klägervertreter auch im Verfahren 5 Ca 371/22 einen Vergleichsvorschlag ein und bat um die gerichtliche Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO.

    Nach Annahme des Vergleichsvorschlags durch die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.07.2022 wurde mit Beschluss vom 29.07.2022 auch im Verfahren 5 Ca 371/22 festgestellt, dass zwischen den Parteien durch Annahme eines schriftlichen Vergleichsvorschlages der Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO ein gerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist.

  • LAG Hamburg, 26.05.2016 - 6 Ta 11/16

    Keine Prüfung des Gebots der kostensparenden Rechtsverfolgung im

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

    Ob nachvollziehbare Sachgründe für eine getrennte Prozessführung vorliegen, ist vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl.LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

  • LAG Hessen, 15.10.2012 - 13 Ta 303/12

    Kostenfestsetzung - Mutwilligkeit - Prozesskostenhilfe; Kostenfestsetzung -

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

    Ob nachvollziehbare Sachgründe für eine getrennte Prozessführung vorliegen, ist vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl.LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

  • LAG Nürnberg, 22.10.2015 - 2 Ta 118/15

    Kostenfestsetzung - Bindung an PKH-Beschluss - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

    Ob nachvollziehbare Sachgründe für eine getrennte Prozessführung vorliegen, ist vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren (vgl.LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12).

  • BAG, 17.02.2011 - 6 AZB 3/11

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Prozesskostenhilfe bewilligt ohne Einschränkungen, kann die Mutwilligkeit und die Kostensparung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens nach § 55 RVG nicht mehr geprüft werden (in Anschluss an BAG 6 AZB 3/11; LAG Hamburg 26.05.2016 - 6 Ta 11/16; LAG Nürnberg 22.10.2015 - 2 Ta 118/15; LAG Hessen 15.10.2012 - 13 Ta 303/12), außer in Ausnahmefällen.

    Die erkennende Kammer gibt insoweit die bisher beim LAG München vertretene Ansicht unter Anschluss an die Rechtsprechung des BAG (6 AZB 3/11) auf.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.01.2020 - 7 Ta 182/19

    Einigungsgebühr - Abschluss eines Mehrvergleichs - Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Auch wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren erfasst, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG vor (ebenso LAG Nürnberg v. 26.07.2021 - 3 Ta 68/21; v. 29.12.2022 - 5 Ta 24/22; LAG; LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 - 7 Ta 182/19; LAG Baden-Württemberg 27.04.2016 - 5 Ta 118/15).
  • LAG Nürnberg, 29.12.2022 - 5 Ta 24/22

    1,5-Einigungsgebühr auch bei PKH-Erstreckung auf Mehrvergleich

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Auch wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren erfasst, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG vor (ebenso LAG Nürnberg v. 26.07.2021 - 3 Ta 68/21; v. 29.12.2022 - 5 Ta 24/22; LAG; LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 - 7 Ta 182/19; LAG Baden-Württemberg 27.04.2016 - 5 Ta 118/15).
  • LAG Düsseldorf, 13.10.2014 - 13 Ta 342/14

    Festsetzung der Anwaltsvergütung im PKH-Verfahren; Mehrvergleich

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Die Honorierung der anwaltlichen Bemühungen, möglichst eine vergleichsweise Regelung herbeizuführen, mit der höheren Gebühr, was ebenfalls ein Zweck der höheren Gebühr ist (vgl. LAG Düsseldorf 13.1.2014 - 13 Ta 342/14) führt bei Vergleichsschluss auch bei Mitwirkung des Gerichtes zu einer erheblichen Arbeitsersparnis (vgl. Gerold/Schmidt RVG 1003, 1004 VV Rnr.46a).
  • LAG Nürnberg, 26.07.2021 - 3 Ta 68/21

    Prozesskostenhilfe - Einigungsgebühr - Mehrvergleich

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Auch wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren erfasst, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG vor (ebenso LAG Nürnberg v. 26.07.2021 - 3 Ta 68/21; v. 29.12.2022 - 5 Ta 24/22; LAG; LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 - 7 Ta 182/19; LAG Baden-Württemberg 27.04.2016 - 5 Ta 118/15).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.04.2016 - 5 Ta 118/15

    Vergleichsmehrwert - Gebühren - Prozesskostenhilfe

    Auszug aus LAG München, 21.02.2023 - 11 Ta 30/23
    Auch wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung das gesamte Verfahren erfasst, liegt jedenfalls auch eine Beiordnung des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss eines Vertrages nach Nr. 1000 VV-RVG vor (ebenso LAG Nürnberg v. 26.07.2021 - 3 Ta 68/21; v. 29.12.2022 - 5 Ta 24/22; LAG; LAG Rheinland-Pfalz 08.01.2020 - 7 Ta 182/19; LAG Baden-Württemberg 27.04.2016 - 5 Ta 118/15).
  • OLG Bamberg, 23.09.2022 - 2 WF 111/22

    Höhe der Einigungsgebühr des beigeordneten Rechtsanwalts bei Erweiterung der

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